Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Auf Antrag des Deutschen Musikalien-Verleger-Vereins und des Vereins der Deutschen Musikalienhändler veröffentlichen wir niit Zustimmung der Valutakommission die nachstehende V e r k a u s s o r d n u n g für A u s l a n d l i e s e r u n g e n von Mnsikalien. Sie tritt anstelle der bisher fllr die Ausfuhr von Musikalien gültigen Ver- kaussordnung für Auslandlieferungen vom 18. Dezember 1920 und gilt vom Tage der Veröffentlichung an. Auf die Preisvor schriften der Außenhandelsnebenstellc für das Buchgewerbe für die Ausfuhr von Musikalien vom 28. September und 23. Oktober 1922 (Bbl. Nr. 229 dom 30. September 1922 und Nr. 251 vom 28. Oktober 1922) sei ausdrücklich nochmals hingewiefen. Leipzig, den 2. Dezember 1922. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig De. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Max Röder. Otto Paetfch. Ernst Reinhardt Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Musikalien. 8 i. Die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Mnsikalien ist fllr alle Verleger und Wiederverkäufer von Musikalien verbindlich, die solche an das Publikum im Ausland unmittelbar oder durch inländische oder ausländische Wiederverkäufer ver- treiben. Musikalien im Sinne dieser Ordnung sind außer Noten jeglicher Herstellungsart auch musikpädagogische Werke, die in Musikverlagen erschienen sind, sowie Opern- und Operettentextbücher. 8 2. Die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Musikalien gilt als satzungsgemätze Ordnung des Börsenvereins. Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich wie die geflissentliche Verletzung der Satzung und der übrigen Ordnungen des Börsenvereins. ß 3- Als Ausland im Sinne der Verkaufsordnung für Auslandlieferungen von Musikalien gelten alle Länder, die nicht die deutsche Reichsmark als Währung besitzen. 8 I. Jeder Verleger von Musikalien hat sür die Lieferung seiner Verlagswerke nach dem hoch- und mittelvalutigen Aus land einen Auslandpreis in Schweizer Franken festzusetzen, zu dem seine Verlagswcrke unter Benutzung des von der Außen« haudclsncbenstelle fllr das Buchgewerbe festgesetzten Umrechnungsschlllssels verkauft werden müssen. Di« Festsetzung des Franken- greises erfolgt in der Regel in der Weise, daß der Vorkriegsmarkpreis gleich dem Schweizer Frankenpreis zu setzen ist. Die Fakturen sind in der Währung des Bestimmungslandes auszustellen. Die festgesetzten Frankenpreise sind, soweit sie in Friedenskatalogen enthalten sind, durch Übersendung dieser, und soweit sie von dem Vorkriegsmarkpreis abweichen, durch Anzeige dieser besonderen ) Preise der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe zu melden. Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe macht s die von den Katalogpreisen abweichenden Frankenpreise im Börsenblatt bekannt. II. Bei der Ausfuhr nach Österreich, Polen und Ungarn kann der Verleger für seine gesamten Verlagsprodukte oder für einzelne Werke die Erhebung eines Ausschlages von 100"» aus die deutschen Laden- bzw. Nettopreise vorschreiben. Er hat dies der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe umgehend initzuteilen, die die Firmen bzw. die angemeldeten Werke im Bör senblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung übernimmt die Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe den Schutz des Aufschlags. Der Aufschlag ist nicht zu berechnen oder er ist zurllckzuvergüten, falls der Bezieher durch einen von der Außenhandels- Nebenstelle für das Buchgewerbe anerkannten Revers den Nachweis erbringt, daß das Werk für seinen persönlichen Bedarf bestimmt ist und im Lande verbleibt. Z 5. Ausländische Wiederverkäufer erhalten einen um 107» gegenüber dem erhobenen üblichen Jnlandrabatt erhöhten Rabatt aus die Auslandpreis« (Auslandnettopreis). Einen um 10?S erhöhten Jnlandrabatt erhalten auch all« Inländischen Wieder verkäufe: beim Bezug von Musikalien, di« sür das Ausland bestimmt sind. 1705