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7200 Nichtamtlicher Teil. 212, 12. September 1902. Vertrages beiseite gelassen und auf das Programm zukünf tiger Kongresse gesetzt wurden, beschäftigt sich der Bericht hauptsächlich mit dem Schutze des Zeitungsinhalts gegenüber Dritten. Er durchgeht die auf den frühern Kongressen hier über stattgefundenen Beratungen, behandelt die seit dem Lissaboner Kongreß in Gesetzgebung, Verträgen und Recht sprechung zutage getretenen neuen Thatsachen, ganz besonders die großen Prozesse, die in verschiedenen Ländern stattfanden, und bespricht die zur Erzielung günstigerer Lösungen auf gestellten Forderungen, so die in England in Bezug auf den zeitlichen Schutz der Preßtelegramme formulierten Wünsche, sodann die Beschlüsse der ti.88ooiation littörairs st srttttigus intsrimtioiirlls, die sich in dem in Paris im Jahre 1900 auf gestellten Mustergesetzentwurf und in einem, letztes Jahr in Vivis beratenen Borentwurf zur Revision der Berner Ueber- einkunft finden. Schließlich zieht der Berichterstatter die Bilanz der bis jetzt erzielten Ergebnisse und der noch nicht erreichten Wünsche. Nach seiner Ansicht befindet sich die Masse noch im Fluß, sowohl in den einzelnen Staaten, wie im internationalen Verkehr; deshalb rät er dem Kongreß, sich nicht durch einen übereilten Beschluß zu binden, sondern das Centralkomitee zu beauftragen, geeigneten Orts Schritte zu thun, um die Anstrengungen zur Verbesserung dieses Schutzes zu fördern. Diese Anträge wurden angenommen; aber es wurden ihnen noch bestimmte Direktiven in dem Sinne beigegeben, daß an den Beschlüssen des Lissaboner Kongresses ausdrücklich festgehalten werden soll. Herr Georg Maillard, Advokat am Appellhofe in Paris, der noch mündlich Bericht erstattete, hätte zwar gewünscht, daß der Kongreß sich zum Grundsatz bekennen möchte, das litterarische Eigentum am Zeitungs inhalt sei ein eigentliches Eigentum und brauche daher nicht durch Vermerke oder »Warnungstafeln« besonders beansprucht zu werden; aber er forderte vom Kongresse eine ausdrück liche Beschlußfassung hinsichtlich der Stellung der Artikel politischen Inhalts, die nach dem schon erwähnten (im September auf dem litterarischen Kongreß in Neapel zu be handelnden) Vorentwurf zur Revision der Berner Konvention der freien Wiedergabe überantwortet werden, sofern nur die Quelle angegeben wird. Diese Beschlußfassung wurde nicht verweigert; mehrere Redner verlangten energisch, man solle in dieser Beziehung nicht mehr auf den Entscheid von Lissabon zurückkommen, sondern das Recht der freien Wieder gabe solcher Artikel wahren, außer für den Fall, wo sie den Vermerk: »Wiedergabe verboten« trügen. Immerhin mutz hier festgestellt werden, daß der Berner Kongreß, indem er diesen Antrag annahm, nur die freie Entlehnung der Artikel politischen Inhalts im Auge hatte, und daß die Redner einzig und allein von diesen Artikeln sprachen, nicht aber von den »Artikeln über politische, religiöse ökonomische und soziale Fragen«, wie es in dem viel weiter gehenden oder viel zu elastischen Wortlaut des Lissaboner Kongresses heißt. Ferner hat der Kongreß, indem er letzteren Beschluß wiederholte, damit auch die andern in Lissabon angenommenen Grundsätze mit bekräftigt, nämlich den vollen Schutz derjenigen Zeitungsartikel, die litterarische Werke dar stellen, die Pflicht zur vollen Quellenangabe und das Verbot des unlautern Wettbewerbes, der durch die systematische Plünderung der Preßneuigkeiten begangen wird, ein Punkt, der noch ganz besonders von Herrn Heizmann-Savino hervorgehoben wurde. * » * Die Kongresse von Rom und Paris hatten erklärt, daß in den Verlagsbeziehungen zwischen dem Verleger einer Zeitung und den für letztere arbeitenden Künstlern folgende Grundsätze beobachtet werden sollten: die Zustellung einer Zeichnung schließt keineswegs die klebertragung des Urheber rechts an den Verleger in sich, und die Bewilligung zur Wiedergabe eines Werkes ist einschränkend dahin auszulegen, daß sie sich einzig auf die Zeitung und auf diejenige Art der Wiedergabe bezieht, für die die Zeichnung ausdrücklich bestimmt war. Diese Wünsche, sowie eine Forderung, be treffend die strafrechtliche Verfolgung der gegen die Rechte des Zeichnungskünstlers gerichteten Eingriffe wurden vom Berner Kongreß erneuert und den Gesetzgebern derjenigen Länder, wo diese Grundsätze noch nicht Aufnahme gefunden haben, zur Berücksichtigung empfohlen. Außerdem war früher beschlossen worden, einen Muster vertragsentwurf für das Verhältnis zwischen Verleger und Zeichner zu entwerfen. Man war hierbei auf den Wider stand der Verleger gestoßen, die sich oft auf die den eben genannten Grundsätzen entgegenstehenden Usancen berufen. Der leitende Ausschuß hatte deshalb für notwendig erachtet, eine Umfrage über den gegenwärtigen Stand der Angelegen heit in den einzelnen Ländern zu veranstalten, und Herr Di. Albert Osterrieth-Berlin hatte ein vollständiges und anregendes Fragenschema entworfen, das nun vom Kongreß bestätigt wurde und dieser Umfrage als Grundlage dienen wird. Die Notwendigkeit einer solchen Erhebung wurde durch die beiden Berichte der Herren Maurice Feuillet-Paris und Otto Marcus-Berlin ins Licht gestellt. Beide stellten fest, daß die gewerbliche Ausnutzung der Zeitungsillustrationen, die hauptsächlich durch Miete und Weiterverkauf der Klischees erfolge, beunruhigenden Umfang angenommen habe. Die Illustratoren, sowohl diejenigen Zeichner, die aktuelle Illustrationen schaffen, wie diejenigen, die für satirische Zeitschriften, und diejenigen, die für die Buchillustration zeichnen, sind in der Regel den Verlegern gegenüber zu schwach, um den Anspruch erheben zu können, ihre Original zeichnungen zu behalten und nur das Vervielfältigungsrecht abzutreten. So werden ihre Zeichnungen denn gewöhnlich für ein Butterbrot ein für allemal ausgeliefert und sodann in allen Industrie- und Handelszweigen und in irgend welcher Veröffentlichungssorm wiedergegeben, ohne daß hier für den Künstlern irgendwelcher Entgelt gezahlt würde. Namentlich gereicht ihnen der Handel mit den kleinen Klischees zum Schaden, da die von ihnen bezogenen Honorare in keinem Verhältnis stehen zu der spätem Nutzbarmachung dieser Klischees. Bei dieser Sachlage haben die Illustratoren be gonnen sich genossenschaftlich zu organisieren. Im Jahre >895 wurde der »Verband deutscher Illustratoren« gegründet, der heute 315 Mitglieder zählt. Schon 1896 übermittelte er allen bekannten deutschen Verlagshäusern eine Erklärung, wonach ihre Mitglieder, gegenteilige Vereinbarung Vorbe halten, beim Verkauf einer Illustration einzig und allein das Recht abtreten, diese einmal und für eine einzige Auf lage wiederzugeben Sodann haben sich 313 Künstler unterschriftlich verpflichtet, keine Zeichnung mit den dazu gehörenden Rechten je abzutreten, für die nicht ein Honorar von wenigstens 25 ^ entrichtet werde; eine neue Wieder gabe ist gegen Abgabe von 10 Prozent Tantieme für jede Benutzung gestattet Dank diesen Maßnahmen kam ein Ein vernehmen zwischen der Vereinigung und den guten Ver lagshäusern zustande. In Frankreich sind die Dinge noch nicht so weit ge diehen. Hier zählt die im Jahre 1899 durch die Herren Feuillet und Renouard gegründete »tlssoeirttiov äs8 äs88ing,t6ur8-iI1u.8trg.tsur8 ä'^otuatitäs« nur wenige Mitglieder, und eine sehr ungünstige Rechtsprechung beraubt den Künstler jedes Rechts, wenn er sein Werk cediert Immerhin hat der kleine Verein schon einige Vorteile er rungen Herr Feuillet sprach die Hoffnung aus, auf den