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248, 21. Oktober ISO«. Nichtamtlicher Teil. ««U-nblaUd. DNchn. «uchh»nd-I. 11709 welche durch die Vorschläge der deutsche» Regierung in die Berner llbereinkunst eingesührt würden, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, der Gleichstellung der Übersetzungen nrit den anderen Verviel- sältigungsarten, der Beseitigung des Vorbehalts des Aufsührungs- rechts an Werken der Tonkunst, sowie der Unterdrückung sämtlicher Förmlichkeiten im Unionsleben, endlich hinsichtlich des Grundsatzes, daß das Urheberrecht künftighin von dem im Ursprungslande des Werkes gewährten Schutz unabhängig sein solle. Diese Fortschritte verwirklichen in der Tat zum großen Teile die durch zahlreiche Kongresse geäußerten und im Jahre 1907 auf dem Neuenburger Kongreß in den Borentwurf zur Revision der Übereinkunft endgültig formulierten Wünsche. II. Die »Literarische und künstlerische Vereinigung« bemerkt andererseits, daß gewisse wesentliche Bestimmungen des Neuen burger Voreutwurfes im Programm der Berliner Konferenz keinen Platz gefunden haben, und glaubt daher, ohne von ihren ursprünglichen Vorschlägen etwas auszugeben, der besonderen Auf merksamkeit der an der Berliner Konferenz versammelten Ab geordneten der Hohen Bertragsmächte folgende vom Kongreß in Mainz angenommenen Wünsche unterbreiten zu sollen: .1. lim den Beitritt aller Berbandsstaaten zum neuen Grund sätze der Unabhängigkeitsrechte zu sichern, scheint es unumgänglich nötig, für den aus der Übereinkunft fließenden Schutz eine ein heitliche Schutzsrist, umfassend das Leben des Autors und sünszig Jahre nach seinem Tode, auszustellen. 2. Der Kongreß betont die Vorteile, die darin liegen würden, für Art. 4 die vom Neuenburger Kongreß angenommene Fassung zu wählen, also die weitherzigste und umfassendste Begrisssbe- stimmung des Ausdrucks »Werke der Literatur und Kunst« an die Spitze zu stellen, so daß dann die Auszählung bestimmter Werke wirklich einzig und allein nur den Charakter einer Beispielsammlung trüge. W ?-..L < Es ist von Wichtigkeit, in der allgemeinen Definition den Grund satz festzuhalten, daß das Werk unabhängig von seinem Gehalt und seiner Bestimmung geschützt werden solle; damit wird in der Praxis der Schutz der angewandten Kunst gesichert, indem dem Richter klar gemacht wird, daß der Schutz nicht etwa dem ästheti schen Wert oder der Bedeutung des Werkes untergeordnet werden darf. ! ss 3. Der Mainzer Kongreß verlangt neuerdings, wie der Neuen- burgsr Kongreß, die Beseitigung von Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft, d. h. die Beseitigung jeglichen Privile giums für die Herstellung und den Verkauf der mechanischen Musikinstrumente. Der Kongreß ist der Ansicht, daß das der Berliner Konferenz vorgeschlagene System der Zwangslizenzen einen so schweren Eingriff in die Grundlage des Urheberrechts selbst bilden würde, daß der bisherige Zustand vorzuziehen wäre. .Der Kongreß dringt auf die Annahme des zweiten Absatzes des Art. 10, in folgender vom Neuenburger Kongreß angenomme nen Fassung: »Als unerlaubt wird ebenfalls betrachtet: die Verviel fältigung eines Werkes aus auswechselbaren oder nicht aus wechselbaren Bestandteilen, die zu dessen Ausführung oder Projizierung mittels mechanischer Instrumente, wie Musik instrumente mit Zylindern, durchlochten Scheiben oder Noten blättern, Phonographen, Kinematographen usw. dienen.« Aus diese Weise würde die so wichtige Frage der Kinemato graphen gleichzeitig mit derjenigen der mechanischen Musik instrumente und Phonographen erledigt werden. Jedenfalls ist genaues Einverständnis darüber zu erzielen, daß die in Ziffer 3 des Schlußprotokolles zugestandene Verviel- sältigungsfreiheit sich nicht aus die Ausführung bezieht. 4. In bezug aus den Artikel 14 hält der Kongreß dafür, daß ein Festhalten an der^vom Neuenburger Kongreß vorgeschlagenen Fassung vorzuziehen sei, indem diese die Übereinkunft auf alle Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7L. Jahrgang. schon im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geschossenen'Werke an wendbar erkält, wobei diese Bestimmungen ebenso aus den Beitritt eines neuen Staates wie auf die folgenden Revisionen des Berbandsvertrages zu gehen hätte. Jedenfalls wäre Absatz 2 des deutschen Vorschlages, der bloß die besondere Eventualität der Annahme des Grundsatzes der Unabhängigkeitsrechte ins Auge fassen kann, zu beseitigen; dieser Vorschlag wäre in bezug auf den Beitritt neuer Staaten un annehmbar. 5. Der Kongreß lenkt neuerdings die Aufmerksamkeit daraus, daß es zweckmäßig wäre, unter die Bestimmungen der Überein kunft eine solche aufzunehmen, die dahin ginge, daß die Ber- äußerung eines Kunstwerkes keineswegs die Veräußerung des Vervielsältigungsrechtes nach sich zieht, es sei denn, daß Ab machungen im gegenteiligen Sinne vorliegen. Dieser Grundsatz ist schon in die Gesetzgebung der Mehrzahl der Verbandsländer.ausgenommen und scheint deshalb für die internationale Vereinheitlichung reis zu sein. 8. Der Kongreß ist der Ansicht, es dürste am Platze sein, die Aufmerksamkeit der Regierungen neuerdings auf folgenden von der Pariser Konferenz angenommenen Wunsch zu richten: »Es ist wünschenswert, daß strafrechtliche Vorschriften in die Landesgesetze ausgenommen werden, um die unrechtmäßige Aneignung von Autornamen, -Unterschriften und -Zeichen aus Werken der Literatur und Kunst zu ahnden.« III. Der Kongreß hofft zuversichtlich, daß anläßlich der Berliner Konferenz gemeinsame, von Erfolg begleitete Anstrengungen ge macht werden, um den Beitritt solcher Länder zur Union herbei zuführen, die derselben noch ferne geblieben sind, wäre es auch nur den Beitritt zu der ursprünglichen Fassung der Überein kunft von 1888. Kleine Mitteilungen. Verwendung von Lcinstroh zur Papicrbercitung. — »k'biebo ^gricvlo- (Nr. 134 vom 19. September d. I.) enthält einen Artikel über die Verwendung von Leinstroh zur Papier- sabrikation. Der genannten Quelle zufolge wird die Herstellung oon Papierstoff aus diesem Rohmaterial in Tunis seit dem Jahre >906 betrieben. Zur Gewinnung von 1 t trockener Masse seien 3 t Leinstroh erforderlich; legeres würde mit 35 bis 40 Frcs. für 1000 Frcs. sür 1 ckr erzielt würden. Der Artikel liegt in den nächsten vier Wochen in dem Bureau der -Nachrichten sür Handel und Industrie-, Berlin II7V. 6, Luisenstraße 33 I, Zimmer 241, zur Einsichtnahme aus und kann nach Ablaus dieser Frist auswärtigen Interessenten auf Antrag für kurze Zeit übersandt werden. Die Anträge sind an daS Reichsamt des Innern, Berlin V. 64, Wilhelmstraße 74, zu richten. (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen» gestellten »Nachrichten sür Handel und Industrie-.) Lommervcrkäuse im Hotel Tronot in Paris. (Juni bis c kt ober 1908.) (Schluß zu Nr. 243 d. Bi.) - Bei einer Bitderauktion, die sich am 3. Juni im Hotel Drouot unter der Leitung von Boudin, Chaine und Simonson absptelte, wurde ein -Cupido- von Bougereau sür 4900 Frcs., — eine -Junge Schweizerin- von Vautier sür 1300 Frcs. versteigert. — Eine Überraschung bot ein Verkauf von — nur 2 Bildern, die lOO 000 Frcs. und 26 000 Frcs. erreichten. Das erstere Bild war ein Corot-Gemälde, betitelt -Castel-Gandolso-, das im Jahre 1865 sür 1400 Frcs. versteigert worden war. Das zweite Bild »ko oontrat- von Fragonard, war im Jahre 1905 sür 29 000 Frcs. unter den Hammer gekommen und ersüllte die Hoff nung seiner Berkäuser nicht. Couturier und Feral leiteten diese Auktion. Am 5. und 6. Juni kam unter der Leitung von Lair-Dubreuil, Paulme, Lasquin und Petit die Sammlung Porto»Riche unter den Hammer. Zwei bekannte Diaz -5la.ro 6N koiöt» und -ko Larow« I brachten je 18 500 und 7400 Frcs. Ein Ölgemälde von Jules i Dupre -ko cbewinoaa- erzielte 8000 Frcs., — ein Corot »Frau am 1527