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223, 24. September IS!2. Nichtamtlicher Teil. M. L H. Marcus in Breslau. 11247 Gebr. Müller in Bautzen. 11229 Georg Müller Verlag in München. 11250. 11255 Ambr. Opitz in Warnsdorf. 11254 Moritz Perles Verlag in Wien. 11230 *Hab6 ^ekt! 244 milit. Anekdoten und Witrs. 4. ^utl. 1 80 Aoki. 2 80 Rich. Nothcr in Görlitz. 11229 und 3. Leliuljallr. 10 Ernst Rowohlt Verlag in Leipzig. 11236/37 plsi8 ä 7 A6b. ä 10 VorruAsauL^ube §6d. ä 35 Schuster L Loefsler in Berlin. 11257 *Pnttkamer: Mit vollem Saitenspiel. 3 geb. 4 L. Staackmann Verlag in Leipzig. 11234/35 *Enking: Otto Ernst und sein Schaffen. Äart. 2 *Ernst: Asmus Sempers Jugendland. 100. Taus., numerierte Jubiläumsausgabe. Zweifarbig auf echt Bütten. In Ganz lederband 10 ^6. Teetzmann k Nandel in Stettin. 11223 Richter: Von der Insel deiner Seele. Ernste Gedichte. 75 H. Verlagsbuchhandlung „Styria" in Graz. 11252 *0klleium in Oommomoraiiono oinnium I^idolium Dekunetoruin (die 2. dlovembrl8) et eommune dekunetorum eum Oaniu in >lotation6 Iradiiionali. (Otioralnoten.) Oed. 1 — do. (Moderne Idioten.) Oeb. 1 Volksvcrcins-Verlag G.m.b.H.in M.6)ladbad). 11220.11222.11229/30 IZidlioteka ^poleZetyerna I^udo^a. 2e82^t I. llr. 1 do 10. (?oIni86Üe ^.U8§abe der ^po1vA6ti8eben VoIk8bibliotbeIi.) 1<art. 60 cZ. Ditscheid: SozialeFrage und werktätigeNächstenliebe. 2.Aufl.60<§. Soziale Volksbibliothek Nr. 36. Was bringt das neue Ver sicherungsgesetz für Angestellte? 5 H. Soziale Studienfahrten. 2. Bdchn. Kemptens: Rhein und Nheinschiffahrt. Kart. 1 3. Bdchn. Jansen: Eifel und Venn als Wirtschaftsgebiet. Kart. 1 Wort und Bild. Eisenlohr: Des deutschen Arbeiters Herz-u. Hammerschläge. Geb. 1 ^ 20 o). Nüdling: Für junge Herzen. Kindergedichte. Geb. 1 ^!20H. Nichtamtlicher Teil. Die Beschlagnahme von Druckschriften. Nachträgliches zum Fall des »Semi-Gotha« Von Dr. jur. Richard von Damm. Nach der Beschlagnahme des »Semi-Gotha« las man zu nächst vielfach, daß diese deswegen erfolgt sei, weil der Inhalt des Buches für viele Familien beleidigend sei, später wurde jedoch bekannt, daß der Grund für die Maßnahme der sei, daß der Verlag des Buches, der »Kyffhäuser Verlag« in Weimar, nicht im Handelsregister eingetragen sei. Die erstere Meldung kann nicht richtig gewesen sein, denn die Beschlagnahme einer Druckschrift deshalb, weil sie Be leidigungen schlechthin enthält, kennt unser geltendes Recht nicht; ob die Beschlagnahme aus dem später angegebenen Grunde tatsächlich erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, mög lich wäre es jedenfalls. Da aber bei diesem Anlaß sogar bedeutende Zeitungen und Zeitschriften sich als falsch unterrichtet gezeigt haben über die Voraussetzungen, unter denen eine Beschlagnahme von Druckschriften erfolgen kann, dürfte vielen eine Abhandlung über diese Frage willkommen sein. Man mutz unterscheiden zwischen der auf Grund einer richterlichen Anordnung und der ohne eine solche erfolgenden Beschlagnahme. Über erstere ist nur wenig zu sagen: sie kann nach der all gemeinen Vorschrift des 8 94 der Straf-Prozeß-Ordnung stets dann erfolgen, wenn die Druckschrift als Beweismittel für die Untersuchung in einem Strafverfahren von Bedeutung sein kann. Ausführlichere Erörterung bedingt die Frage, wann eine Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung durch die Staats anwaltschaft oder die als Hilfsbeamte der letzteren tätigen Polizei« und Sicherheits-Beamten erfolgen kann, d. h. die sogenannte »vorläufige Beschlagnahme«. Den genannten Organen erkennt 8 98 Abs. 1 Str.-Pr.-O. in Verbindung mit 8 94 das. schlechthin die Befugnis zu, solche Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung nach 8 40 des Straf-Gesetz-Bnchs unterliegen (Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Ver brechen oder Vergehen hervorgebracht sind oder welche zur Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens ge braucht oder bestimmt sind), zu beschlagnahmen, und zwar »bei Gefahr im Verzug«. Diese Vorschrift wird aber hinsichtlich der Beschlagnahme von Druckschriften durch eine andere in 8 23 des Reichs-Preß-Gesctzes enthaltene ersetzt. Nach diesem Paragraphen findet nämlich eine Beschlag nahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung nur in folgenden Fällen statt: 1. wenn auf einer Druckschrift — der Vorschrift des ß 6 Preß-G. zuwider — der Name und Wohnort des Druckers und, wenn die Druckschrift für den Buchhandel oder sonst zur Ver breitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder — beim Selbstvertrieb der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers nicht genannt ist oder wenn, sofern als letzterer eine ins Handelsregister eingetragene Firma in Frage kommt, diese nicht angegeben ist <88 23 Ziffer 1; 8); (Wenn also als Verleger eine Firma angegeben ist, so ist den Vor schriften des Gesetzes nur dann genügt, wenn diese Firma ins Handelsregister eingetragen ist; ist letzteres nicht der Fall, so ist es so anzusehen, als ob Drucker oder Verleger nicht an gegeben ist); 2. wen» in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges einem in Gemäßheit des 8 15 ergangenen Verbote zuwider in der Druckschrift Veröffentlichungen über Truppenbewegun gen oder Verteidigungsmittel erfolgt sind (88 23 Ziffer 2; 15); 3. wenn in der Druckschrift zur Ausführung einer nach 8 82 des Strafgesetz-Buchs strafbaren Handlung (Unter nehmen des Hochverrats) aufgcfordert wird (8 23 Ziffer 3); 4. wenn in ihr zur Begehung einer strafbaren Handlung, gleichviel welcher, aufgefordert wird und dringende Gefahr be steht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Auffor derung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben würde (8 23 Ziffer 3 Preß-G.; 8 >ll Str.-G.-B.); 5. wenn in ihr der Kaiser oder der Landesherr — des Erscheinungsortes; 8 7 Str.-Pr.-O. — beleidigt wird (8 23 Ziffer 3 Preß-G.; 8 S5 Str.-G.-B.); 6. wenn in ihr in einer den öffentlichen Frieden gefähr denden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalt tätigkeiten öffentlich aufgereizt werden und dieselbe dringende Gefahr, wie unter 4 erwähnt, besteht (8 23 Ziffer 3 Pretz-G.; 8 130 Str.-G.-B.); 1481