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7254 Börsenblatt s d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 137, 17. Juni 1909. Kleine Mitteilungen. Änderung des Wechselstempelgesetzcs. — Dem Reichs tage sind die Gesetzentwürfe wegen Änderung des Erb schaftssteuer- und des Wechfelstempelgefetzes zugegangen. Der zweite Gesetzentwurf lautet: Artikel I. Das Wechselstempelgesetz vom 4. März 1909 <Reichsgesetzblatt S. 310 ff.) wird dahin geändert: I. Hinter dem H 1 werden folgende Vorschriften eingestellt: 8 1a. Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Ver einbarung übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Ver einbarung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als Wechsel enthält. II. Im K 2 werden als Abs. 2, 3 folgende Vorschriften ein gestellt: Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder auf Sicht gestellten Wechsels später als drei Monate nach dem Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere sechs Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungstage nicht ein, wenn die dreimonatige Frist um nicht mehr als fünf Tage überschritten wird. Soweit nach ausländi schem Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der dreimonatigen Frist hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet auch auf Wechsel Anwendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeit raum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersicht lich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem andern Zeitpunkt erfolgt ist. Fehlt in einer Schrift der im A 1 u bezeichneten Art die An gabe der zu zahlenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die weitere Abgabe von einer Summe von zehntausend Mark zu entrichten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Erstattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Be stimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Ausstellungstage ein. Fehlt die Angabe des Ausstellungstages, so gilt der Tag der Übergabe als Aus stellungstag. III. Dem Z 4 wird am Schlüsse folgende Vorschrift hinzu- gesügt: Die Haftung für die weitere Abgabe (Z 2 Abs. 2) ist auf die Personen beschränkt, die nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Umlaufe des Wechsels teilgenommen haben. IV. Der ß 6 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Die Entrichtung der Stempelabgabe (Z 2 Abs. 1) muß er folgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein aus ländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber <8 5) aus den Händen gegeben wird. Die Entrichtung der weiteren Abgabe (8 2 Abs. 2) muß inner halb der ersten drei Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der ersten drei Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt dem Inhaber des Wechsels ob. Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu den im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempelabgabe gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten. Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den neunmonatigen oder sechsmonatigen Zeitraum sowie die ge samte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten. V. Im § 7 Abs. 1 werden hinter den Worten »eines aus ländischen Wechsels ist« die Worte eingesügt »vorbehaltlich der Vorschriften des 8 6 Abs. 2,3«. VI. Im ß H wird als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempelpflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Um fange begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind. VI!. Im 8 17 wird folgende Vorschrift als Abs. 3 eingestellt: Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geld strafe von fünfundzwanzig bis zu zehntausend Mark ein. Artikel II. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des im Artikel I bezeichneten Gesetzes, welche sich aus den Vorschriften des vor liegenden Gesetzes ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichsgesetzblatt bekanntzumachen. Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf die Vor schriften des Wechselstempelgesetzes verwiesen ist, treten die ent sprechenden Vorschriften der vom Reichskanzler bekanntgemachten Fassung an die Stelle. Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem I. Oktober 1909 in Kraft. In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter der im 8 1a bezeichneten Verein barung übergeben worden sind, sowie ausländische derartige Ur kunden und Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland einge bracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe <8 2 Abs. 2) sofern sie zu jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern nicht nach den sonstigen Vor schriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im 8 2 Abs. 1 ange ordnete Stempelabgabe zu entrichten, sosern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist. Thakespeareana. — Von der Verlagsbuchhandlung Theod. Thomas in Leipzig wird uns geschrieben, daß die Mitteilung in Nr. 129 d. Bl. über die angebliche Rutland-Entdeckung des belgischen sozialistischen Abgeordneten Demblon sehr der Berich tigung bedürfe. Dieser Professor habe alles und jedes, Tat sachen und Argumente, aus dem Buche »Die Lösung der Shakespearefrage« (Leipzig, Theodor Thomas) von Karl Bleib treu entlehnt, wie ihm bereits das verbreitetste belgische Blatt »Soir« in 6 Artikeln vom 27. Mai bis 2. Juni nachgewiesen habe. (Vergl. auch die Erklärungen Bleibtreus in der »Köln. Zeitung «vom 27. Mai, 8. Juni, »Tägl. Rundschau« 8. Juni, »B. Z. amMittag« I. Juni.) Zur Charakterisierung Demblons wird uns weiter folgendes ge schrieben: »In seinem Artikel flicht er verstohlene Bemerkungen ein, er habe zusällig 1908 gehört, ein Deutscher habe auch schon ähnliches geschrieben, verschweigt aber wohlweislich den Namen, unterschlägt also seine Quelle, sofern der Begriff .Quelle' hier überhaupt noch zulässig ist. Denn selbst wenn er aus den wahren Ursprung »seiner« Rutlandtheorie hingewiesen hätte, wäre immer noch unerlaubt, derart fremdes geistiges Eigentum sich anzueignen. Jedenfalls mußte man aber nach dieser Bemerkung vermuten, er wolle behaupten, die Bleibtreuschen Schriften selber nicht gelesen zu haben. Jetzt auf einmal, durch den »8oir« in die Enge getrieben, gesteht er, er besitze Bleibtreus Rutlandbücher und habe sie sich mündlich übersetzen lassen, weil er (ein Literatur- Professor!) kein Deutsch verstehe. Diesen traurigen Bildungs mangel .vorschützend' (so drückt der »8oir« sich aus), wagte er also, sich als Originalpropheten aufzuspielen, während absolut nichts außer einem kleinen Detail, das eine lange Bleibtreusche Aus führung über das Entstehungsdatum von .Liebesmüh umsonst' noch mehr bestätigt, ihm selbständig gehört. Den bösen Wider spruch zwischen jener Bemerkung und dem späteren notgedrungenen