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56, 8, März ISI2. Nichtamtlicher Teil, «»rl-i>ii->n > d. «114» «u«»°nd,i. rs 7 s dazu unumgänglich notwendig. Ich möchte hierbei kurz einige Winke geben, die bei Aufstellung der Liste von Vorteil sein können. Der weitaus größte Teil der Sortimenter bedient sich der sogenannten Leinerschen Zahlungslisten, und man sollte mei nen, daß Differenzen und Unstimmigkeiten bei Benutzung einer solchen Unterlage ausgeschlossen sind. Das ist aber leider nicht der Fall. Man beachte besonders folgendes: Urschrift und Abschrift müssen in jeder Beziehung voll kommen gleichlautend sein. Firmen, die in der Liste nicht mit aufgeführt sind, trage man, dem Offiziellen Adreßbuch ent sprechend, am Schluß der betr. Rubriken nach, überschreiben der gedruckten Firmen führt leicht zu Ungenauigkeiten und ist daher besser zu unterlassen. Jede Seite mutz am Kopfe die Firma des Zahlenden tragen. Da die Posten beim übertragen in Leipzig angestrichen werden, ist ein vorheriges Anhaken zu vermeiden. Man vergesse nicht, die Zusammenstellung am Schlüsse der Liste auszufüllen, unterlasse es aber, das Agio ab zuziehen, da dies durch den Kommissionär geschieht. Die Addition der Zusammenstellung kann sich wegen eines Rechen fehlers event. ändern und damit auch das Agio. Nachträgliche Änderungen der einmal angewiesenen Beträge wolle man, wenn irgend möglich, vermeiden und dafür Nachtragszahlun gen lieber durch kleine Separatlisten besonders erledigen. Die Listen werden bekanntlich nach Eintreffen in Leipzig sofort in Arbeit genommen, und jede später beauftragte Änderung der Zahlen verursacht Korrekturen an mindestens vier Stellen. Dabei handelt es sich vielfach nur um Pfennige, die weniger resp. mehr gezahlt werden sollen, und der Auftraggeber hat meist keinen Begriff davon, welche umständlichen Buchungen und Änderungen er damit verursacht. Zum Schlüsse noch die Hauptforderung, die so einfach klingt, daß man sie kaum aus sprechen möchte, und gegen die, wie jeder Kommissionär weiß, doch am meisten gefehlt wird: Deutliche Schrift, insbesondere deutliche Zahlen, genau in die Rubriken schreiben! Wer es vorzieht, mit Rücksicht auf die geringe Zahl der Posten nur geschriebene Listen nach Leipzig zu senden, sollte dem Alphabet ganz besondere Aufmerksamkeit schenken und sich genau nach dem Adreßbuch des Börsenvereins richten. Ein ge nügend großes Format, praktische Einteilung und recht deut liche Bezeichnung der empfangenden Firmen ist bei diesen Listen zur Bedingung zu machen. Mehrfache Anfragen aus den Kreisen der Sortimenter, die in den Februar- und Märztagen an die Kommissionäre ge langen, beweisen, daß über den Termin des Eintreffens der Liste in Leipzig, über den Zahltag und den Schlutzannahmetag der Remittenden oft Zweifel resp. Unkenntnis bestehen. In diesem Jahre sollen Liste und Deckung bis 9. April beim eigenen Kommissionär, die Remittenden bis ll. Mai beim Kommissionär des Verlegers eingetroffen fein. Zahltag ist Montag, der 6. Mai. Zum Schlüsse möchte ich den Wunsch aussprechen, daß die Firma Oskar Leiner die Ausgabe der Listen künftig etwas früher bewerkstelligen möge als bisher. Die Kommissionäre sollten gehalten sein, das Verzeichnis ihrer Kommittenten bis spätestens 1. Januar der Firma Leiner zu übermitteln, damit die Listen bis zum 15. Februar fertiggestellt und dann um gehend durch die Kommissionäre den Sortimentern zugesandt werden können. Verständnisvolles Hand in Hand-Arbeiten wird allen Be teiligten eine Erleichterung bet den Ostermeß-Arbeiten bringen. X. Blinde Disponenden. Der nachstehende Artikel wendet sich aus drücklich nur an eine geringe Zahl Sortimenter, da die Allgemeinheit nicht des Hinweises aus den Betrug-Paragraphen bedarf, um zu wissen, was sie sich und den Verlegern schuldig ist. Auch sind die Ausnahmen, von denen Herr Lutz am Schlüsse seines Artikels spricht, weit häusiger als man an nimmt. Meist will der Sortimenter sich durch blindes Disponieren leinen Vermögensvorteil verschaffen, sondern einen Bermögensnachteil von sich abwenden. Dadurch, dast viele Verleger im nicht immer wohlverstandenen eigenen Inter esse und zum direkten Schaden des Sortimenters «in diesem Jahre- (wie in früheren) »Disponenden aus keinen Fall gestatten-, hat sich übrigens die Sachlage sehr zu ungunsten des letzteren ver schoben. Red. Jeder Stand, jede Berufsklasse, jeder Interessentenkreis hat seine eigene Moral, nach der dies und das anständig oder nicht mehr anständig ist, geduldet oder nicht geduldet, ehrenhaft oder unehrenhaft. Diese einzelnen beruflichen usm. Moral-Anschauungen können sowohl unter sich sehr verschieden sein als auch von jenen moralischen Grund sorderungen abweichen, auf denen unser Strafgesetz auf gebaut ist. Die —sagen wir — -Klassen-Moral» sordert gegen über dem Strafgesetz einerseits ein Plus an moralischen Eigenschaften — wer nur gerade das unterläßt, was gesetzlich bestraft werden kann, gilt in den wenigsten Kreisen für einen ehrenhaften Menschen; andererseits gestattet die Klafsen-Moral ein ebenso großes Minus — wer hat noch nichts -verbrochen«, was nach dem Gesetz strasbar wäre, ihm aber in der Achtung seiner Mitmenschen nicht das mindeste schadet? Hier sind es besonders gewisse Berufs sünden, die allgemein viel milder beurteilt werden, als das Gesetz es tut, und es wäre ein Verstoß gegen die Klassen- Moral, wenn man ohne weiteres die Paragraphen des Straf gesetzbuchs gegen solche gewissermaßen geheiligten Berufs oergehen mobil machen wollte. Nun gibt es aber überall Menschen, die teils aus Gedankenlosigkeit, teils aus Eigen nutz das stillschweigend zugestandene Maß von Berufssündig- keit bis über alle Grenzen der Billigkeit hinaus überschreiten und andere dadurch empfindlich schädigen. Durch jahr zehntelange Gewöhnung und Duldung kann sich so ein Zu stand herausbilden, der ein Zurückschrauben auf das duld bare Maß unbedingt erforderlich macht, wenn nicht ein anfänglich noch erträglicher Mißbrauch immer tiefer einreißen soll, bis zur Unerträglichkeit. Und das ist leider mit dem Blind-Disponieren der Fall. (Wer von den Herren Sortimentern das nicht zu glauben vermag, braucht nicht weiter zu lesen; er für seine Person gehört eben dann zu denen, die nicht oder nur in bescheidenem Maße blind disponieren, und sei bedankt dafür.) Es braucht wohl gar nicht erst ausgesührt zu werden, in wie mannigfacher Weife diese üble Praxis den Verleger schädigen kann, viel mehr als durch den bloßen Zinsverlust. Es bleibt ja auch gar nicht immer bei dieser Schädigung durch das blinde Disponieren an sich, sondern es werden dann später zur Remission der Blind-Disponenden Be stellungen »für Übersee mit 50°/, Rabatt- oder ähnlich auf gegeben (sogar durch Zwifchcnleute!), was der Verleger mit unter, wenn der Sortimenter unvorsichtig vorgeht, Nach weisen kann. Ein solcher Fall hat mich vor längerem ver anlaßt, an unterrichteter Stelle ein Gutachten über die recht liche Seite des Blind-Disponierens einzuholen, das ich unten wiedcrgebe, nachdem kürzlich im Börsenblatt ein Rechtsgut achten über die betrügerischen Bestellungen »für eigenen Be darf- abgedruckt wurde. 388»