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att für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. , H e r a u s g e g e b e n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 13. Freitags, den 25. März Warnung. scheint nicht immer allenthalben beherzigt zu werden, daß in den meisten deutschen Staaten, und namentlich auch im Königreiche Sachsen, das Einlegen, versiegelter Briefe in Fahrpost pack et e bei bedeutender Strafe verboten ist, und wir glauben daher im Interesse unserer auswärtigen Herren Collegcn zu handeln, wenn wir auf diesen Gegenstand hiermit nochmals zur Verhütung von Nachtheilen besonders aufmerksam machen. Leipzig, den 19. Marz 1836. Die Deputaten des Buchhandels zu Leipzig. Buchhandel. Der Codex buchhandlerischer Usancen. In der ersten Generalversammlung des Börsenvereins der vorjährigen Ostermesse ist bekanntlich beschlossen worden, daß in Folge einer Aufforderung in d. Bl. ein „Codex buchhandlerischer Usancen" ausgearbeitct werden solle, daß, da eine solche Arbeit nicht füglich von einem Einzelnen ausgehen könne, in dem Börsenblatt eine Dis kussion darüber zu eröffnen sei, und daß, nachdem alle Stimmen würden gehört worden sein, ich die Resultate aus derselben zusammenstellen und der diesjährigen Gene ralversammlung vorlegen solle; ich verwahrte mich dabei ausdrücklich gegen eigenes einseitiges Ausarbeiten, weil die jetzigen Gebrechen des Sortimentshandels, von dem ich nun seit vielen Jahren ausgeschieden bin, mir unmöglich vollständig bekannt sein können, und ich meine eigene Handlung fast ganz nach den althergebrachten Principien, die ich noch immer für unübertroffen (nicht unübertreffbar, 3r Jahrgang. 2-t ww irrig in dem gedruckten Actum steht) halte. In Folge dieses Beschlusses erging zunächst eine Aufforderung von Seiten der Redaction d. Bl. (in Nr. 28 d. v. I.) zur Einsen dung von Materialien, mit dem Hinzufügen, daß alles, auch dasGeringfügig-Scheinende, was ein buchhändlerischcs Herkommen an irgend einem Orte Deutschlands bezeichne oder betreffe, zur Aufnahme in d. Bl. oder resp. zur Be nutzung sehr willkommen sein werde. In Nr. 34 des Börsenblattes erließ ich auch selbst noch eine ähnliche Aufforderung, wobei ich nicht nur einige Fingerzeige über verschiedene Punkte, die einer Regulirung zu bedürfen scheinen, mich zu geben bemühte, sondern auch einen, vermuthlich im Jahre 1800 erschienenen, so genannten „Vertrag der Buchhändler über ver schiedene Gegenstände ihres Handels" zu wei teren Andeutungen mit abdrucken ließ. Dem allen ungeachtet ist, wie jeder Leser des Börsen blattes wird zugeben müssen, die Ausbeute an Materialien für eine solche Arbeit so unerheblich gewesen, daß es un- 1836