Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ,V 298, 27. Dezember 48l8. LlntecstützungS-Verein Deutscher Buchhändler und Rucdvandlunas-Kehülfen. Bank-Konto: Dresdner Bank, Deposiienkasse ü., Berlin lPostscheckkonto 25 048). An Krlegsbellrägen gingen bei uns ferner zur Unterstützung der durch den Krieg Geschädigten ein: 5lt. Liste. übertrag von List« 55: «L «4 987.83 Ungenannt fiir November Reinhold Borstell i. Fa. Nieolaische Bh. sBorstell 50. k Reimarns), Berlin Vom Personal der Firma Asher K Co., Berlin filr November 25.— Emil Kupfer „ „ 1- Philipp Rath „ „ 2.50 Adolf Geipel „ 1. Grete Jacobson „ 2 — Rndolf Cisenschmidt „ „ io.- Hedw. Schaeffer i. H. Hern,. Mcnsser, Berlin 1- Konsnl Bohsen i. Fa. Dietrcich Reimer, Berlin „ 20.- Th. Groth i. F-a. I. M. Grvth, Elmshorn „ ., io — Trewenüt K Gramer (Alfr. Prensz), Breslan „ „ 6.— .47 «5ttS.4:i Allen Spendern herzlichen Dank! Berlin, de» 30. November 1818. W. 35, Potsdamerstr. 4t». Max Schotte, Schatzmeister. Besteuerung der gemischten Betriebe im Buchhandel. Einige Bemerkungen zum K 7 des Umsatz, steuergesetzes. <Bgl. Bbl. Nr. L«t.i Wenn ein Unternehmen ans mehreren verschiedenartigen Betrieben besteht, von denen der eine in ihm hergestellte Gegen stände au den anderen liefert, dann ist nach H 7 des Umsatz steuergesetzes diese Lieferung, wenn sie lVlIVOl) Mark jährlich übersteigt, umsatzstcuerpftichtig. Ais Entgelt gilt der Betrag, der am Orte zur Zeit der Lieferung von Wiederverkäufern ge zahlt zu werden pflegt. Die näheren Voraussetzungen dieser '«Sleucrpflichi bestimmt »ach Anhörung der öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen der Bundesrai. Er kann für bestimmte Fälle ganz oder teilweise von ihr befreien. Wenn dieser Paragraph wirklich Gesetzeskraft erlangen sollte, dann würde dies für gemischte Betriebe, die ein juristisch- einheitliches Unternehmen bilden, eine Doppel-, unter Umständen sogar eine mehrfache Besteuerung zur Folge haben. Bei einem — um ein nnscrm Handeisgcwerbe entnommenes Beispiel anznführen - aus Bcrlag, Druckerei mit Buchbinderei, und SortimeniSbuchhandlung bestehenden Unternehmen liefert die Druckerei an die Vcriagsabtcitnng, diese an das Sortiment, das seinerseits die im eigenen Betriebe hergcstcllten Werke an die Kundschaft liefert. Jede Abteilung hätte den Umsatz mit 5L»» zu versteuern, obgleich die hergestellte Ware, das Buch, in, Wirklichkeit nur einmal verkauft wird. Bei scharfer An wendung des H 7 tritt hier also ein dreimaliger Umsatz und daipit auch eine dreifache Versteuerung ein. Eine Verteuerung der hcrgcstslltcn Erzeugnisse durch die mehrfache Umsatzsteuer wäre also die Folge für die gemischten Betriebe; denn die Siencrbcträge werden selbstverständlich in den Herstellungspreis und Verkaufspreis der Ware eingerechnet. Wenn aber ein Unternehmer sich auf Grund seiner Geschäfts- organisation, seines Unternehmungsgeistes und feiner Tüch tigkeit Vorteile im Einkauf, bei der Herstellung verschafft und ihm dadurch die Möglichkeit gegeben ist, die von ihm herge- 778 stellten und vertriebenen Erzeugnisse billiger liefern zu können, dann sollte er dafür eigentlich nicht sozusagen bestraft werden, wie das durch H 7 des Umsaystcuergesetzes geschieht. Die Bestimmungen des H 7 bedeuten gewissermaßen eine Unbilligkeit und Benachteiligung der gemischten Betriebe gegen über dem Zwischenhandel, der nach H 4 des Gesetzes Steuer freiheit genießt. Es heißt darin: »Wird bei Abwicklung meh rerer Umsatzgeschäfte, die zwischen verschiedenen Personen über dieselben Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abge schlossen sind, der »nmitielbare Besitz an dem Gegenstände nur einmal übertragen, so ist nur das Umsatzgcschäft desjenigen steuerpflichtig, der den unmittelbaren Besitz überträgt. Bet Lieferung durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein ist nur diejenige durch den ersten inländischen Inhaber des Papiers steuerpflichtig.« Wenn also ein Großhändler, Zwischenhändler, Kommis sionär tt einen Fabrikanten iV beaustragi, eine Ware nicht an ihn selbst (L), sondern unmittelbar vom Lager des Fabrikanten (.4) an den Käufer der Ware, Händler 6, der seinen Auftrag beim Zwischenhändler (lt) gemacht Hai, zu liefern, daun Hai nur der Fabrikant Umsatzsteuer zu entrichten, nicht aber der Groß, oder Zwischenhändler U. — Es ist doch nicht recht einzusehen, warum dem Zwischenhandel eine solche Vorzugsbehandlung zuteil wird, während den gemischten Betrieben eine doppelte und mehrfache Besteuerung auserlegi werden soll. K 7 spricht übrigens nur von der Lieferung der im Betriebe »hergestellien Gegenstände« und deren Sienerpflichtigkeii, nicht auch von »Leistungen«; demnach müssen »Leistungen« steuerfrei sein. Wenn z. B. die Vcrlagsabtcilnng in der Druckerei Matern oder Stereotypplatten, Abzüge von Fachzeitschriften-Aufsätzen oder Anzeigen bestellt, wozu sic das Metall oder Papier liefert, oder der Verlag läßt von seinem Rohlager in der Buchbinderei» Ableitung des Geschäfts Bücher in vorhandene Umschläge hän gen, so sind diese Umsätze steuerfrei. Ferner: die Sortimenis- abteilung läßt bezogene Karten, Werbeblättcr, Prospekte, For mulare in der Druckerei-Abteilung mit Firmeuaufdruck oder sonstigem Eindruck versehen, so ist auch diese Arbeit nicht Umsatz- steuerpflichtig. Ein letztes Beispiel: Der Besitzer eines An- zcigen-Vermittlnngsgeschäfis (Annonceu-Expedition) überweist den von ihm gepachteten Zeitungen und Zeitschriften Anzeigen- Alifträge. Die sich durch diese Aufträge ergebenden Geldbeträge sind nicht umsatzstcucrpflichtig, Wohl aber diejenigen Summen von Aufträgen, die er an fremde Zeitungen überweist. Bel allen hier beispielsweise angeführten Arbeiten handelt es sich nicht um »Lieferung hergcstellier Gegenstände«, sondern lediglich um ausgeführie »Leistungen«. Bei der Buchführung müssen also die Beträge für »herge- stellte Gegenstände« und »Leistungen« anseinandergehalten werden. In manchen Fällen wird übrigens die Erhebung der nach H 7 zn zahlenden Umsatzsteuer als.berechtigt anerkannt werden können, dann nämlich, wenn ein Geschäftsinhaber zwei oder mehrere handelsgcrichilich eingetragene Firmen am selben Orte oder mehrere Betriebe an verschiedenen Orten besitzt, wenn es sich also nicht um ein juristisch-einheitliches Unternehmen handelt. Diese eine eigene Firma, getrennte Verwaltung und Buch führung besitzenden Betriebe sind für ihre Lieferungen und Leistungen an die andern Geschäfte umsatzsteuerpflichtig. Auch dies sollen einige Beispiele erläutern: Ein Verleger besitzt in Schlesien eine Papierfabrik, in Berlin einen Buchverlag, in Leipzig eine Druckerei mit Buch binderei und in einem Badeort eine Soriimcnisbuchhandlung, verbunden mit Papier- und Schreibwarenhandel, sowie Leih- bibliothek. Sämtliche Geschäfte sind mit eigener Firma als selbständige Unternehmungen handelsgcrichilich eingetragen, be sitzen eigene Verwaltung und Buchführung und müssen ihr» Lieferungen, die sie unter sich machen, zur Umsatzsteuer anmelden. Auch wird ein Verleger die Herstellungskosten der in der eigenen Druckerei hergestellien Zeitungen' oder Zeitschriften, die mili