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7190 Amtlicher Teil. 212, 12. September 1902. Verein zur Pflege der Photographie und verwandter Künste zu Frankfurt a. M., vertreten durch Hermann Maas, Photograph, Frankfurt a. M., Vorstandsmitglied Vereinigung des deutschen graphischen Kunstgewerbes zum Schutze der Urheber- und Verlagsrechts in Nürnberg, vertreten durch F. Diefenbach, p. Adr. E. G. May Söhne in Frankfurt a M. 6. Einzelpersonen: Hermann Krone, Professor au der Kgl. technischen Hochschule, Dresden-A. vr. Adolf Miethe, Professor an der technischen Hochschule in Berlin, Charlottenburg vr. Bruno Meyer, Professor, Berlin, vr. Philipp Allfeld, ord Professor der Rechte, Erlangen vr. Daude, Geh. Regierungsrat, Vorsitzender der kgl preuß. Sachverständigen-Kammern und -Vereine, Berlin Franz Goercke, Direktor der Urania, Berlin, vr. Jessen, Professor, Direktor der Bibliothek des Kunst gewerbemuseums, Berlin IV. Hans Meyer, Professor, Berlin IV Emil Doepler d. I., Professor, Berlin IV. Kayser, kgl. Baurat, Berlin IV. Richard Roemmler sen., Lichtdruckereibesitzer, Stuttgart. Fritz Schmidt, Professor, Lehrer der Photographie an der tech nischen Hochschule, Karlsruhe. Ueber die Verhandlungen selbst ist zu berichten, daß sie keine großen Gegensätze offenbarten. Der vorgelegte Ent wurf, wie die Bemerkungen, bewiesen, wie sehr die Reichs regierung bemüht war, den Wünschen der Interessenten ent gegenzukommen. Der Vorsitzende, von dem auch der sehr gut durchdachte Entwurf herrührte, bewies, daß er das Thema vorzüglich beherrsche. Bot schon dies eine Garantie für einen gedeihlichen Fortschritt der Verhandlungen, so zeigte ein Blick auf die Gesetzvorlage, wie auch die Bemerkungen hervor hoben, daß die drei wichtigsten Forderungen der Interessenten: 1. Verlängerung der Schutzdauer, 2. Schutz gegen nichtmechanische Nachbildung, 3. Schutz gegen Nachbildung an Werken der Industrie, erfüllt waren. Ueber einige Punkte entspannen sich dann noch Debatten, die den ganzen ersten Tag und die Hälfte des zweiten aus füllten, jedoch großen Widerstreit der Meinungen nicht zu Tage förderten Besondere Schwierigkeiten machte die Unter bringung der Röntgenstrahlen in die Terminologie der Photographie, weil es sich hier nicht um eine photographische Lichtwirkung im üblichen Sinne, sondern um eine Wirkung strahlender Energie handelt (S Bemerkungen zu 8 1.) Als neue Forderung wurde von unserm Vertreter der Schutz der Photographie gegen öffentliche »Aufführung« (Projektion), die ja jetzt auch ohne Diapositiv durch einfache Spiegelung (Zeiß' Epidiaskop) möglich ist, aufgestellt. (S. u.) Sind auch nicht alle Anregungen durchgedrungen, so wird doch aus dem Vergleich des der Konferenz vorgelegten »vorläufigen« und des »definitiven« Entwurfes klar, daß die Regierung unsere Arbeit genau geprüft hat. Aus den 28 Paragraphen des vorläufigen Entwurfes sind im defini tiven 33 geworden, hauptsächlich dadurch, daß die Regierung sich entschlossen hat, jede Verweisung auf die andern Ur heberrechtsgesetze zu vermeiden, vielmehr an einer Stelle alle gesetzlichen Bestimmungen zu vereinigen. Das ist ja sicher lich weniger für den Juristen als für den praktischen Ge schäftsmann von Wert. (S. auch Bemerkungen zu A 2—5.) Es blieb aber auch wohl dem Gesetzgeber gar nichts anderes übrig, da das neue photographische Gesetz vor dem neuen Kunstgesetz geschaffen werden soll. Daß dieser moäas xrooeäsväl seine Bedenken hat, wird die Regierung nicht verkennen, denn es ist offenbar, daß das neue photographische Gesetz dem neuen Kunstwerkgesetz in wichtigen Fragen prä- judiziert. Es wird nunmehr ganz unmöglich sein, gewisse Feststellungen im neuen Kunstgesetz anders zu treffen, als dies im photographischen Schutzgesetz der Fall ist. Was das photographische Verlagsrecht anbetrifft, so war das einzige Material, das dem Reichsamt des Innern vor gelegt werden konnte, in jenen Vorschlägen enthalten, die auf Wunsch des Amtes der außerordentliche Börsenoereins- Ausschuß zusammengestellt hatte (B.-Bl. Nr 29, 5. II. 1902); hierauf ein Verlagsgesetz aufzubauen, erschien dem Reichsamt unthunlich. Diese Frage dürfte wohl zusammen mit dem Verlagsrecht an Kunstwerken erledigt werden Eine von uns beantragte wichtige verlagsrechtliche Bestimmung hat übrigens in den Bemerkungen (8 6, Schluß-Satz) Aufnahme gefunden, nämlich die, daß ohne besondere Vereinbarung der Photo graph nicht verpflichtet ist, das Negativ aufzubewahren, oder dasselbe an den Besteller abzuliefern. II. Der definitive Entwurf und die Bemerkungen dazu. Der a. o. B.-V.-Ausschuß stellt in seinen Vorschlägen zum neuen Photographiegesetz (B -Bl. Nr. 28. 4. II. 1902) im wesentlichen folgende Forderungen: 1. Der Verfertiger der photographischen Aufnahme wird als Urheber bezeichnet. Erfüllt in 8 1. 2. Schutz für die Zwischenstadien Erfüllt in Bemerkungen zu 8 1. 3. Uebergang des Urheberrechtes auch ohne Vertrag an den Besteller, wenn als wesentlicher Zweck der Bestellung die Vervielfältigung zu erkennen ist. Nicht genügend erfüllt in den Bemerkungen zu 8 6. S. u. 4. Schutz der Photographie auch gegen nicht mechanische Nachbildungen. Erfüllt in 8 9. 6 Schutz der Photographie auch gegen Verwendung an Werken der Industrie. Erfüllt in 8 ? und Bemerkungen dazu. 6. Abhängigkeit des Schutzes — wie bisher — von der Anbringung der Firma, des Ortes und des Kalender jahres. Nicht erfüllt; siehe Bemerkungen zu 8 l2. 7. Verlängerung der Schutzdauer erschienener Werke auf 15 Jahre und demgemäß auch erhöhter Schutz nicht erschienener Werke bis zu 15 Jahren nach Herstellung des Negativs. Bezüglich der erschienenen Photographien erfüllt in 8 12, bezüglich der nicht erschienenen erweitert erfüllt in 8 34. 8. Als »erschienen« ist nur die Herausgabe im Verlags- Handel (nicht die Ausstellung) zu verstehen. Erfüllt durch die Bemerkungen zu 8 13. 9. Bei Portraits ist die Ausübung des Urheberrechtes an die Zustimmung der dargestellten Person gebunden, mit Ausnahme solcher Bilder, bei denen der Portraitierte nur als Staffage erscheint. Erfüllt durch 8 14. S. aber Bemerkungen unten. 10. Möglichkeit der Citation analog Kunstgesetz 8 6, 4. Erfüllt durch 8 1l- Von diesen Forderungen sind also erfüllt Nr. 1. 2. 4. 5. 7. 8. 9. 10. Unsere Forderung 3: »das Vervielfältigungsrecht von dem Verfertiger der photographischen Aufnahme ohne weiteres auf den Besteller übergehen zu lassen, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, daß die Absicht der gewerbs mäßigen Vervielfältigung der wesentliche Zweck des Be-