Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. und wird nur an Buchhändler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Buchhandlnngsgehilfen für Stellegesuche. Nr. 2. Leipzig, Montag den 4. Januar 1904. 71. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung Im ganzen Deutschen Reiche haben neue Verkaufsbcstimmungen Geltung erlangt, deren Grundsätze die folgenden sind: tz 1. Auf Zeitschriften. Schulbücher im Einzelverkauf und Lehrmittel, sowie ans alle Verkäufe bis zum Gesamt beträge von 10 darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar, noch in Rechnung. Anmerkung: Im Königreich Sachsen sind »Bücher bis zu 3 ^ Ladenpreis« skontofrei; in Brandenburg und Schlesien »Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von 5 in Berlin und Leipzig »Verkäufe bis zu einem Ladenpreis von 3 im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins darf überhaupt kein Skonto gewährt werden. § 2. Bei Verkäufen, die nicht unter § 1 fallen, darf bei Barzahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2 o/o gewährt werden. Anmerkung: In Brandenburg, Berlin und Leipzig darf bei solchen Verkäufen ein Skonto bis zu 5"/o, im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-Vereins überhaupt kein Skonto gewährt werden. 8 3. Ein Skonto bis zu 5°/« dars künftig gewährt werden au Behörden, öffentliche und Anstalts-Bibliotheken mit Ausnahme der unter 8 1 fallenden Verkäufe. Einzelne besondere Ausnahmen können übergangsweise zwischen dem Orts- und Kreisvereine und dem Vorstände des Börsenvereins vereinbart werden. Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Ladenpreise in Partien könne» an Behörden und Lehranstalten mit 5"/„ rabattiert werden. Anmerkung: In Brandenburg und Berlin dars mit Ausnahme der unter Z 1 fallenden Verkäufe, an Behörden, öffent lich- und Anstalts-Bibliotheken, in Leipzig an solche Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken, deren Rechnungen auS staatlichen oder städtischen Kassen bezahlt werden, mit 10«/o geliefert werden. Im Gebiet des Badisch-Psälztschen Buch händler-Verbandes dürfen vom I. Oktober 1903 ab an Vereins-Bibliotheken nur 2"/„ Skonto auf Bücher gewährt werden. Im Gebiet des Bayerischen Buchhändler-BereinS dars auf „Zeitschriften und Artikel unter 3 .F Einzelpreis" über- Die in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz geltenden Verkaufsbestimmunge» sind noch günstiger für den Buchhandel. Auch für Musikalicn sind vom I. Januar 1903 an neue wesentlich vorteilhaftere, vom Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossene und von allen Orts- und Kreisvereinen cinznhaltende Verkaufsbestimmungen in Kraft getreten. Alle Vcrknufsbestimmungen, die von Orts- und Kreisvereincn beschlossen worden sind, sind bei Verkäufen i n und nach den genannten Gebieten einzuhalten (Satzungen 8 3 Ziffer 5). Leipzig, den 1. Januar 1904. Der Vorstand des Vörsenvereins Albert Brockhans. Ernst Bollert. der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. II