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pjf 157, S. Juli 1S12. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Dlschn. Buchhandel. 8235 Lieferungen an Buchbinder die Gewährung von Rabatt in bar oder als Rabattmarken in einer wirkungsvollen, noch zu ver einbarenden Form zu verbieten.« Der Antragsteller hatte festgestellt, daß das Sortiment noch immer durch die Buchbinder, die Schulbücher führen und ihren Käufern Rabatt anbieten und offen oder versteckt geben, empfindlich geschädigt würde. Er wünschte, daß der Vorstand ein wirkungsvolles Verbot der Schulbücherverleger, die für das württembergische Sortiment in Betracht kommen, herbei führe, mit dem der Kundenrabatt der Buchbinder, der sich durch die Verkaufsordnung nicht wirksam treffen lasse, unmöglich ge macht werden könne. Im Verlauf der eingehenden Erörte rungen wurde sestgestellt, daß die Schulbücherverleger den Kundenrabatt auf Schulbücher schon immer auch den Buch bindern und sonstigen Wiederverkäufern bei Lieferungsein stellung untersagen, ganz abgesehen davon, daß an alle im Adreß buch des Börsenvereins nicht aufgenommene Händler dieser Art stets nur mit verkürztem Rabatt geliefert wird. Franz Muth- Stuttgart legte einen schon länger gebräuchlichen Revers vor, von dessen Vollzug in jedem Fall die direkte Lieferung an solche Buchbinder und Wiederverkäufer abhängig gemacht werde. Es wurde vorgeschlagen, diesen Revers auf Vereinskosten drucken zu lassen und den Schulbücherverlegern, sowie den an Buch binder usw. liefernden Grofsosortimentern und Sortimentern zu fleißiger Benutzung gratis zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag fand einstimmig Annahme. Ebenso ein weiterer, daß jede Lieserungsfaktur an solche Buchbinderfirmen usw. mit einem roten Zettel zu versehen sei, auf dem das Kunden rabattverbot kurz und nachdrücklich betont werde. Die Her stellung und Gratislieferung dieses Reverses und Zettels auf Vereinskosten wurde beschlossen, und der Vorstand damit be auftragt. Indessen schienen diese Maßnahmen den Antrag steller und seine Freunde nicht hinlänglich zu befriedigen. Der Wunsch und Vater des Gedankens war ein kategorisches Ver legerverbot, mit dem die Lieferung von Schulbüchern — wobei die sog. staatlichen, die jedem geliefert werden müssen, natürlich ausgenommen bleiben — namentlich auch durch Zwischen händler an die Buchbinder und Wiederberkäufer, deren Kundenrabattgebaren schwer zu fassen sei, an Orten, wo Sor timenter sitzen, ganz aufgehoben werden könnte. Man verwies dabei auf eine im Münchener Verein bestehende Pflicht der Verleger, wonach die Schulbücher der höheren und Mittel schulen an Buchbinder und Wiederverkäufer überhaupt nicht geliefert werden dürfen, wogegen ihnen der Verkauf der Volks- schulbllcher fast allein überlassen ist. Die Münchener Sorti menter führen letztere fast gar nicht mehr. Dagegen erklärte der Vorsitzende, daß eine solche Maßregel, wie sie im Münchener Lokalverein durch Abkommen zwischen einem kleinen Kreis von Verlegern und Sortimentern am Platze möglich wurde, in einem Provinzialverein unmöglich sei. Er betonte, daß es hier praktisch unausführbar und Wohl auch gesetzwidrig sein werde, die Schulbücherlieferung durch Verleger, Sortimenter und Grossosortimcnter an Buchbinder und Wiedervcrkäufcr in Provinzstädten, wo Sortimenter sitzen, ganz zu verbieten, selbst wenn die Verleger der Bücher sich dazu bereitfinden lassen wollten. Denn gelänge es auch, diese Lieferungen den Händlern und Zwischenhändlern des württembergischen Ver einsgebiets zu verbieten, so würden die Buchbinder und Wiederverkäufer, denen der Bezug so abgeschnitten werden soll, deshalb auf den Verkauf nicht verzichten, sondern ihren Bedarf anderwärts beziehen. Es hieße das also, den ein heimischen Kollegen diese Geschäfte einfach absprechen und sie anderen außerhalb des Vereinsbereichs in die Küche jagen. Das Kunden-Rabattverbot besieht auch für die Buchbinder und kann durch rote Fakturenzettel und den Revers wirksam betont werden. Über seine Einhaltung zu Wachen, ist den kon kurrierenden Sortimentern am Platze etwaiger Schleuderer am leichtesten möglich, wenn das auch seine Schwierigkeiten und Grenzen hat. Unsere Schulbücherverleger sind auch bereit, Buchbindern und Wiederverkäusern, die verbotenen Rabatt ge währen, die Lieferung zu sperren. Aber ein so radikales Ver bot der Schulbllcherlieferung, wie es der Antragsteller und seine Freunde im Auge haben, ist unmöglich und Wohl auch gesetzwidrig. Hier liegt die Grenze des Menschenmöglichen, gegenüber der stärkeren Macht der Tatsachen und bestehenden gesetzlichen Verhältnisse für den württembergischen Buch- händlerberein. Mit der Zusage, diese Frage im Sinne dieser Erörterungen und Beschlüsse unausgesetzt zu verfolgen, konnte der Vorsitzende die Versammlung um 12 Uhr schließen. (Fortsetzung folgt.) Urheberrecht und Kinematographie. Von Fritz Lansen-Berlin. Auf der diesjährigen Delegiertenversammlung des Ver bandes Deutscher Journalisten- und Schriftstellervereine stand auch die Erörterung der Frage nach dem Verhältnis der Kine matographie zum Urheberrecht. Die Versammlung stimmte einem Anträge zu, eine Kommission einzusetzen, die sich unver züglich mit der Frage des Urheberrechts an tinematographischen Vorführungen beschäftigen soll. In der Tat ist auch diese Frage von außerordentlicher Wichtigkeit. Hat doch die enorme Verbreitung der kinematographischen Vorführungen dazu bei getragen, daß bühnenkundige Männer ihre Phantasie und ihr Können dem Kinematographen widmen, und die Sooiätä cin6- inuto^rupbiguS Uso uutzeurs st c>88 A8NS <ls Isttzrss, die Vereinigung der Schriftsteller, die für den Kinematographen arbeiten, zählt in Frankreich bereits über 600 Mitglieder. Die Kuoiätä einprnutoßiaxingus «los autouro st Ü88 »SN8 cle 1sttrs8 besitzt in Vincennes ein mit den modernsten Ein richtungen versehenes Theater, das nur der Herstellung kine- matographischer Aufnahmen dient. Dort werden die von den Schriftstellern für den Kinematographen geschriebenen kleinen Szenen, resp. Stücke von guten Schauspielern vor dem Auf nahmeapparat dargestellt und dann als Films in den Handel gebracht. So tritt die Literatur in immer engere Verbindung mit der Kinematographie, und es ist daher von großer Wichtig keit, einmal die für diese Verbindung in Betracht kommenden urheberrechtlichen Fragen zu erörtern. Insbesondere ist die Frage von Bedeutung, wer bei der artigen kinematographischen Aufnahmen als Urheber anzu sehen ist. In Betracht kommen hierfür die Bestimmungen des Kunst- und Photographieschutzgesetzes vom g. Januar 1907 und das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, mit den durch das »Gesetz zur Ausführung der revidiertenBernerübereinkunst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. Nov. 1908, vom 22. Mai 1910« bestimmten Änderungen. Wer Urheber eines einfachen Kinematographenfilms ohne besondere Komplikation ist, bestimmt sich naturgemäß nach den iVorschriften des Photographieschutzgesetzes über das Urheber recht an Werken der Photographie. Allerdings kommt in diesem ganzen Gesetz nirgends eine Definition des Begriffs »Urheber« vor. Man mutz sich also hinsichtlich der Frage »Wer ist Urheber?« damit begnügen, den Willen und die Ab sicht des Gesetzgebers aus der Begründung zum Gesetzentwurf zu entnehmen. Bei der wiederholten und absichtlichen Be tonung, die die Wichtigkeit der Begründung in allen Stadien der Schutzgesetzberhandlungen seitens der Regierungsbertreter wie der Abgeordneten fand, dürfte sie in Streitfällen dem Richter ebenso zwingende und wichtige Direktiven für seine Entscheidung geben, als stünden die Ausführungen der Be gründung im Gesetzestext selbst. I07S»