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11214 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 223, 21. September 1912. 7. wenn sie einen unzüchtigen usw. Inhalt hat, bzw. ihr Inhalt den Tatbestand des § 184 Str.-G.-B. begründet (8 23 Ziffer 3 Pretz-G.); 8. — sofern es sich um Zeitungen oder Zeitschriften han delt, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregel mäßigen Fristen erscheinen —, dann, wenn sie der Vorschrift des ß 7 zuwider auf der betr. Nummer nicht Namen und Wohnort des Verantwortlichen Redakteurs enthalten (ß 23 Ziffer 1 a. a. O.); und endlich 9. — sofern es sich um eine im Auslande erscheinende periodische Druckschrift handelt —, dann, wenn sie entgegen der Vorschrift des K 14 verbreitet wird, nach der der Reichs kanzler, wenn gegen eine solche Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal ein Urteil auf Grund der 88 41/42 Str.-G.- B. (8 41: »Wenn der Inhalt einer Schrift.... strafbar ist, so ist im Urteil auszusprechen, daß alle Exemplare sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen un brauchbar zu machen sind«; 8 42 sagt, daß H 41 auch zur Anwendung kommen kann, wenn die Verurteilung einer be stimmten Person nicht ausführbar ist) ergangen ist, innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Er kenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druck schrift bis auf die Dauer von zwei Jahren durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen darf (8 23 Ziffer 1 a. a. O.). Nur aus den ausgeführten Gründen darf eine vor läufige Beschlagnahme von Druckschriften erfolgen. Ob eine derartige vorläufige Maßregel bestehen bleiben soll oder auf zuheben ist, darüber hat, wie uns 8 24 Pretz-G. belehrt, das zuständige Gericht zu entscheiden, und zwar muß diese Ent scheidung von der Staatsanwaltschaft, wenn diese die Be schlagnahme vorgenommen hat, binnen 24 Stunden nach An ordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gerichte binnen weiterer 24 Stunden nach Empfang des Antrages er lassen werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken; in letzterem Falle hat die Staatsanwaltschaft entweder die Wiederauf hebung der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen oder ihrerseits innerhalb von zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen die gerichtliche Bestätigung zu beantragen. Wenn nicht bis zum Ablauf des fünften Tages nach An ordnung der Beschlagnahme der Behörde, welche die Beschlag nahme angeordnet hat, der bestätigende Gerichtsbeschluß zu gegangen ist, erlischt die letztere, und die beschlagnahmten Stücke müssen freigegebcn werden. Aber auch wenn das Ge richt die Beschlagnahme bestätigt, ist das noch nichts End gültiges, denn nach 8 26 ist die so bestätigte Beschlagnahme wieder auszuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache einge leitet ist. Aus dem dänischen Buchhandel. v. (IV siehe Nr. 161.) Zum Wettbewerb mit den billigen Unterhaltungsbüchcrn zu 5« und sogar 25 Öre der nicht dem organisierten Buchhandel angehörenden Verlage und ihren Serten-Verkäufen erhielt Gyldendalske Boghandel Nordisk Forlag vom dänischen Buchhändlerverein die Erlaubnis, den Preis seiner großen Sammlung »Ghldendals Bibliotek« (Erzählungsliteratur neuerer nordischer Klassiker) von 1 Kr. auf Kr. —.75 für den gehefteten Band (geb. in Bibliothekseinband Kr. 1.—, in komponierten Einbänden Kr. 1.35) nach vorheriger Verein barung mit den zwei Sortimentervereinen herabzusetzen, und führte diesen Preis für den Einzelverkauf fortan ein. Um die Bücher des neuen 14. Jahrgangs so leicht verkäuflich zu machen, wie möglich, hielt der Verlag unter sämtlichen Buchhändlern eine Umfrage und nahm dann darin die Bücher auf, die am meisten Stimmen erhielten, nämlich Neuausgaben von Schriften von Sophus Bauditz, Henrik Pontoppidan, P. F. Rist, Jonas Lie, Clara Tschudi und Zach. Topelius; A. L. Kielland, M. Andersen-Nexö, Karl Larsen, I. M. Sick, H. F. Ewald und Selma Lagerlöf. Es kommen, wie in den letzten Jahren, zwei Serien von je 6 Bänden, eine im Herbst, die andere im Frühjahr zur Ausgabe, und zwar zum Preise von je Kr. 3.60 geheftet, Kr. 5.10 bzw. 6.60 gebunden, doch kann jede Serie auf Wunsch des Käufers auch mit einem Band monatlich oder endlich in der alten ursprünglichen Ausgabe in Abonnement auf Wochennummern (rohe Bogen in Jnsc- ratenumschlag) geliefert werden. Im Einzelverkauf dagegen betragt der Preis jedes Bandes, wie schon gesagt, Kr. —.75 (bisher I Kr.). Jedes Buch ist mit künstlerischem, mehrfar bigem Umschlag ausgestattel, der billige Einband besteht aus blauem Ganzleinen nur mit Rückendekoration, also nach eng lischem Vorbild, der bessere ist nach Originalentwürfen erster dänischer Künstler gezeichnet. Natürlich sind diese Serien auf Massenabsatz, auch in Norwegen, berechnet (daher ist in jeder Serie auch ein norwegischer und ein schwedischer Autor aus genommen), und der Verlag entfaltet eine umfassende Propa ganda, stellt jedem Sortimenter die farbigen Umschläge, Schau« sensterplakate und zur Verteilung 16seitige Reklamchefte zur Verfügung, bittet in den Rundschreiben die Provinzbuchhändler um Mitteilung, ob sie das Aufhängen von Plakaten auf den Straßentafeln usw. ihrer Stadt erwirken können, und gewährt 307», bei Verkauf von 50 (früher erst bei 100) Doppelserien 33^7» Rabatt, der sich für den Sorttmenter durch Einzel verkauf also noch wesentlich erhöhen kann. Um gegen den unlauteren Wettbewerb, der durch Ein räumung von 107» Kundenrabatt seitens einzelner Firmen <z. B. Aktiebolaget sör spridande as literära verk) beim Ver kauf deutscher Bücher geübt wird, einschreiten zu können, halte sich der schwedische Sortimenterverein um Auskunft an Herrn Buchhändler Ove Trhde, Kopen hagen, der wieder an der Jahresversammlung der Oommis- sion internationale in Bern in diesem Sommer teilnahm, ge wendet. Erst wollte der Verein bei dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler vorstellig werden, sah aber davon ab, da er unter der Hand erfuhr, daß ein Verbot für dessen Mit glieder, billiger als mit Berechnung von 90 Öre für 1 Reichs mark nach Schweden zu verkaufen, nicht zu erreichen sei. Herr Trhde weist denn auch in seiner in »Nordisk Boghandler- tidende« veröffentlichten Antwort darauf hin, daß der Börsen verein nach Beratung mit dem Deutschen Verlegerverein schon vor Jahren erklärt hat, er halte die Durchführung eines internationalen Abkommens zur Einhaltung der Katalogpreise der Verleger nicht für möglich und bcdaure daher, der vom Internationalen Verlegerkongretz in Amsterdam 1910 gefaßten Resolution und den vom Vorsitzenden Herrn van Stockum geäußerten Wünschen nicht entgegenkom« men zu können. Herr Trhde hat jetzt auf seine Anfrage sowohl vom Bürsenvcrein als auch vom Deutschen Verlcgerverein und vom Permanenten BernerBureaudesJnternationalenVerleger- kongrcsses den Bescheid erhalten, daß die beiden deutschen Ver eine auf ihrem Standpunkt beharren und Neues in der Frage nicht vorliegt. Vielleicht würden aber doch, meint Herr Trhde, die sich mehrenden Klagen (auch die beiden großen englischen Buchhändlervereine haben sich Ende 1910 über das Umsich greifen von Unterbietungen aus Deutschland beschwert) einen Umschwung in der Haltung der maßgebenden Kreise des Börsenvereins bewirken.*) Von vornherein könne eine inter- Die Klagen werden eine veränderte Stellungnahme des Bör- scnvercins in der Frage des internationalen Preisschutzcs, wie dies auch jüngst wieder bei den Verhandlungen des Verbands der Kreis-