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ReÄaKwmüer Teil Schweizerischer Buchhändleroerein. Wir machen darauf aufmerksam, daß der dem Schweizeri schen Buchhändlerverein nicht angeschlossene Zcntral-Bcrband kathol. Jünglinge der Schweiz in Zug den Versuch unternommen hat, Bücher zum Nettopreise zu be ziehen. Wir ersuchen die Verleger, den obengenannten Verband, weil dem Schweiz. Buchhandel nicht angeschlossen, nicht zu be liefern. Basel und Bern, den 20. Januar 1930. Namens des Schweizerischen Buchhändleroereins: Der Präsident: Der Sekretär: Benno Schwabe. Di. R. von Stärker. Kreisverein der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler. Geschäftsstelle: Hagen i. W., Hohenzollernstr. 7II. Postscheckkonto: Buchhändler Albert Jacobi, Aachen, Amt Köln Nr. 93739. Der Jahresbeitrag für 1929/30 ist auf Mk. 10.— festgesetzt. Diejenigen Mitglieder, die den Beitrag bisher nicht bezahlt haben, werden davon benachrichtigt, daß die Einziehung der rcstierenden Beiträge durch BAG oder Kommissionär in Leipzig bis Ende Januar erfolgt. Hagen, den 20. Januar 1930. Der Vorstand des Kreisvereins der Rhcinisch-Wcstsälischen Buchhändler. I. A.: Hammerschmidt. Der Kongreß der Association littLraire et artistique internationale in Kairo. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffman n, Leipzig. Der Gedanke, den Kongreß der Association im Jahre 1929 in Kairo stattfinden zu lassen, lag nicht allzufern, nachdem Ägypten den Entwurf eines eigenen Urhcberrechtsgesetzes (abgedruckt im Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrecht 1929 S. 038, Hosfmann, Kritische Bemerkungen hierzu S. 318) veröffentlicht hatte, sodaß anzunehmen war, daß hier ein Interesse für urheber rechtliche Fragen vorhanden sei. So war auch die Beteiligung von ägyptischer Seite außer ordentlich stark, während der Kongreß 37 europäische Kongreß teilnehmer zählte. Vertreten waren folgende Länder: Belgien, Deutschland (Justizrat vr. Marwitz, Patentanwalt Mutz, RA. Or. Willy Hoffmann), Frankreich, Großbritannien, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Rumänien. Die nordischen Staaten fehlten vollkommen. Von Großbritannien, das sich der Asso ciation gänzlich fernhält, war lediglich ein Vertreter der Ein ziehungsgesellschaft erschienen. In seiner überlangen Eröffnungsrede feierte Maillard die Bemühungen Ägyptens für Hebung der Kultur des Landes, be grüßte den ägyptischen Entwurf eines Urheberrechtsgesetzcs, weil der von der Association veröffentlichten lol-tzxe nahckommend, und wies auf die Bedeutung der Association hin, deren Ziel eine gleichmäßige Gestaltung des Urheberrechts in allen Staaten sei. Wie üblich, gab der Direktor des Berner Büros, vr. Ostcr- tag, einen Bericht über die wichtigsten Ereignisse auf dem Ge biete des Urheberrechts im letzten Jahre, der mit äußerster Klar heit in gedrängter Kürze diese Entwicklung auf internationalem Gebiete und in den verschiedenen Berbandsländern aufzcichnete. Es ist zwar nach Abschluß der Romkonferenz eine gewisse Ruhe auf dem Gebiete des Urheberrechts eingetrctcn, jedoch haben die meisten Verbandsländcr mit ihren Vorarbeiten zur Überprüfung der einheimischen Gesetzgebung im Hinblick auf die Ratifikation des Romtcxtes begonnen. Ein Verzicht auf die in der Revidier ten Berner Übereinkunft ausgesprochenen Vorbehalte ist bisher noch von keinem Staate erfolgt, und ebenso scheint der Beitritt von U.S.A. noch in weitem Felde zu liegen. Frankreich hat da gegen einen Gesetzesvorschlag vorbereitet für eine entents cestreinte für das Kunstgewerbe mit Reziprozitätswirkung. Während Ita lien durch das Gesetz vom 14. 6. 1928 den Rundfunk für einen Service public erklärt hat, demgegenüber das Urheberrecht zurllck- treten muß, ist in Norwegen ein Gesetz in Ausarbeitung begriffen, das für die norwegischen Rundsunkgesellschaften eine gesetzliche Lizenz für alle länger als 1 Jahr veröffentlichten Werke vor sieht, wobei die von den Rundsunkgesellschaften zu zahlenden Ge bühren an das Kultusministerium abzuführeu sind, das sie unter die Urheber verteilt. Durch das Gesetz vom 3. 8. 1928 hat Groß britannien die Abgaben für mechanische Musikwerke erhöht. Neu seeland hat eine gesetzliche Lizenz zugunsten der Rundfunkgesell- schafteu für musikalische Werke eingeführt. Das wichtigste Ereig nis ist eine neue englische Bill, die sich gerade jetzt in 2. Lesung vor dem Parlament befindet. Sie ist eine ernste Gefahr für die Berner Übereinkunft. Denn in ihr ist die Einführung des Auf- fübrungsvorbchaltes für Tonkunstwcrke dergestalt vorgesehen, daß beim Fehlen eines solchen Druckvermerks das Werk abgabe frei öffentlich aufgeführt werden kann, die Anbringung des Ver merks aber jede öffentliche Ausführung dann gestattet, wenn für jedes bei der Aufführung benutzte Exemplar 2 Pence bezahlt worden sind. Daß diese Bill mit den Bestimmungen der Revi dierten Berner Übereinkunft unvereinbar ist, leuchtet jedem ein, und so hat auch die großbritannische Regierung erklären lassen, daß Großbritannien, wenn das Parlament die Bill annehme, aus der Berner Übereinkunft austretcn werde. Das neue irische Urheberrechtsgesetz hat eine bedauerliche Lücke, insofern es die in der Zeit von 1921—1928 begangenen Urheberrechtsverletzungen straflos läßt. In Ungarn bereitet man eine Revision des Urhebcr- rechtsgesetzes vor, während die österreichische Novelle, durch die provisorisch der Schutz der Werke von Johann Strauß und Millöcker um 2 Jahre verlängert worden ist, in letzter Stunde angenommen worden ist. Die lex Herriot befindet sich noch in der Kommisfionsberatung des französischen Abgeordnetenhauses. Von besonderer Bedeutung waren die Ausführungen des italienischen Delegierten Piola Caselli, der darauf hinwics, daß die italienische Regierung als wichtigste Aufgabe bei der Normie rung des Urheberrechts die Regelung der Beziehungen zwischen Autor und Verleger erkennt und demgemäß hierüber ausführ liche Bestimmungen erlassen habe. Der moderne italienische Staatsgedanke verlange, daß alle Kräfte der Nation, insbesondere auch die seiner geistigen Arbeiter in den Dienst dieser Staatsidee