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Buchhandelsware bedingt sind. Der Gedanke liegt nahe, nach der Erneuerung der Verkaussordnung die der Verkehrsordnung durchzuführcn. Nur sind Zweifel am Platze, ob die Zeit hierfür schon gekommen ist. Die Verkaussordnung ist ein einheitliches Ganzes, beherrscht vom Grundsatz des Ladenpreisschutzes; die Berkehrsordnung dagegen ist die Zusammenfassung der verschiedensten Fragcngebicte, die meist Handelsbräuche darstellen und durchweg nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geregelt sind. Zweifellos erscheint für einige von ihnen eine baldige Festlegung erwünscht, nachdem sie im ersten Jahr zehnt der Nachkriegszeit, namentlich in der Inflationszeit, unan wendbar geworden waren. Das gilt in erster Linie vom Be dingtverkehr. Seine Regelung ist wiederholt auf den buch händlerischen Tagungen der letzten Jahre behandelt worden; wir erinnern an die Besprechungen in Homburg und in Starn berg. Der Verlegerverein hat auf der letzten Herbsttagung zuge sagt, nach Stellungnahme seiner Fachzweige eine einheitliche Re gelung vorzuschlagen; die Erörterungen sind aber noch nicht ab geschlossen. Viel wäre schon gewonnen, wenn man endlich zu völlig einheitlichen Abrechnungszeiten und damit wieder zu allgemeiner Anwendung des Bedingtverkehrs käme. Mit der halbjährlichen Abrechnung wird man sich wohl zufrieden geben und sich deshalb mit einer vorläufigen Zwischenregelung absinden müssen, wenn nicht überhaupt die Wiedereinführung der frühe ren jährlichen Abrechnung für absehbare Zeit unmöglich er scheint. Die mit dem Verkehr über den Kommissions platz in Zusammenhang stehenden Fragen sind ein anderer großer Ausschnitt aus dem Verkehrsrccht. Ob alle auf ihn bezüg lichen Fragen schon reif für eine endgültige Festlegung sind, be darf eingehender Prüfung. Das Wort hierzu haben naturgemäß in erster Linie die Kommissionäre, die zunächst einmal unter sich Zweifelsfragen zu klären haben. So ergaben sich beispielsweise bei Besprechung über K 19 ä der Berkehrsordnung auseinander gehende Ansichten. Als dringlich wird von manchen Seiten die Regelung derAusWirkung von Lizenz- und Sonderaus gaben bezeichnet. Dabei kann es sich selbstverständlich nicht um ihre Zurückdrängung handeln, sondern lediglich um die ver- lehrsrechtlichen Folgerungen für die in den Händen des Sorti ments befindlichen Stücke der Originalausgabe. Die Vor schriften des Z 4 der Berkehrsordnung, namentlich die Frist bestimmungen, erscheinen nicht mehr ausreichend; eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse dürfte der Billigkeit entsprechen. Studentenbuchhandel. Die Bestrebungen eines Teiles der organisierten Studenten schaft, sich durch Errichtung eigener Bücherver- lriebs st eilen Preisverbilligungen zu sichern, bestehen in gleicher Stärke wie bisher fort. In Erkenntnis der dadurch be dingten Gefährdung des Universitätssortiments waren wir, unterstützt vom wissenschaftlichen Verlag, bemüht, derartige Be triebe zu unterbinden. Leider ist es noch nicht überall gelungen, weil es nicht immer möglich war, die Bezugsquellen aufzudecken. Wir müssen immer wieder mit Nachdruck darauf Hinweisen, daß es nicht Aufgabe der studierenden Jugend sein kann, sich gewerb lich zu betätigen. In den Fällen, in denen noch Stiftungsmittel zur Verbilligung des Bücherbezugs für minderbemittelte Studie rende zur Verfügung stehen, wird es bei gutem Willen auf seiten der Studentenschaft immer möglich sein, diese ohne Schädigung des Gewerbes den wirklich Bedürftigen zuzusühren. Wettbewerb der öfscntlichen Hand. Die einheitliche Stellungnahme der Wirtschaft gegen d i e gewerbliche Betätigung der öffentlichen Hand hat noch zu keinem greifbaren Ergebnis geführt und wesentliche Besserungen sind noch nicht eingctreten. Immerhin ist als Erfolg zu verzeichnen, daß führende Politiker die Notwendigkeit zur Abhilfe anerkannt und zugesagt haben, sich dafür einzusetzen. Die privatwirtschaftliche Betätigung der Behörden hat nur auf den Gebieten Berechtigung, wo sie im Interesse der Allgemeinheit notwendig ist. Die Tatsache, daß die Beschränkung der Etat- mittel zu Sparmaßnahmen zwinge, ist kein ausreichender Grund; denn dem verbilligten Bezug steht meist die weitere Aufblähung des Beamtcnkörpers gegenüber. Jedenfalls liegt für die Her stellung und den Vertrieb buchhändlerischer Erzeugnisse ein Be dürfnis nicht vor. Diese Einstellung gilt auch gegenüber allen halbamtlichen buchhändlerischen Unternehmungen und solchen, hinter welchen öffentlich-rechtliche Körperschaften stehen, ebenso gegen jede ge werbliche Betätigung von Beamten, insbesondere von Lehrern im Nebenberuf und gegen den Handel in amtlichen Räumen. Wir haben im Berichtsjahr wiederholt gegen solche Bestre bungen Stellung zu nehmen gehabt. So ist auf Grund einer Anregung des Reichsrechnungshofes durch verschiedene Reichs behörden, insbesondere Finanz- und Zollbehörden, die Zen tralisierung desZeitschriftenbezugs versucht worden. Gegen unsere Vorstellungen ist eingewendet worden, daß diese Maßnahme zur Geschäftsvereinfachung dienen solle. Während die Behörden ihre Zeitschriften früher fast ausschließ lich am Amtssitz vom ortsansässigen Buchhandel bezogen, sollte nunmehr ein großer Teil den einzelnen Dienststellen unmittelbar vom Verlag zugestellt werden. Ein finanzieller Vorteil war hieraus für die Behörden nicht zu erwarten, denn der Verlag darf nur zu den gleichen Preisen liefern wie das Sortiment, da für Zeitschriften die Gewährung von Mengenpreisen unzu lässig ist. Im gleichen Zusammenhang steht die Tätigkeit der städtischen Beschaffungsämter, die durch Einkauf im großen Preisvergünstigungen zu erzielen versuchen. Einige unter ihnen haben ihre Tätigkeit auch auf die Beschaffung von Gegenständen des Buchhandels ausgedehnt. Vor allem gab die Tätigkeit des Beschaffungsamtes der Stadt Chemnitz Anlaß zn einer Eingabe an den Stadtrat und an das Sächsische Wirt schaftsministerium. Diese Verhandlungen, wie auch die in eini gen anderen gleichgearteten Fällen, sind noch nicht abgeschlossen. Die Reichspost hat für den Vertrieb des Reichs kursbuches Entgegenkommen insoweit gezeigt, als sic in Zu kunft in ihren Werbekarten darauf Hinweisen wird, daß das Reichskursbuch auch durch den Buchhandel zu beziehen ist. Die Fach kämm er für Gartenbau bei der Land- wirtschaftskammer für den Freistaat Sachsen beabsichtigte, für gärtnerische Fachwerke eine Vermittlungsstelle einzurichten und beantragte sogar Aufnahme ins Adreßbuch. Dieses Ansinnen wurde selbstverständlich zurückgewiesen und, "--mi Sächsischen Wirtschaftsministerium mit Erfolg Einspruch gegen die buch- händlerische Betätigung dieser Stelle erhoben. Werbung. Die Tätigkeit der Werbestelle bewegte sich in nunmehr erprobten, durch den Werbeausschuß betreuten Bahnen. Bei Einstellung aus das richtige Maß und die zweckdienlich kor porativ allein lösbaren Werbeaufgaben findet die Tätigkeit des Börsenvereins auf diesem Gebiete immer mehr Anerkennung. So können wir mit besonderer Genugtuung feststellen, daß in einem Bericht über das Weihnachtsgeschäft dessen Gelingen der rührigen Propaganda der Werbestelle zugeschrieben wird. Deren Tätigkeit war zu Beginn und gegen Ende des Berichtsjahres bedingt durch die Erfahrungen mit dem ersten am 22. März 1929 durchgeführ ten Tag des Buches und der Vorbereitung des zweiten. Aus den von zahlreichen Ortsgruppen zugegangenen Berichten, aus Zei tungsausschnitten und den Mitteilungen der beteiligten Verbände mußte entnommen werden, welche Grundsätze für die Durch führung des zweiten Tages des Buches zu beachten waren und mit welchen Verbänden und Verwaltungsstellen für die Zukunft inten siver zusammengearbeitet werden sollte, über die Erfahrungen ist auf der Herbstversammlung in Starnberg und im Börsenblatt ausführlich berichtet worden. Über die Vorbereitungen, den Verlauf und das Ergebnis des diesjährigen Tages wird vermut lich zu Kantate schon ein erster zusammenfassender Bericht ge-