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212, 12, September 1902. Amtlicher Teil. 7191 stellers war« findet sich in den Bemerkungen zu 8 6, Ab satz 2, ausführlich beantwortet. Im allgemeinen wird durch diese Bemerkungen dem Auftraggeber die Verpflichtung auf- crlegt, in dem »ohnehin abzuschließenden« Vertrage fein Interesse an der ausschließlichen Verwendung zu sichern, »es erübrige sich also, eine gesetzliche Vermutung für den Ueber- gang des Urheberrechtes aufzustellen«. Gegen diese Er wägung der Regierung dürfte manches einzuwenden sein. Es ist durchaus nicht Sitte, daß bei jedem Auftrag, den der Verleger einem Photographen giebt, ein förmlicher Vertrag abgeschlossen wird; das Gegenteil ist die Regel: die Aufträge werden meistens ganz formlos mündlich oder schriftlich ge geben. Nehmen wir an, ein Künstler feiere seinen fünf zigsten Geburtstag; da wird vielleicht der Verleger einer Knustzeitschrist an einen Photographen der betreffenden Stadt den Auftrag geben, Haus und Atelier des Künstlers zu photographiereu; er wird aber kaum daran denken, den Satz in seinen Auftrag einfließen zu lassen, daß er beab sichtige auch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht an der herzustellenden Photographie zu erwerben. Das ist aber von nun au nötig, denn es erscheint nicht ohne weiteres selbstverständlich — wie die »Bemerkungen« zu § 6 sl. 2 am Schluß sagen —, daß auch ohne ausdrückliche Vertrags bestimmung das Recht an den Besteller alsdann übergeht, wenn dies nach Lage der Umstände als von den Parteien gewollt zu unterstellen ist. Ob dieses ohne weiteres aus dem Auftrag in dem oben beispielsweise citierten Falle zu entnehmen ist, erscheint uns sehr zweifelhaft, und doch hat der Verleger der Kunstzeitschrift, als er die Aufnahme be stellte, offenbar geglaubt, sie gehöre mit der Entlohnung des Photographen ihm allein So wird es aber bei den meisten Aufträgen stehen, welche Verleger geben, und es erscheint deshalb durchaus im Interesse des Buchhandels liegend, wenn, wenigstens in den Bemerkungen, die gesetzliche Ver mutung für den Uebergang des Urheberrechtes bei einer Be stellung ausgesprochen wird, für die als wesentlicher Zweck die Vervielfältigung erhellt. Hier hätte der Verlagshandel also wohl noch mit einer besonderen Vorstellung an die Re gierung einzusetzen, um so mehr, weil damit ein Präjudiz für das noch ausstehende Kunstgesetz geschaffen wird. Für dieses hat der a. o. B.-V.-Ausschuß bereits den gleichen Wunsch geäußert (Beiträge zum Urheberrecht, Seite 109). Die Grenze gegenüber den Illustratoren recht genau zu markieren, empfiehlt sich schon mit Rücksicht auf das scharfe Vorgehen des Verbandes der deutschen Illustratoren in Berlin. Diesem Verbände gegenüber hat ja auch bereits der deutsche Verlegerverein Stellung nehmen müssen. (B.-Bl. 1901, Nr. 20.) Unsere Forderung 6 dagegen können wir (s. auch Be merkung zu Z 12) nicht mehr aufrecht erhalten, da die Pariser Zusatzakte zur Berner Konvention vom 4. Mai 1896 ausdrücklich bestimmt (Schlußprotokoll U), daß die photo graphischen Erzeugnisse innerhalb der Konventionsländer den selben Schutz, wie gleichartige einheimische Werke erlangen, sobald sie nur die Förmlichkeiten des Ursprungslandes erfüllt haben. Da nun die meisten der in der Berner Konvention vereinten Länder solche Förmlichkeiten, ins besondere die Angabe des Erscheinungsjahres, nicht kennen, so würde man, wenn wir für Deutschland die Forderung der Angabe des Erscheinungsjahres aufrecht erhielten, unsere deutschen Photographien bezüglich ihres Schutzes in Deutsch land schlechter stellen als ausländische. Zudem kommt, daß bei der auf fünfzehn Jahre erhöhten Schutzdauer das Er scheinungsjahr nicht mehr jene Wichtigkeit hat wie bei einer fünfjährigen. Außerdem hat die Jahreszahl für den Schutz doch nur eine sehr problematische Bedeutung. Sie ist, meist nur auf dem Untersatzkarton angebracht und kann daher durch Ablösen der Photographie vom Karton sehr leicht ent fernt werden. Name und Wohnort des Verlegers müssen bleiben, da beide nach 8 6 des Preßgesetzes auf allen Pceß- erzeugnissen genannt werden müssen. Daß zu den Preßerzeug- nissen auch die Photographien gehören, stellt Z 2 des ge nannten Gesetzes ausdrücklich fest. Soweit von den Punkten, die unsere Eingabe an die Regierung behandelte. Sonst giebt die Vorlage noch zu folgenden Bemerkungen Anlaß. Zunächst hat der Absatz 2 des K 1 des alten Gesetzes eine Aufnahme in das neue nicht gefunden. Es besitzt dadurch neben dem Künstler der Photograph für das Werk seiner Kunst einen selbständigen Schutz von fünfzehn Jahren, den die Bemerkungen zu 8 7, rllivss 8, 1 sehr gut motivieren: »Es ist unbedenklich, dem Photographen — neben dem ab geleiteten Rechte aus dem Kunstschutz — einen selbständigen Photographieschutz zu gewähren. Dieser letzte Schutz ist praktisch dann von Wert, wenn der Schutz des Kunstwerkes früher erlischt«. Hier wäre noch hinzuzufügen, daß der praktische Wert dieses Schutzes auch dann sich zeigt, wenn z B. der Künstler an einen Verleger nicht das ausschließliche Vervielfältigungsrecht, sondern nur eine Erlaubnis zur Re produktion für einen bestimmten Zweck übertragen hat. Läßt der Verleger dann vielleicht mit großen Kosten für seinen speziellen Zweck eine Aufnahme Herstellen und sich von dem Photographen dessen Rechte übertragen, so darf sich dieser Aufnahme niemand ohne Genehmigung des Verlegers be dienen, selbst wenn der Künstler für die Nachbildung seines Werkes weitere Erlaubnisse gegeben hat. Mit andern Worten: jeder folgende Nachbildner muß sich, wenn er sich nicht mit dem betreffenden ersten Verleger einigt, für seine Rechnung eine neue Aufnahme Herstellen lassen. Und das erscheint nur billig. Bedauerlich ist dagegen, daß die Regierung nicht auf eine allerdings erst gelegentlich der Berliner Vorberatung von unserm Delegierten gestellte Anregung eingegangcn ist, die Photographien gegen Projektion ebenso zu schützen, wie Bühnen- oder Tonwerke gegen öffentliche Aufführung. Zwar sprechen die »Bemerkungen« zu 8 ^ diesem Verlangen die Berechtigung nicht völlig ab, »aber die in Betracht kommen den Gattungen seien nur wenige und schwer abzugrenzende, es gehe nicht au, zu ihren Gunsten für das ganze Gebiet der Photographie ein Vorführungsverbot zu statuieren; dar unter falle z B. auch schon die Ausstellung im Schaukasten«. Eine solche Ausstellung im Schaukasten und ähnliches sollte nach unsrer Anschauung natürlich erlaubt sein, verboten aber soll werden die öffentliche Vorführung, prägnanter gesagt »Auf führung«, durch Projektion gegen Entgelt. Hierunter fällt z. B. nicht das Mutoskop, wohl aber alle Projektionsauf führungen, seien es stehender oder beweglicher Photographien (Kinematographien), besonders wenn dafür Eintrittsgeld be zahlt wird. Es giebt in Berlin und Wien die bekannten Uraniatheater; ferner liefert eine ganze Reihe von Firmen Diapositive gleich mit Vorträgen fix und fertig. Wir ver mögen nun absolut keinen Grund einzusehen, warum man eine derartige öffentliche »Aufführung« von Photographien anders behandeln soll, als eine öffentliche Vorführung von Bühnen- oder Tonwerken. Nun ist zwar, soweit bei diesen Aufführungen Diapositive nötig sind, einer unlauteren Aus nutzung ein Riegel dadurch vorgeschoben, daß nach 8 9 des Gesetzes auch die Vervielfältigung in einem Exemplar ver boten ist Dadurch wird die unberechtigte Herstellung von Dia positiven unter Strafe gestellt. Die Herstellung eines solchen Diapositivs ist aber jetzt gar nicht mehr nötig, seitdem die Firma Zeiß einen Apparat erfunden hat, Epidiaskop genannt, der durch einfache Spiegelung nach einer Kopie, die ja recht mäßig erworben werden kann, die Projektion ermöglicht. Des 945*