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^ 143, 24. Juni. Nichtamtlicher Theil. 2299 zuraisende Personen", befehlen, daß sie ihm, dem Bischof, „als ordi- nario einen gewissen Catalogum aller Püecher so sy füren und fail haben wellen, zuvor und ehe sie Ire Wahren außlegen, inmaßen dann noch vor wenige Jaren tempors ant-scsLsoruin wsorum be- schehen" zur Prüfung einreichen sollten. Erzherzog Ernst fand jedoch, daß der Vorschlag für den heurigen Katharinenmarkt zu spät komme — der Bericht des Bischofs datirt wie das Bittgesuch der Wiener Buchhändler vom 18. November 1578, die Antwort des Erzherzogs vom 24. Nov., zu welcher Zeit der Markt bereits im Gange war — und bat, „hinfüran sich zeitlicher vernehmen lassen" zu wollen. (Schluß folgt.) Die württembergischcn AuöfiihrungSbeftimmungrn zu dem Reichs-Preßgesetz. In der Sitzung der württembergischcn II. Kammer vom 16. Juni wurde der Bericht der staatsrechtlichen Commission über den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 berathen. Das Gesetz beginnt: „Karl rc. verfügen wir wie folgt: Art. 1.: Bon Bekanntmachungen, Placaten und Aufrufen, welche öffentlich angeschlagen, ausgestellt, oder auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder anderen öffentlichen Orten unent geltlich vertheilt werden sollen, muß, sobald der Anschlag, die Ausstellung oder die Vertheilung beginnt, ein Exemplar an die Ortspolizeibehörde gegen genommen hiervon sind die amtlichen Bekanntmachungen von Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, sowie solche Bekanntmachungen, Placate und Aufrufe, welche keinen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnü gungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermiethungen oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr." Die Commission beantragt Zustimmung; dagegen Abg. Oesterlen und Fetzer; Letzterer hält das Gesetz für überflüssig, weil sich keineswegs Nach- theilc bemerklich gemacht, die zu beseitigen wären. Die vorgesehenen Strafen seien sehr hart. Ist deshalb für Ablehnung. Abg. Oesterlen: Nicht bloß überflüssig, sondern schädlich sei das Gesetz, da es einen Rück schritt gegen die bestehende Gesetzgebung enthalte. Man könne der Re gierung nicht zu sonderlichem Danke verpflichtet sein, daß es wesentlich ihren Bemühungen gelungen sei, die Competenz des Reiches in Sachen der Presse auf Württemberg auszudehnen. Der vorliegende Entwurf sei der reinen Initiative der Regierung zu verdanken. Er wendet sich dann aegen die Ausführungen des Commissionsberichts, der den Entwurf zur Annahme empfiehlt. Berichterstatter Abg. v. Schab gibt eine nähere Auseinandersetzung der Vorgeschichte des Gesetzentwurfs im Reichstage. Das von Oesterlen in Schutz genommene politische Placat dürfe nicht besser behandelt werden, als die periodische Presse; es könnte das Placat in Zeiten größerer politischer Bewegung in sehr bedenklicher Weise miß braucht werden. Die Strafmaße gehen von 1 Mk. bis 150 Mk.; die höchsten Strafmaße werden selbstverständlich nur im Falle beharrlicher Widersetzlichkeit angewendet. Minister v. Sick, die Einwendungen, die gegen die Nothwendigkeit des Gesetzentwurfs erhoben werden, berührend, verweist auf die Vor schriften des Reichs-Preßgesetzcs. Der Entwurf sei noch milder als das Reichsgesetz, wie es in zweiter Lesung beschlossen worden; nur Placate politischen und obscönen Inhalts sollen controlirt und verhindert werden. Es könne der Zweck aber nur erreicht werden, wenn die Polizei recht zeitig in Kenntniß gesetzt werde. Die periodische Presse bedürfte viel weniger Aufmerksamkeit wegen Ausschreitungen als die Placate, und diese dürften nicht besser behandelt werden als jene. Abg. Oesterlen: Es bestehen ja ohnehin schon so strenge Vor schriften hinsichtlich der Placate, daß die Regierung völlig beruhigt sein könnte. Eine verschärfte Bestimmung sei unnöthig gewesen. Wahrschein lich um den Norddeutschen den Jrrthum zu benehmen, daß man in Süd deutschland in Sachen der Presse liberaler sei, sei dieses Placatgesetz in die Kammer gebracht worden. Der Reichstag habe eine derartige Be stimmung in zweiter Lesung gestrichen, um das Preßgesetz im liberaleren Süden nicht allzu mißliebig zu machen. Hätte man in Württemberg consequent Vorgehen wollen, so hätte man bestimmen müssen, daß ein Placat erst angeschlagen werden dürfe, wenn die Polizei die Erlaubniß dazu gegeben hätte. Wenn das Anschlägen eines Placats recht rasch und das Anmelden bei der Polizei recht langsam betrieben werde, so könne eine halbe Stadt mit Placaten bedeckt werden, che die Polizei davon Kenntniß erhalte. Das Gesetz sei eine halbe Maßregel Abg. Lenz zieht eine Parallele zwischen dem gesetzlichen Zustande hin sichtlich der Presse, wie er heute in Württemberg bestehe, und zwischen dem Rcichs-Preßgesetze. In namentlicher Abstimmung wird der Antrag der Commission auf Annahme mit 54 gegen 16 Stimmen angenommen. Art. 2.: „Die Polizeibehörden sind befugt, nach Maßgabe der Art. 51—57. des Gesetzes vom 27. Dec. 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrcchts, aus Rücksicht auf die Ordnung des öffentlichen Verkehrs und auf den Schutz von Privatrechten, Vorschriften und Anordnungen be züglich der Art und des Ortes der Anheftung, öffentlichen Ausstellung und Vertheilung von Bekanntmachungen, Placaten und Aufrufen zu er lassen", wird ohne Debatte angenommen. Art. 3.: „Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 1. wer den mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. oder mit Haft. Zuwiderhandlungen gegen die nach Maßgabe des Art. 2. ergangenen Vorschriften und Anord nungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Aus dieselben finden die Art. 62—66. des Gesetzes vom 27. Dec. 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, Anwendung", findet gleichfalls Annahme. Art. 4.: „Die nach tz. 9. des Gesetzes über die Presse dem Verleger obliegende Ablieferung eines Exemplars von jeder Nummer einer perio dischen Druckschrift hat bei dein Bezirkspolizeiamte und außerhalb des Sitzes desselben bei der Ortspolizeibehörde zu geschehen", wird ohne De batte angenommen. Art. 5.: „lieber die in den §ß. 18. und 28. des Gesetzes über die Presse bedrohten Vergehen erkennen die Strafkammern der Krcisgerichts- höfe, über die durch die Presse begangenen Uebertretungen die Obcramts- gerichte", wird angenommen unter Aendcrung des Wortes „Gesetzes" in ^ Art. 6^ „Gegenwärtiges Gesetz tritt mit 1. ^Zuli 1874 in Kraft", MiSccllen. Aus Berlin schreibt man der Allgemeinen Zeitung: „Am Anfänge dieses Winters tagte hier bekanntlich eine Vcrsammlug her vorragender Geschichts-Gelehrten, um über die zukünftige Organisa tion der Leitung des großen historischen Quellenwerkes, der Lion u- menta. Oormaniae distoriea, Beschluß zu fassen, da der bis herige Leiter, Geheimrath Pertz, von der Direction zurücktreten wollte. Nach eingehender Berathung entschied man sich dahin, daß die künftige Direction einem Collegium anvertraut werden sollte, welches durch Cooptation ins Leben zu rufen wäre. Man gedachte diese Organisation ungefähr im Laufe eines Jahres durchführen zu können, bis dahin sollte das Unternehmen in den Händen des Ge heimraths Pertz verbleiben. Von großer Bedeutung war ferner der Beschluß der Versammlung, auch die österreichischen Gelehrten an der Leitung des nationalen Werkes zu betheiligen, sowie auch sich der pecuniären Unterstützung der österreichischen Regierung zu ver sichern. Die letztere hatte schon früher über ihren Zutritt zu dem Unternehmen verhandelt, doch war seit dem Kriege von 1866 jeder officielle Meinungsaustausch über diese Angelegenheit unterblieben. Nunmehr wurde, nachdem der Beitrag der deutschen Regierung auf 10,000 Thlr. festgestellt war, der der oesterreichischen Regierung auf 5000 Thlr. normirt. Die darauf während des Winters mit den oesterreichischen Gelehrten und der oesterreichischen Negierung geführ ten Unterhandlungen haben indeß bis jetzt noch zu keinem definitiven Ergebniß geführt. Mit der Negierung hat man sich über die Höhe des Beitrags noch nicht verständigen können,und den Gelehrten scheint die ihnen zugesicherte Betheiligung an dem Werke nicht ganz zu genügen. Es steht indeß zu erwarten, daß diese Anstände in kurzem glücklich beseitigt sein werden, und daß das Werk, das die deutsche Nation der Anregung des Frhrn. v. Stein verdankt, durch die ge meinsame Theilnahme der deutschen und der oesterreichischen Wissen schaft seinem nationalen Ziele glücklich entgegcngeführt werden wird." 306