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^ 212, 12. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7201 zukünftigen Kongressen auch die Vertreter der andern Völker, Englands, der Vereinigten Staaten u. s. w., wo die Illu stration sehr fortgeschritten ist, begrüßen zu können und eine Verbrüderung zwischen den journalistischen Schrift stellern und den journalistischen Zeichnern entstehen zu sehen. Da der Klischee-Handel international ist, so ist auch die Frage auf internationalem Boden zu lösen, und die Jdeen- gemeinschaft der deutschen und französischen Zeichner ist hier bei von guter Vorbedeutung. Durch Ernennung von Kom missionen in jedem Lande und Bestellung derselben aus Künstlern, Zeitungsdirektoren und Journalisten wird man sicher dazu gelangen, einen internationalen Mustervertrag auszuarbeiten. * * -t- Eine andere juristische Frage, diejenige des Forums bei Preßdelikten, bildete den Gegenstand eines wissenschaftlich sehr gründlich abgefaßten Berichts des Herrn Jules Repond (Bern), der den engen Zusammenhang zwischen dieser Streit frage und den besondern Theorien, betreffend die Natur des Preßdelikts, beleuchtete. Nimmt man an, dieses Delikt werde überall da begangen, wo der beanstandete Artikel hingedrungen ist, dann müssen alle diejenigen gerichtlichen Instanzen, in deren Bereich die als Vergehen ein geklagte Veröffentlichung stattgefunden hat, auch als zuständig erklärt werden, denn jedes Delikt kann verfolgt werden, wo es begangen wurde. Dieses System des »fliegenden Gerichtsstandes« war in Deutschland zum großen Nachteil der Presse angewandt worden. Ein neues deutsches Gesetz hat jedoch kürzlich diese Gerichtspraxis des überall offenen Forums eingeschränkt, und Herr vr. Osterrieth wies in einem vorzüglichen Mitbericht auf die von den deutschen Journalisten, Schriftstellern und Juristen vorgebrachten Argumente und mehrfachen An strengungen hin, um eine andere Lösung zu erlangen, die denn auch einen ersten Schritt zur Besserung bildet. Künftig ist in Deutschland nur der Richter des Orts, wo der Artikel erschienen ist, zuständig, sofern es sich um allgemeine Preß- delikte (Majestätsbeleidigungen, Aufreizung zum Klassen kampf u. s. w.) handelt; der fliegende Gerichtsstand ist jedoch noch beibehalten in allen Fällen, wo die persönliche Ehre auf dem Spiele steht. Trotz dieser Verbesserung, so führte Herr Repond auf Grund der in der Schweiz gemachten Erfahrungen (wo die Verschiedenheit der Gerichtsbarkeiten für ein einziges Delikt durch eine gesunde Anwendung der verfassungsmäßig gewähr leisteten Preßfreiheit ausgeschlossen wurde) aus, daß das mit dem fliegenden Gerichtsstand verbundene Uebel vorzugs weise auf dem Boden des gemeinen Rechts bekämpft werden müsse. Zu diesem Zwecke müsse das Preßdelikt genau definiert und sorgfältig von der Reihe der auf die eigentliche Handlung des Angeklagten folgenden Handlungen geschieden werden. Das Delikt werde für die Person desjenigen, der es begangen habe, vollständig, sobald der strafbare Artikel zur Veröffentlichung gelange; dann bilde dieses Delikt keine Anomalie mehr, und der Gesetzgeber könne ohne Zuhilfe nahme irgend welcher Fiktion oder von Ausnahmemaßregeln ihm eine den Vorschriften des öffentlichen Rechts entsprechende Behandlung zu teil werden lassen Die Schlußfolgerungen des Berichts des Herrn Repond wurden angenommen mit einem von Herrn Lucas-Oporto vorgeschlagenen Zusatz, wonach, so lange der fliegende Gerichts stand noch bestehe, der Beklagte autorisiert werden sollte, sich am Gerichtsorte durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Diese ganze Debatte bewies, daß die Frage nach der zutreffenden Bemerkung des Herrn Repond ein universelles Interesse bietet, und daß sie, wenn ins richtige Licht gestellt, ganz wohl unter die allgemeinen Rechtsgrundsätze eingereiht werden kann. (Fortsetzung folgt.) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Vom Bibliothekswesen in Spanien. — Den öffentlichen Bibliotheken Spaniens ist, wie wir der Nationalzeitung ent nehmen, von der Vorgesetzten Behörde jetzt gestattet worden, von ihren Beständen ausnahmsweise auch nach dem Auslands zu ver leihen. Gedruckte, nur in einem Exemplar vorhandene Bücher, Handschriften, Stiche, Karten, Pläne u. s. w. können nur mit ein zuholender Genehmigung des Sekretariats für öffentlichen Unterricht und schöne Künste ausgeliehen werden. Weiter ist dazu die diplomatische Vermittlung (in Deutschland geht dies durch das auswärtige Amt) notwendig, woran die ausdrückliche Bedingung geknüpft wird, daß die entliehenen Bücher in einer öffentlichen Bibliothek benutzt werden sollen. Auch wird eine solche Ver leihung ins Ausland nur gestattet, wenn das betreffende Land Spanien die Gegenseitigkeit gewährt. Ausgeschlossen von einer solchen Verleihung sind Handschriften, die durch ihr Alter, durch enthaltene Miniaturen, durch den Wert und die Seltenheit der Autographen oder Originalurkunden, oder endlich aus andern Gründen, die allein der Direktor der spanischen Bibliothek zu entscheiden hat, kostbar erscheinen, ferner Unica, Originalzeich nungen und sehr seltene Stiche und Bücher. In jedem einzelnen Falle hat sich ferner das obengenannte Sekretariat, wenn das Gesuch bei ihm einläuft, von dem betreffenden Direktor Rat zu erholen. Die Kosten der Hin- und Rücksendung fallen dem Ent leiher zur Last. Eine fernere Bestimmung ist, daß für jede vsm Direktor zugestandene Ausleihung der Entleiher bei der Bibliothek kasse eine bare Summe zu hinterlegen hat. Die Höhe der Summe bestimmt der Direktor. — Der Erlaß ist trotz der Umständlich keiten und Sicherheitsmaßregeln, die er vorschreibt, immerhin als ein Fortschritt in der wissenschaftlichen Erschließung spanischer Bibliotheken zu begrüßen. Dem von der internationalen Ver einigung der Akademien ins Leben gerufenen und in der Aus führung bewährten internationalen -Handschriftenaustausch, ist die königliche Akademie der Wissenschaften in Madrid bisher nicht beigetreten. Kunsthistorischer Kongreß. — Der soeben in Innsbruck tagende internationale kunsthistorische Kongreß nahm die Ein ladung des Bürgermeisters von Stratzburg i/E. an, den nächsten Kongreß im Jahre 1904 in Straßburg abzuhalten. Kunstausstellung. — In den Ausstellungsräumen der Hof kunsthandlung Keller L Reiner in Berlin ist zur Zeit eine inter essante Sammlung von Werken des Berliner Bildhauers Harro Magnussen ausgestellt. Insbesondere fesselt eine Reihe von Köpfen (Portraits), die mit scharfer Charakteristik wiedergegeben sind, die Aufmerksamkeit der Besucher. Königliche Kunstgewerbeschule in München. — Die Königliche Kunstgewerbeschule in München war im Schuljahre 1901/02 von 365 Studierenden besucht. Gabelsbergersche Stenographie. (Vgl. Nr. 183, 198, 202, 2V8 d. Bl.) — Von einem Verleger empfingen wir die nach folgende Zuschrift: -In Nr. 208 Ihres geschätzten Blattes vom 8. September wird auch die Besteuerung erwähnt, welche auf Anregung des Vorstehers des königlichen stenographischen Instituts in Dresden, Herrn Regierungsrats Professorin. Clemens, vom deutschen Steno graphenbund Gabelsberger auf die Lehrbücher dieser Schule zu gunsten der Propaganda gelegt werden soll. -Wenn behauptet wird, daß durch die große Ausdehnung der Gabelsbergerschen Schule die Verleger einen großen Absatz ihrer stenographischen Lehrbücher erzielen und daß deshalb eine Abgabe an den Bund gerechtfertigt sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß nicht die eifrige Propaganda allein die weite Verbreitung dieses Systems herbeigeführt hat, sondern daß die nicht geringe Anzahl von ganz vorzüglichen Lehrbüchern sie darin unterstützte. Es ist daher nicht zu rechtfertigen, wenn dem Lehrbuchverleger eine der artige Abgabe auferlegt wird, zumal wenn ihm seine Vorräte an stenographischer Litteratur durch die in Berlin beschlossenen neuen Schreibweisen entwertet worden sind und eine Wiederholung der jetzt neu zu schaffenden stenographischen Litteratur in einigen Jahren nicht ausgeschlossen ist; denn nach meinem Dafürhalten ist eine Trennung der gegenwärtigen beiden Systemrichtungen auf die Dauer nicht denkbar. -Es ist unbedingt notwendig, dieser Sache näher zu treten, /sch lasse es ununtersucht, ob diesem Ansinnen einer Abgabe der Schutz des Z 3, Abs. 5b der Satzungen des Börsenvereins zur Seite steht. Kein Verleger kann aber ruhig zusehen, daß durch die Nichtbeachtung dieser Forderung sein durch die Kritik und die Erfolge als vorzüglich anerkanntes Lehrbuch zu Grunde gerichtet wird. Dem Zwange folgend, werden daher wohl nach einiger 948