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^ 26, 2, Februar ISIS. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 1425 Nichtamtlicher Teil. Zur Postscheck-Ordnung. <Vg>. IMS Rr. MS d. Bl.) Auf die im Börsenblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 1909 zur Kenntnis gebrachte Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 14. De zcmber 1909 an das Kaiserliche Rcichspostamt in Berlin betreffend einige Vorschläge zur Änderung der Postscheck- Ordnung, ist dem Vorstande des Börsenvereins die folgende Antwort zugekommen: Reichspostamt. III. N., 2691 Berlin IV. 66, den 14. Januar 1910 Zum Schreiben vom 14. Dezember 1909. Das Reichspostamt hat mit Interesse davon Kenntnis genommen, daß der Postscheckoeikehr in den Kreisen der deutschen Buchhändler Anklang gesunden hat. Leider ist es aber nicht angängig, auf die dortigen Anregungen ein zugehen. In betreff der Gebührensätze wäre es bedenk lich, schon jetzt, wo über die finanziellen Wirkungen des neuen Verkehrszweigs noch keine ausreichenden Er fahrungen vorliegen, Änderungen vorzunehmen. Hinsichtlich des Wunsches, die Gebühren für Einzahlungen auf Zahl karten nicht den Empfängern zur Last zu schreiben, sondern vom Absender cinzuziehen, ist zu berücksichtige», daß die jetzige Art der Verrechnung, die dem öster- reichfichen und schweizerischen Postscheckoerfahren entspricht, in Übereinstimmung mit den Wünschen weiter Kreise des Publikums eingesührt worden ist. In Vertretung des Staatssekretärs, (gez.) Franck. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Leipzig. Schutz der Jugend vor Gefährdung der Sittlichkeit durch Schrift- und Bildwerke. < Schlug zu Nr. 22, 24, 25 d. Bl.) Verhandlungen der Bürgerschaft zu Hamburg am 1.. 15., 22. und 29. Dezember 1909. (Nach dem stenographischen Bericht.) 40. Sitzung, Mittwoch den 29. Dezember 1909, abends 7 Ahr. (Fortsetzung der Beratung vom 1., 15., 22. Dezember 1909.) Präsident: Wir kommen zu Punkt 4 unserer Tagesordnung: Bericht des Ausschusses (Nr. 36) zur Prüfung der Frage, durch welche Maßregeln die Jugend auf öffentlicherStraßevorSchrift-undBild werken, die die Sittlichkeit gefährden, bewahrt werden Herr Dr Bauer. 1)r. Bauer. Meine sehr geehrten Herren! Bei der langen, oder richtiger gesagt, übermäßig langen Debatte, betreffend die Schmutz- zu kurz gekommen. Es ist bisher nicht genügend betont worden, welche fleißige und gründliche Arbeit unser Ausschuß geleistet hat und daß er Material zusammengetragen hat, das seinen dauernden Wert behalten wird, mögen wir nun entscheiden in der Sache, wie wir wollen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrnang. Meine Herren! Was die Anträge des Ausschusses anlangt, so braucht man über den Antrag 2, der in verbesserter Auflage erscheint als An trag Di: Philippi und Genossen, kein Wort weiter zu verlieren. Es werden da eine ganze Reihe von Maßnahmen der Selbsthilfe vorgeschlagen, und es wird niemanden in der Bürgerschaft geben, der dagegen irgend etwas hat. Anders natürlich, meine Herren, bezüglich des ersten An trages, des Antrages, gewisse gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, welche nach dem jetzt veränderten Anträge Dr Popert nicht in die Straßen ordnung eingefügt werden sollen, sondern den Gegenstand einer selb ständigen gesetzlichen Formulierung bilden sollen. Meine Herren! In dieser Richtung will ich von vornherein, damit Sie auch meine Stellung kennen lernen, erklären, daß ich im großen und ganzen übereinstimme mit dem, was Herr Dr Wolffson, Herr Dr Philippi, Herr Dr Knauer und Herr Dr Mönckeberg vorgetragen haben, und daß ich der Meinung bin, daß namentlich Herr Dr Wolffson und Herr Dr Philippi in der Hauptsache keineswegs durch die Ausführungen des Herrn Dr Popert, die wir in der vorigen Sitzung gehört haben, widerlegt worden sind. sein, das kann bei einer stundenlangen Rede wohl Vorkommen, aber, meine Herren, das sind eben auch nur Nebenpunkte. In der Haupt sache unterschreibe ich namentlich das, was Herr Dr Wolffson ausgeführt hat über die Unklarheiten der Rechtsbegriffe, die uns vorgeschlagen werden, ferner darüber, daß beabsichtigt ist ein Gesetz zum Schutze der Jugend, während tatsächlich die Vorschriften, die vorgeschlagen werden, sowohl jung wie alt treffen würden. Ich teile ferner den Stand punkt der Herren, der sich gegen die Gefährlichkeit polizeilicher Zensur wendet. Im übrigen — ich glaube, damit wird auch Herr Dr Popert einverstanden sein — handelt es sich heute gar nicht mehr in erster Linie um die Vorschläge, die den Verkauf solcher Werke auf der Straße betreffen, denn darüber kann man nicht im Zweifel sein, daß das bereits in den bestehenden Gesetzen geordnet ist, wie Sie denn auch ein Ver zeichnis der Polizeibehörde gelesen haben, die davon den umfassendsten, nach Ansicht einiger Herren, mit denen ich nicht disputieren will, sogar zu umfassenden Gebrauch gemacht hat. wir uns zu unterhalten und worüber wir eventuell abzustimmen haben, zusammen in erster Linie zu der Frage: »Sind die Vorschriften, die vorgeschlagen sind, zulässig nach dem Reichsgesetz?« Wenn Sie mit mir, übrigens auch mit den anderen Herren, die ich vorhin genannt habe, die Frage der Zulässigkeit der Schaffung solcher gesetzlichen Be stimmungen, die also das Auslegen der betreffenden Schriften in Schau kästen und Schaufenstern verbieten, nach dem Neichsgesetze mit mir verneinen, dann entfällt alles Weitere, und dann braucht man auf die detaillierten Ausführungen, die weiter gegen die Vorschläge gemacht sind, gar nicht mehr einzugehen, und ich beabsichtige das auch meiner seits nicht zu tun. Nun, meine Herren, zwei Reichsgesetze sind es, die für diese Frage der Zulässigkeit in'Betracht kommen. Sie haben das im einzelnen schon von den Herren gehört; aber ich nehme an, daß nicht jedem der Herren noch die ganze Debatte im Kopfe ist. Es kommen in Frage die Reichs gewerbeordnung und das Reichsstrafgesetzbuch. Soweit die Gewerbe ordnung in Frage kommt, hat Herr Dr Popert, der Berichterstatter des Ausschusses, sich auf eine Stelle in dem renommiertesten Kommentar der Gewerbeordnung, den es gibt, auf eine Stelle bei Landmann be zogen, und diese Stelle ist im Ausschußbericht selbst auf Seite 7 in der ersten Spalte abgedruckt. Es muß mir gestattet werden, daß ich dieses Zitat kurz verlese. Es heißt dort: Die Gewerbetreibenden bleiben, trotz der durch den § 1 Absatz 1 gewährleisteten Gewerbefreiheit, den allgemeinen polizeilichen Be stimmungen unterworfen. Nämlich den polizeilichen Bestimmungen, die aus allgemeinen polizeilichen Rücksichten im Interesse des all gemeinen Wohls ergehen, also — und ich bitte hier etwas auf die Worte zu achten — also im Interesse der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, des öffentlichen Verkehrs, aus gesundheits-, feuer-, bau- und sitten polizeilichen Rücksichten usw. Hier sind die beiden ersten Silben des Wortes »sittenpolizcilichen« gesperrt gedruckt; das rührt von dem Berichterstatter her, das ist im Kommentar selbst nicht geschehen. Nun, meine Herren, argumentiert der Herr Berichterstatter nach diesem Zitat aus dem Kommentar von Landmann, wie folgt: Es ist ganz klar, daß man die Ausübung des Gewerbebetriebes, auch 185