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11708 Börsenblatt s. v. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlich« Teil. 24«, 21 Oktober 1208. vielversprechenden Weiterbildung des Rechts und den Bezug von künftighin sicherstehenden Tantiemen in Frage stellen dürften. Tic Mehrheit, unter welcher sich auch Musikalienverleger und Ver treter eines Teiles der Komponisten (andere würden »den Kom promiß mit Resignation annehmen«) befanden, sträubte sich da- gegen, dieses »trojanische Pferd in die Festung hineingelangen zu lassen«, diese »Zwangsenteignung des Urheberrechts«, dieses »praktisch bedeutungslose Zugeständnis« zu dulden, und so wurde denn auch in der Schlußabstimmung die Fassung des Neuenburgcr Vorentwurss (Art. 10 Abs. 2), die gestatten würde, gleichzeitig auch die Frage der Phonographen und Kinematographen zu erledigen, ausrecht erhalten"). Art. 10^. Schutz der Kunstwerke. Die Assoziation hatte vorgeschlagen, durch einen besonderen in die Übereinkunft aufzunehmenden Text (Art. 10 bis. des Neuen- burger Vorentwurss) den Grundsatz zu sanktionieren, daß die Veräußerung eines Kunstwerkes nicht ohne weiteres die Veräußerung des Berviclsältigungsrechts nach sich ziehe, indem dieser Grundsatz in der Mehrzahljder Gesetzgebungen, mit Aus- nähme derjenigen Frankreichs und Englands, schon verwirklicht sei; um dessen Aufnahme auch in diesen beiden letztgenannten Ländern herbeizusühren und in diesem Punkte die für den Kunst handel so wünschbare Vereinheitlichung zu erzielen, beschloß der Kongreß, auf den Antrag des Herrn Charles Eon st aut, des Vertreters des Pariser 8)-ndlcLt de 1a propricte artistiguc, auch diesesmal wieder- die Kodifizierung dieses > Artikels in der Union zu empfehlen. Ferner glaubte der Kongreß, auf die Initiative der Herren Harmand und Constanthin und in Berücksichtigung eines Desideriums der französischen 8ocict4 ckes »Itistcs den von der Pariser Konferenz angenommenen «Wunsch« wieder in Erinnerung bringen zu sollen, es möchten doch in der inneren Gesetzgebung der Berbandsländer strafrechtliche Vorschriften erlassen werden, um die unbefugte Aneignung von Autorennamen, -Unterschriften und -Zeichen zu ahnden, da diese' Maßregeln wirklich dringend geworden seien, angesichts der sehr häufig austretenden Fälschun- gen, die besonders aus dem Gebiete der Kunst Vorkommen.^ Endlich verfocht namens der 8ocictc des artistes kran^ais Herr Constant die These, es sei zweckmäßig, in der Berner Konvention, und zwar im Art. 8, der von den erlaubten Ent lehnungen handelt, den Grundsatz sestzulegen, daß es kein Zita tionsrecht in künstlerischen Dingen gebe, da jedes Zitat hier geradezu eine Wiedergabe des Werkes in sich schließe und deshalb der Ge nehmigung des Künstlers unterliegen sollte. Indessen drang der Kongreß nicht aus eine Abänderung des Art. 8, an welchen die deutsche Regierung absichtlich nicht hatte rühren wollen. Art. 14. Rückwirkungen. Die ungeänderte Annahme des deutschen Vorschlages betr. die Anwendung der Schutzdauer der lex kori auf jedes Verbands- Werk würde zur Folge haben, daß z. B. das Werk eines schweize rischen, seit vierzig Jahren verstorbenen Tonsetzers, das somit in Belgien gemäß Art. 2 Abs. 2 der jetzigen Übereinkunft seit zehn Jahren gemeinfrei geworden ist, aus,, diesem Allgemeinbesitz wieder weggenommen würde und in Belgien neuerdings während zehn weiteren Jahren geschützt werden müßte. Um ein solches Extrem zu vermeiden, hat die deutsche Regierung vorgeschlagen, zum jetzigen Art. 14 einen Absatz 2 dahingehend beizusllgen, daß in dem eben angenommenen Falle ein Werk endgültig Gemeingut zu bleiben habe. Der Kongreß verschloß sich der Notwendigkeit ') Herr Staedel kritisierte auch den Ausdruck »trau-orire», der den weiteren deutschen Begriff »übertragen« nicht richtig wiedergebe, und srug an, ob der Phonograph und das Grammophon, die nicht ohne weiteres zu der Gattung der mechanischen Musikinstrumente gerechnet werden können, ebenfalls die Vergünstigung der Zwang lizenz genießen sollten. einer derartigen Regelung hinsichtlich des besonderen, im Abs. 2 vorgesehenen Falles keineswegs; nur hätte er eine schärfere Fassung gewünscht, aus der hervorginge, daß es sich hier um den Ablauf der Schutzdauer infolge Auslaufes der bis jetzt anzuwendenden kürzeren Schutzfrist handle. Dagegen war er der Meinung, diese Fassung könne sich keineswegs auf neue Beitritte zur Union be ziehen, ansonst das Grundprinzip des Art. 14 vollständig in Frage gestellt würdet Im allgemeinen ging die Ansicht des Kongresses dahin, daß sowohl anläßlich des Eintrittes eines neuen Landes in die Union, wie anläßlich des Inkrafttretens neuer Abänderungen der Über einkunft, also z. B. im Falle der Annahme einer einheitlichen Schutzdauer von fünfzig Jahren post mortem auctoris die neuen Vorschriften ohne weiteres aus alle in jenem Zeitpunkt vorhandenen Werke Anwendung sinden sollten; so würden dann durch einen gewissen gegenseitigen Ausgleich z. B. die schweizerischen Werke in Belgien während der genannten Schutzdauer und die belgischen Werke in der Schweiz während der gleichen Frist geschützt sein. Das Übergangsrecht würde sich darauf zu beschränken haben, daß die Gerichte allerdings die neuen ausschließlichen Rechte gegen jeden neuen Eingriff seitens Dritter zu wahren, dabei aber in billiger Weise nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts aus den vorhergehenden Zustand Rücksicht zu nehmen und gewisse srüher erworbenen Rechte zu schonen hätten, wie dies z. B. seitens der französischen Gerichte geschieht. Wie in den vorhergehenden Jahren verwandte der Kongreß eine Sitzung aus die allgemeine Übersicht über die Vorgänge auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Eigentums in bezug auf Vertragsrecht, Gesetzgebung und Judikatur. Diese Übersicht gab Herr Ernst Röthlisberger, der das inter nationale Berner Bureau vertrat. Nach Erstattung dieses Berichts gab Herr Maillard eingehende Auskunft über die Schritte, die er mit Herrn Osterrieth zugunsten der Ausdehnung der Rechte der Schriftsteller und Künstler bei den Interessenten der drei skandinavischen Länder getan, ebenso wie über die Unterredungen, die er mit Herrn Semenoss über die Lage in Rußland gehabt, und über die Anstrengungen, die gemacht werden müßten, um Holland zum Beitritt in die Union zu bewegen ^(Fortsetzung der zu diesem Zwecke angehobenen Untersuchung, s. Droit d'Lutcur, 1907, S. 112, auf welche der Bereinigung bis jetzt aber nur vier Antworten zugegangen sind; Organisation eines Kongresses im Jahre 1910). Die Bereinigung würde mit großer Befriedigung diese beiden Staaten, Rußland und Holland, der Berner Uber einkunft beitreten sehen, auch wenn inan ihnen das wichtigste Zugeständnis machen müßte, daß sie aus Grundlage der Be stimmungen des Unionvertrages von 1886, d. h. der Anerkennung eines Übersetzungsrechts während bloß zehn Jahren, zum Beitritt zugelassen würden.": ^ Der Mainzer Kongreß, dem die schöne Gutenbergstadt einen reizenden Empsang und herzliche Gastfreundschaft bot — wir er wähnen hier nur den Empsangsabend bei Herrn Strecker, dem ausgezeichneten Chef des Musikalienverlagshauses Schott, ein schönes Konzert der Liedertasel und des Gesangvereins und ein Bankett, das S. König!. Hoheit, der Großherzog von Hesse» mit seiner Gegenwart beehrte — wird im Juni 1909 durch einen Kongreß inKopenhagen abgelöst werden, dessen Vorbereitungen in gutem Gange sind. Die Mainzer Tagung trennte sich in der Hoffnung, es möchte diesem neuen Kongreß beschieden sein, durch die Berliner Konferenz einen großen Teil derjenigen Re- sormen verwirklicht zu sehen, an deren Vorbereitung und Herbei führung die Association littcrairc ct artistiguc internationale mit großer Sorgsalt gearbeitet hat. : : ^ i, Anhang. ( Beschlüsse des Mainzer Kongresses.^ I. Tie »Literarische und künstlerische Bereinigung« stellt mitftieser Befriedigung und Dankbarkeit die bedeutenden Fortschritte sest,