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muß die Erlaubnis, ein Werk der bildenden Künste oder der Photographie gewerbsmäßig vorzuführen, als erteilt gelten für den Erwerber einer photographischen Nachbildung oder Ver vielfältigung in der für die Projektionen gemeinhin gebräuch lichen Diapositivform von 8'^ zu 10 oder 8V2 zu 8V2 ein Größe, sobald ein derartiges Diapositiv im gewöhnlichen Handelsverkehr mit Bewilligung des Urhebers des Originals oder seines Rechtsnachfolgers erscheint. Ebenso liegt die Sache bei den in den Handel kommenden Stereoskopen. Da gegen ist die gewerbsmäßige Vorführung in gewöhnlichen Guckkästen oder Pantoskopen oder durch episkopische Projektion unter allen Umständen an die Erlaubnis des Urhebers ge bunden. Die nicht gewerbsmäßige Vorführung im Familienkreise oder sonst zur gelegentlichen Unterhaltung und Belehrung unterliegt nicht dem Genehmigungsrecht des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers. Kleine Mitteilungen. Internationales Gcheikrecht. — Auf der Tagesordnung des vom 24. bis zum 28. September 1912 in Boston stattfindenden 6. Internationalen Handelskammer-Kongresses steht als einer der wichtigsten Punkte die Frage der Schaffung eines Welt scheckrechts. In Vorbereitung darauf verhandelte der Ausschuß des Deutschen Handelstags über diese Angelegenheit. Einmütig wurde eine internationale Vereinheitlichung dieses Rechtes als ein Erfordernis der weltwirtschaftlichen Entwicklung anerkannt, und man verständigte sich über folgende Leitsätze eines solchen Weltreckts: I. Es ist nicht nötig, daß das einheitliche Scheckgesetz eine Begriffsbestimmung des Schecks aufstellt; vielmehr genügt es, die wesentlichen Bestandteile des Schecks zu bestimmen. II. Es ist zu bestimmen, daß Schecks nur auf einen Bankier gezogen werden sollen; doch darf ein auf einen Nichtbankier ge zogener Scheck nicht rechtsunwirksam sein. III. Als wesentliche Bestandteile des Schecks sind anzuer kennen: a) Unterschrift des Ausstellers, d) Bezeichnung des Be zogenen, 0) Scheckklausel, ä) Zahlungsklausel, s) Geldsummen angabe, k) Bezeichnung des Zahlungsortes, ß) Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. Dagegen sind als unwesentliche Bestandteile anzusehen: Guthabenklausel sowie Bezeichnung des Zahlungsempfängers. IV. Für das einheitliche Scheckgesetz empfiehlt es sich nicht, einen scheckrechtlichen Anspruch des Inhabers gegen den Be- zogenen anzuerkennen. V. Die Frage, wieweit der Nehmer des Schecks auf die Deckung berechtigt sein soll, ist den Landesgesetzen zur Regelung vorzubehalten. VI. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck kann durch Indossament übertragen werden, wenn nicht der Aussteller die Übertragung durch die Worte »nicht an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat. Das Indossament des Bezogenen ist unwirksam. VII. Hinsichtlich der Vorlegungsfrist soll das einheitliche Scheck gesetz feste Fristen vorschreiben, sowohl für das Inland wie für das Ausland. VIII. Für die Einlösung würde zu bestimmen sein, daß der Bezogene Quittungserteilung verlangen kann und daß der In- Haber nicht verpflichtet ist, Teilzahlungen entgegenzunehmen. IX. Ein Widerruf des Schecks soll erst nach Ablauf der Vor- legungssrist wirksam sein. X. Der Scheck soll nicht ungültig werden durch Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers, wohl aber da- durch, daß dem Bezogenen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ausstellers bekannt wird XI. Es empfiehlt sich, die Einrichtung des gekreuzten Schecks anzunehmen. XII. Für die Ausübung des Scheckregresses sind dieselben Normen wie für die Ausübung des Wechselregresses zur An- Wendung zu bringen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Kreisverein Rheinisch-Westf. Buchhändler. — Die dies jährige (69.) Hauptversammlung des Kreisvereins Rheinisch-Westf. Buchhändler soll am 21. Juli in Krefeld stattfinden. Die Tages ordnung wird in den nächsten Tagen im Börsenblatt mitgeteilt werden. Postscheikverkehr. — Um den Bewohnern des platten Landes die Benutzung des Postscheckoerkehrs weiter zu erleichtern, hat das Reichs-Postamt angeordnet, daß einzelne Zahlkarten formulare, die bisher nur an den Schaltern der Postämter und Postagenturen unentgeltlich verabfolgt wurden, da, wo ein Be- dürfnis vorliegt, auch bei den Posthilfsstellen und durch die Land- briesträger kostenfrei an das Publikum abgegeben werden. DaS Inkrafttreten der ReichSversichernngSordnnng. — Nach einer Meldung der Tagespresse dürfte die Veröffentlichung des Inkrafttretens der gesetzlichen Bestimmungen der Unfall- und Krankenversicherung im nächsten Reichsgesetzblatt erfolgen, nach dem der Kaiser seine Unterschrift unter die ihm unterbreitete Vor- läge gesetzt hat. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Un fallversicherung ist der 1. Januar 1913 festgesetzt worden, während die Krankenversicherung ein Jahr später, am 1. Januar 1914, in Wirksamkeit treten soll. Die Prelsaufgabe der Königlichen Akademie der Wissen schaften in Berlin aus dem von Miloszewskyschen Legat hat folgenden Wortlaut: »Es wird eine Geschichte des theoretischen Kausalproblems seit Hobbes und Descartes gewünscht. Die Untersuchung soll durchweg um die metaphysisch.erkenntnis theoretischen, psychologischen und logischen Kausalprobleme (Gesetz der Kausalität, des zureichenden Grundes, Induktion und Analogie) konzentriert sein, die ethischen und religiösen Kausalprobleme also nur soweit heranziehen, als das historische Verständnis der Ent- Wicklungsbedingungen der theoretischen Probleme dies fordert. Die Untersuchung kann mit den Lehrmeinungen John Stuart Mills abgeschlossen werden. Wünschenswert ist jedoch eine quellen- mäßige Schlußübersicht, die bis zu den Deutungen von Lotze, Fechner, Sigwart, Helmholtz, Reichhoff geführt ist. Eine Dar- stellung der Kausaldeutungen gegenwärtig lebender Forscher ist ausgeschlossen.« Ter ausgesetzte Preis beträgt 4000 Die Be- Werbungsschriften sind bis zum 31. Dezember 1914 einzureichen, die Verkündigung des Urteils erfolgt in der Leibniz-Sitzung des Jahres 1916. TipShefte und Tipszettel. — Demnächst wird von den zu- ständigen Behörden nicht nur gegen die Herausgeber und Ver leger von Informationen über voraussichtlich chancenreiche Pferde bei den Rennen des In- und Auslandes strafrechtlich vorgegangen werden, sondern das Strafverfahren wird sich auf alle diejenigen erstrecken, die bei dem Vertrieb dieser Tipshefte und Tipszettel Mitwirken. Insbesondere sei hervorgehoben, daß auch die z. B. viel- fach in den Zeitungsständen zum Verkauf ausliegenden kleinen Heftchen mit Informationen den strafbaren Tatbestand des § 3 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1905 erfüllen. In diesem Sinne hat schon vor längerer Zeit das König!. Sächs. Oberlandesgericht in Dresden und neuerdings auch das König!. Preußische Kammer gericht in Berlin entschieden. Ausstellungen 1913 in den Niederlanden. — Die Nieder- lande rüsten sich zur Feier des hundertjährigen Bestehens der Unabhängigkeit im Jahre 1913 und planen, wie die »Ständige Ausstellungskommission für die Deutsche Industrie« auf Grund einer Mitteilung des Kaiserlich Deutschen Generalkonsulats in Amsterdam und im Anschluß an eine frühere Meldung bekannt gibt, eine Reihe von Sonder-Ausstellungen in den ver- schiedensten Städten des Landes. Man verspricht sich von diesen örtlichen Veranstaltungen, die jeweils hauptsächlich die Erzeugnisse der einzelnen Landstriche vorführen sollen — über Beteiligung des Auslandes verlautet bis lang noch nichts Bestimmtes — großen Fremdenzustrom und reichliche Geldeinnahme. Eine »Osntrals 6omrui83is voor bst plan 1913« hat die einheitliche Regelung in die Hand genommen und wird vor allen Dingen für Verkehrserleichterungen, Verbesserungen der Hotels, für Führer, Reklame im Auslande u. a. m. Sorge 1074