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5, 7. Januar. Nichtamtlicher Theil. 67 A. W. Schulgcn in Düsseldorf. 1- Hattler, F. Wanderbuch f. die Reise in die Ewigkeit. 6. u. 7. Lsg. gr. 8°. L —. 50 C. F. W. Siegel in Leipzig. Sängerhallc, die. Allgemeine deutsche Gcsang- vereinszeitg. s. das In- und Ausland. Red. v. H. Pfeil. 24. Jahrg. 1884. (36 Nrn.) Nr. 1. 4°. Vierteljährlich * 1. 25 Weltgeschichte, illustrirte, f. das Volk. 141. u. 142. (Schluß-)Lfg. gr. 8°. L * —.50 A. Stuber'S Verlagsh. in Würzbnrg. Adrcß- u. GeschästS-Handbuch f. die k. daher. Kreishaupt- u. Universitätsstadt Würzburg, gr. 8°. Geb. ** 5. 50 B. Tauchnty in L-ipjtg. Oalevllinmu» sx dsersto eonoilii ll'rillentini. Ld. 10. 8". 2. 25 Toeplitz öc Deuticec in Wien. .lubrliüeliei' k. ksxeüiatris. Red. V. 1b. Ns^- osrt u. .7. Ultscb. 5. 17<7. 1. u. 2. litt, xr. 8°. * 4. 80 Dctt 8 To. in Leipzig. Uhland, W. H., das elektrische Licht und die elektrische Beleuchtung. 11. u. 12. (Schluß-)Lfg. gr. 8°. ä, * —. 80 cplt. * ---. 10 Vclhagen L Klafing in Bicl.fVld. 8taat8ll!t»<lduek, ülsinss, d. ltsiclis n. dsr 8inLsl3tuutsn. 2. dabrx. 1884. Ä.>)ßg8oblo886o um 1. Osobr. 1883. 16". 6eb. * 2. — C. Weber'S Verlag in Bonn. 8tudi<>n, romanisobs. Ilrsx. v. bl. Losbmer. 20. Tlrt. Vsrxsiobniss dsr rätoromun. I-it- tsra-tur v. bl. Losbmsr. Zr. 8". * 3. 50 Wcidmnnnlche Buch!,, in Berlin. bloiiniiieata Lvrmunias bistoriou illds ul) unno Obrisli 500 usgus ad unnum 1500. 176. oooistus upsriendis konlibus rsrum 6ermu- nieurum msdii usvi. ^uetorum untiguissi- morum tomi VI pars prior. 4". * 15. —; ^.usA. uuk 8ebrsibpap. * 22. — r-nmno>, ,,uno «u,,vr»u„t. — dassslbs. kostarum latinorum msdii asvi tomi II pars prior. 4". * 12. —; ^.08^. uuk Lobrsibpap. * 18. — I. Wurster 8 To. in Zürich. -j- livobsr, 1., üb. Hurten u. kslisks n. dis Lsdsutun^ dsr Istetsrn k. dsn militüiisolisn Nntsrriolit. gr. 8°. * —. 40 K. I. Mytz in Bern. Beiträge, Berner, zur Geschichte der schweizeri schen Rcforinationskirchen. Von M. Billcter, P. Flückiger, S. Hubler rc. Mit weiteren Beiträgen vermehrt u. Hrsg. v. F. Nippold. gr. 8°. * 6. 40 8tsblsr, 17. 6., st 6. 8vlirostvr, Iso msil- Isurs8 pluntss kouruAdrso. I'ruduit pur 8. liVsltsr. 1. kurtis. 4". 6urt. *4. — Nichtamtlicher Theil. Das literarische Eigcnthum in Oesterreich-Ungarn. Der Wiener „Neuen Freien Presse" entnehmen wir den folgenden sehr lesenswerthen Artikel: Dank der Agitation, welche die in den letzten Jahren ab gehaltenen literarischen Congresse in Paris, Wien und Rom in die gebildeten Kreise getragen, und noch mehr Dank der rast losen Energie, mit welcher die französischen Autoren, von der Pariser Presse in kräftiger Weise unterstützt, ihre Rechte zu wahren wissen, ist in dem Jahre, welches nun zu Ende neigt, eine ansehnliche Bresche in das bisher geltende „System" des internationalen literarischen Verkehres, das System des gegen seitigen literarischen Diebstahls ohne Gefahr einer gesetzlichen Strafe, gelegt worden. Frankreich hat mit einer ganzen Reihe von Staaten — der ansehnlichste darunter ist Deutschland, der unbedeutendste die südamerikanische Republik Bolivia — auf Wechselseitigkeit gegründete literarische Tractate abgeschlossen, welche den Nachdruck und die unautorisirte Uebersetzung unmög lich machen; auch die Verhandlung zwischen England und Nord amerika ist rüstig fortgesetzt worden und dürfte zu einem ge deihlichen Abschlüsse führen; selbst das Berliner Auswärtige Amt ist aus jener jahrelangen Apathie gegenüber diesen Be strebungen endlich herausgetreten, und nachdem der im Juli dieses Jahres ratificirte Schutzvertrag mit Frankreich, der am 12. December vereinbarte Vertrag mit Belgien nur (?Red.) auf Ini tiative der französischen, respective belgischen Regierung zu Stande gekommen, scheint auch das Reichskanzler-Amt sich seiner Pflichten gegen das deutsche Schriftthum entschiedener bewußt zu werden und hat mit zwei jener Staaten, in welchen der deutsche Autor zunächst des Schutzes bedarf, mit Holland und Dänemark, Verhandlungen angeknüpft, die voraussichtlich zum Ziele führen werden. Auch in nahezu sämmtlichen anderen Staaten Europas und Amerikas, darunter selbst in solchen, die viel dringlichere Sorgen haben, hat das Jahr 1883 Versuche zu einer besseren und würdigeren Wen dung der Dinge auf diesem Gebiete gezeitigt; die Einen ver suchen es, den Begriff des geistigen Eigenthums innerhalb der eigenen Staatsgrenzen schärfer zu präcisiren oder, wo er bisher seinen Ausdruck nicht gefunden, in die Gesetzgebung neu einzuführen; die Anderen nehmen die Regelung der internationalen Verhält nisse ihrer literarischen Production kräftig in die Hand, kurz allüberall in der civilisirten, ja sogar in der halbcivilisirten Welt sehen wir die Regierungen, die Volksvertretungen bemüht, der modernen Rechtsanschauung, der Anschauung, daß auch Verleger und Schriftsteller Staatsbürger sind, die in ihrem Eigcnthum nicht länger straflos geschädigt werden dürfen, mit Energie prak tische Geltung zu verschaffen. Nur drei Staaten Europas haben im ablaufenden Jahre keinen Schritt nach vorwärts gemacht, und ist daselbst weder seitens der Regierung noch seitens der Volksvertretung irgend welche Ini tiative fühlbar gewesen; es sind dies Montenegro, Bulgarien und Oesterreich-Ungarn. Die nachstehenden, knapp gefaßten Daten werden indeß beweisen, daß, wenn irgendwo, so bei uns eine ein schneidende Reform nöthig ist. Die Grundlage unseres gegen wärtig geltenden literarischen Rechtsschutzes im Jnlande ist das kaiserliche Patent vom 19. October 1846. Vor mehr als einem Menschenalter entstanden, war es für jene Zeit eine nur eben zur Noth genügende Codificirung der damals geltenden Rechtsanschau ungen; dem Geiste der Neuzeit gegenüber erscheinen viele Bestim mungen darin bereits veraltet. Zwei Beispiele mögen genügen. Nach tz. 5, Absatz o, dieses Patents wird eine Uebersetzung nur dann als „Nachdruck" betrachtet, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Er scheinen des Originalwerks erscheint; nach einem Jahre ist das Uebersetzungsrecht frei. Das Jahr Schutzfrist ist aber illusorisch; wer wird erst dem Autor oder Verleger des Originals eine Autori sationsgebühr bezahlen, wenn er das Werk nach einem Jahr gratis haben kann? ! Nehmen wir an, daß die Chancen gleich stünden, daß zum Beispiel ebenso viele czechische und slovenische Werke ins Deutsche, als deutsche Werke in jene Sprachen übersetzt werden, so wäre dies noch immer vom Rechtsstandpunkte ein unerhörter Zustand; selbst in Rußland ist jeder Autor, für alle Sprachen des Reiches geschützt; mindestens von seinen eigenen Mitbürgern darf er in seinen Rechten nicht gekränkt werden. Nun spitzt sich aber zudem in Oesterreich die ganze Angelegenheit zu einer einseitigen Schädigung der deutschen Autoren zu; im Leitartikel des betreffen den slavischen Blattes ein wüthender Angriff auf das Deutschthum, im Feuilleton der Roman eines deutschen Autors! Man sage nicht, daß es sich hier um einen sehr geringfügigen pecuniären Entgang handelt; die Frage ist auch zunächst gar keine Erwerbsfrage der Autoren, sondern eine Rechtsfrage, welche die Gesammtheit angeht. Eine andere Lücke ist noch weit bedenklicher; 10*