Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. 277, 28. November 1908. Lellriktdruolc 10 8b., 6 <b 16 : 21 om. 1888. em k p 26>t8obrikL kui 1»I6. Xun8t Vor der Lobritt. 2eit8otirikt k. blick. Xun8t. 1898. ulurobu8). Usckisrunß. 1904. 52,6 : 35,6 om. 325 iVlarlrckruel^s ä 5, 5 8b. lUarlcs: VoZsI. kr. ^83. 138. 3. )1ao VVbirtor, Ibs lUountains ok Uoickart. Usckiorun^- 1906. 36,5 : 54,5 ein. kleine Mitteilungen. ^ Aussuchcn von Bestellungen aus Inserate. Gerichts entscheidung. — Der »Augsburger Abendzeitung« vom 24. November 1908 entnehmen wir den folgenden Bericht über eine wichtige oberstgerichtliche Entscheidung: Der Reisende Jakob Zitzlsperger in Kolbermoor suchte am 24. April v. I. in Großkarolinenfeld bei mehreren Anwesens besitzern Bestellungen auf Inserate für die in München er scheinende Wochenschrift »Vermietungs- und Verkaufsinstitut Hof und Haus« auf, ohne im Besitz einer Legitimationskarte zu sein. Zitzlsperger wurde im Mandatswege in Strafe genommen und auf seinen Einspruch hin vom Schöffengericht Aibling zu einer Geldstrafe von sechs Mark verurteilt; das Gericht ging von der Anschauung aus, daß die Lieferung von Inseraten als Waren lieferung im Sinne der 88 44, 44a der Gewerbeordnung zu er achten sei, da die Inserate von dem Herausgeber der Zeitung gegen einen Kaufpreis neben dem eigentlichen Inhalte der Zeitung ausgenommen würden und auch der Besteller während des Er scheinens des Inserats fortwährend je ein Exemplar der Zeitung unentgeltlich, d. h. als mit den Jnsertionskosten bezahlt, geliefert erhalte. Auf die Berufung des Angeklagten hob die Strafkammer des Landgerichts Traunstein das schöffengerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Das Berufungsgericht kam zu diesem Unter Waren im Sinne des 8 44 der Gewerbeordnung können nur bewegliche Sachen verstanden werden, die Gegenstände von Handelsgeschäften sein können. Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um das Aufsuchen von Warenbestellungen, sondern von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen, da die zu liefernde Arbeit, das Drucken und Verbreiten der bestellten An zeigen das Wesentliche der Bestellung war, während die dem Besteller vom Verleger zugefandten Exemplare lediglich als Beleg für den Vollzug der bestellten Leistung dienen sollen. Da der § 44 der Gewerbeordnung nicht anwendbar sei, könne vom An geklagten die Führung einer Legitimationskarte nicht verlangt werden. Es könnte sich noch fragen, ob der Angeklagte nicht nach § 55 Abs.1 Ziff. 3 der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheines be dürfte, da der Verleger der in Betracht kommenden Zeitung un bestritten in Großkarolinenfeld ein stehendes Gewerbe nicht betreibt. Allein unter »Anerbieten« einer gewerblichen Leistung sei hier das gleiche wie unter »Feilbieten« in Ziffer 1 oder unter »Dar bieten« in Ziff. 4 des § 55 der Gewerbeordnung zu verstehen; es ge höre die Bereitschaft zur sofortigen Leistung dazu. Die gleiche Auffassung erhelle aus dem bayerischen Gesetz über die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, das auf der Grundlage der Gewerbeordnung beruhe und in dem Art. 1 Ziffer 4 als steuerpflichtig die Darbietung gewerblicher Leistungen erkläre. Um eine sofort an Ort und Stelle zu erfüllende gewerbliche Leistung handle es sich im gegebenen Falle nicht, es könne deshalb auch in der Handlung des Angeklagten weder ein Steuerdelikt noch eine Verfehlung nach § 148 Ziffer 7 der Gewerbeordnung gefunden werden. Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Staatsanwalt die Revision zum Obersten Landesgericht ein. Er rügte die rechtsirrige Auslegung des Begriffes »Warenbestellung«. Das fertige Inserat, das mit der Zeitung in alle Welt gehe, sei für den Besteller ebenso eine Ware, wie wenn er die Verkaufsanzeige oder Geschüftsanpreisung gesondert gedruckt in einer beliebigen Anzahl von Exemplaren bestellt und die Versendung selbst vor genommen hätte. Der Unterschied bestehe nur darin, daß im vorliegenden Falle der Besteller die Ware, das Inserat, selbst nur in einem Exemplar erhalte, während die übrigen vom Zeitungs verleger als Teil der Zeitung im stillschweigenden Aufträge des Bestellers versandt und verbreitet werden. Die staatsanwaltschaftliche Revision wurde als unbegründet verworfen. In der Revifionsbegründung wurde u. a. aus geführt, der Verleger der Zeitung liefere dem Besteller eines Inserats nicht irgend eine Sache — daß die Belegexemplare nicht Gegenstand des Geschäftes sind, bedürfe keiner weiteren Ausführung —, sondern vermittle durch die Aufnahme der Zeitung und durch deren Vertrieb nur die von dem Besteller gewollte Mitteilung an das Publikum. Das Wesentliche sei hierbei nicht die Fertigstellung des Inserats, seine Aufnahme durch Druck in eine Zeitungsnummer, sondern die im Betriebe des Zeitungsunternehmens erfolgende Verbreitung. Jede Ware könne feilgeboten werden; schon daraus, daß dies nach dem Begriffe des Feilbietens, der die Bereithaltung zur sofortigen Übergabe im Falle eines Kaufabschlusses voraussetzt, bei dem Inserate nicht möglich ist, folge, daß ihm die Eigenschaft einer Ware nicht zukommt. Die Entscheidung der Strafkammer erscheine demnach von einer rechtsirrtümlichen Auffassung des Begriffes der »Warenbestellung« nicht beeinflußt. Das Landgericht habe die Anwendbarkeit der 88 55 Ziffer 3 und 144 Ziffer 7 der Gewerbeordnung ebenso wie das Vorliegen eines Steuerdelikts nach Artikel 1 Ziffer 4 des Gesetzes betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen aus dem Grunde verneint, weil es an der zum Begriffe des Anbietens er forderlichen Bereitschaft zur sofortigen Leistung mangle. Diese Begründung stehe im Einklang mit der vom Strafsenat ver tretenen Auffassung. Da schon hiernach 8 65 Ziffer 3 der Gewerbe ordnung im vorliegenden Falle keine Anwendung finden könnte — es würde nur ein Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen noch in Frage kommen, wozu weder ein Wander gewerbeschein noch eine Legitimationskarte erforderlich ist —, bedürfe es keiner Erörterung darüber, ob es sich, wie die Straf kammer annimmt, bei den vorliegenden Aufträgen in der Tat um gewerbliche Leistungen im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift handelt. * Deutsche Vcrlagöarrftalt in Stuttgart. — Aus der Generalversammlung der Aktionäre der Deutschen Verlags anstalt in Stuttgart berichtet die Frankfurter Zeitung: Der Vorsitzende führte auf Anfragen aus, daß man sich alle Mühe gebe, das Ergebnis von Salach zu steigern. Um das zu erreichen, werde es nötig sein, im Laufe der Jahre noch weitere Aufwendungen zu machen. Es hätten auch in diesem Jahre Ver kaufsverhandlungen geschwebt, die aber zurzeit wieder ruhten. Es sei möglich, daß sie wieder ausgenommen würden. Auf den Einwand, daß die »Tagblatt«-Aktien mit 200 Prozent zu hoch zu Buch ständen, wurde erwidert, daß in einem Moment des stärksten Konkurrenzkampfes sich die Verhältnisse noch nicht übersehen ließen. Solange die Verwaltung der Überzeugung sei, daß die Rentabilität des »Tagblatts« dauernd nicht geschädigt werde, sei es nicht notwendig, höhere Abschreibungen vorzu nehmen. Man müsse abwarten, wie sich im nächsten Jahre die