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Redaktioneller Teil. 1. 2. Januar 1918. gegenwärtiger Zeit vietfach als Ersatz für andere Arnket dien: und seine Rolle ausgespielt haben wird, wenn diese wieder zu haben sind und der Buchhandel dann nicht auf dem Posten ist. Man wird daher diese komplizierte Berechnung wieder in eine einfache, in Wort und Schrift leicht zu handhabende Form kleiden und zu dem Ladenpreise schon deswegen zurück kehren müssen, weil eine einfachere und zweckmäßigere Form des Schutzes der Interessen aller am Buche Beteiligten schwerlich gefunden werden kann. Die rechtliche Natur der aus Laden preis und Teuerungszuschlägcn für Verleger und Sortimenter gebildete» neuen, bom Börsenverein zu schützende» Ladenpreise könnte durch eine gedruckte kurze Bemerkung ans den Ausliefc- rungsfakluren des Verlegers sichergestellt werden, sodatz sich auch bei diesen Preisen alle näheren Angaben erübrigen würden. Mit der Anschauung, datz in der größtmöglichen Billigkeit das Heit liege, wird der Buchhandel freilich aufräumen und sich klar werden müssen, datz seine Angehörigen den an sie im neuen Deutschland zu stellenden Forderungen nur dann gerecht wer den können, wenn ihnen ein reichlicheres Einkommen zufließt, als dies vor dem Kriege der Fall war. Denn ohne das Agens persönlichen Interesses gedeiht keine Wirtschaft, am wenigsten in einer Zeit, die, wie die kommende, so große Anforderungen an Opfer, Intelligenz und Arbeitsfreudigkeit des einzelnen stellen wird. Dafür, daß die Bäume nicht in den Himmel wach sen, wird die Konkurrenz schon sorgen, aber es scheint uns an der Zeit, gerade im Hinblick ans die Vorgänge des verflossenen Jahres einmal klar und deutlich auszusprechen, daß die Rück sichtnahme auf die Billigkeit unserer Ware und die Wünsche des Publikums nicht zu einer Rücksichtslosigkeit gegen den eige nen Stand und die Interessen seiner Angehörigen werden darf. Die Berner Konvention während des Krieges und nach dem Kriege. Von Justizrai Idr. FuldinMainz. Während es in den ersten Kriegsmonaten zweifelhaft war, ob durch die eingetretenen kriegerischen Verhältnisse nicht nur die zwischen den kriegführenden Staaten abgeschlossenen Ein- zelberträge aufgehoben worden seien, sondern auch die inter nationalen Unions-Verträge zum Schutze des gewerblichen, gei stigen und künstlerischen Eigentums, hat sich in verhältnismäßig kurzer Zeit die Rechtsauffassung Eingang verschafft, daß die letz teren Verträge auch im Verhältnis der Angehörigen der krieg führenden Staaten zueinander durch den Krieg nicht aufgehoben worden sind. Schon am 28. Oktober 1914 sprach sich das Reichs gericht in der grundlegenden und berühmt gewordenen Ent scheidung, die ihrer grundsätzlichen und praktischen Wichtigkeit wegen in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen in Zivil sachen Bd. 85>, Seite 314 abgedruckt worden ist, dahin aus, daß der Unions-Vertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in seinem Bestand durch den Krieg nicht berührt worden sei. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses konnte auch vom Standpunkte der kriegführenden Staaten selbst keinem Bedenken unterliegen, da ja in allem besondere Vorschriften, sei es im Wege der Gesetz gebung, sei es im Wege der Verordnung, ergingen, zu dem Zweck, die Aufrechterhaltung der durch den Unions-Vertrag den Angehörigen der Union-Staaten gewährleisteten Rechte zu er möglichen. Die Frage, wie es sich mit dem dem Vertrag zum Schutze der gewerblichen Eigentums inhaltlich gleichstchenden Vertrag zum Schutze des geistigen und künstlerischen Eigentums verhalte, hat die Rechtsprechung lange Zeit nicht beschäftigt. Die Verhältnisse brachten es auch mit sich, daß Gesetze und Verord nungen, wie sic auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes notwendig waren, auf dem Gebiete des geistigen und künstleri schen Eigentums nicht in Betracht kommen konnten. Nachdem nunmehr aber durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandes- gerichtS in Hamburg vom 14. Juli 1917, das die Rechtskraft er langt hat, entschieden worden ist, daß die Berner Konvention ebenso unter den kriegführenden Staaten in Wirksamkeit ge blieben ist wie die Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums, steht rechtskräftig fest, daß diese beiden großen Ver träge durch die Katastrophe, die im übrigen das Völkerrecht er- 2 »inen hat, nicht betroffen worden sind. Es bedarf also, und dies ist sowohl grundsätzlich wie praktisch von außerordentlich erheblicher Bedeutung, in dem Friedensvertrag keiner Bestim mung, um dafür zu sorgen, datz die geistigen und künstlerischen Urheberrechte in allen der Berner Konvention angeschtossenen Ländern voll und ganz wieder gewahrt werden. Es bedarf auch mit alleiniger Ausnahme eines Landes insbesondere keiner Bestimmung darüber, daß die während des Krieges etwa be gangenen Eingriffe in das geschützte Urheberrecht wieder gut gemacht, bzw. wieder beseitigt werden. Die einzige Ausnahme bildet bekanntlich England, und bezüglich dieses Landes wird cs allerdings erforderlich sein, in die Friedensvertrüge die Rege lung der Frage aufzunehmen, inwieweit die dort unter dem Schutze des Staates und der Gesetzgebung begangene Verletzung des Urheberrechts wieder beseitigt werden kann oder dafür Er satz zu leisten ist. Wenn sonach die fortdauernde Geltung der Berner Konvention nach dem Kriege keinem Zweifel unterliegt, so ist es anderseits selbstverständlich, daß von einem weiteren Ausbau dieses Vertragswerkes auf lange Jahre hinaus keine Rede sein kann. Ob ein Bedürfnis hierzu bei Fortdauer des Friedens vorhanden gewesen wäre, kann zweifelhaft sein. In der Hauptsache dürfte man Wohl auf dem Standpunkt gestan den haben, datz die gellende Fassung des Vertrages dem Be dürfnis vollständig genügt. Das Bedürfnis eines weiteren Aus baues wird für die nächsten Jahrzehnte vor allem um deswil len nicht bestehen, weil ja der literarische Verkehr zwischen den jetzt kriegführenden Staaten lange Zeit hindurch auch nicht annähernd auf der früheren Höhe stehen wird. Es ist nun die Frage entstanden, ob nicht von dem in Artikel 29 der Verein barung vorbehaltenen Rechte der Kündigung seitens mancher Staaten Gebrauch gemacht werden wird. Auf der Pariser zwischen England, Frankreich, Italien und Rußland im Jahre 1916 abgehaltenen Wirtschaftskonserenz wurde zwar der Vor- schlag gemacht, zwischen den gegen Deutschland verbündeten Staaten eine besondere Vereinbarung zum Schutze des gewerb lichen Eigentums zu gründen und mit Rücksicht hierauf die Pa riser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu kündigen. Ein Vorschlag über die Gründung eines beson deren Verbandes zum Schutze des geistigen Eigentums unter Ausschluß Deutschlands wurde nicht gemacht. Bekanntlich hat sich aber auch schon jetzt gezeigt, datz an die Gründung eines besonderen Verbandes auch nur zum Schutze des gewerblichen Eigentums zwischen den gegen Deutschland Verbündeten Staa ten nicht zu denken ist. Es kann deshalb mit um so größerer Bestimmtheit behauptet werden, daß Kündigungen der Berner Union auch nach dem Kriege seitens der Ententemächte nicht zu erwarten sind. Die zwischen den kriegführenden Staaten neben der Berner Union noch bestandenen besonderen Verträge über den Schutz des geistigen und künstlerischen Eigentums sind aller dings infolge des Krieges außer Kraft getreten. Indessen ist hierin ein Nachteil nicht zu erblicken, da ja ohnehin die Besei tigung dieser Sonderverträge neben der Berner Konvention im allgemeinen stets wünschenswert war. Sonach wird der Berner Unions-Vertrag nach dem Kriege ebenso angewendet werden können wie vorher, ohne daß es nötig ist, in dis Friedensver träge irgendwelche darauf bezügliche Abmachungen aufzu nehmen. Mine Mitteilungen. Jubiläen. — Mangel an Raum hat leider in der letzten Nummer des vorigen Jahres die Reihe der Jubiläen unterbrochen. Wir fahren hente in deren Erwähnung fort und verzeichnen zunächst das 100jährige Jubiläum der Verlagsbuchhandlung I m. T r. W ö l l e r in Leipzig. Am 2. Januar 1818 gründete Christ. Heinr. Ferd. Hartmann in Leipzig eine Verlagsbuchhandlung, deren Artikel von 1818—1828 in letztgenanntem Jahre an August Lehnhold übergingen, der Lehn- hold'sche Buchhandlung firmierte. Von ihm übernahm 1830 I. C. Theile das Geschäft, dem er Sortiments- und Kommissionshandlnng anglicdcrtc. Dieser nahm 1840 Immanuel Trmigott Möller als So zius auf, an den er im Jahre darauf den Verlag überließ, während Theile selbst das Sortiments- und Kommissionsgeschäft behielt. Möller baute den Verlag aus, und unter seiner Leitung begannen schon Ju- genbschriften zu erscheinen, die jetzt Hauptrichtung des Verlages ge-