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^ 82, 12. April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4371 Über die Ursachen der Änderung gibt die Denkschrift keine Aufklärung. Es heißt dort (S. 47): »Die Vorschriften über die äußere Ein richtung der Handelsbllcher und die Art der Ein tragungen entsprechen mit unwesentlichen Änderungen den bisherigen Artt. 32 und 33 des Handels gesetzbuchs « Sollte das Gesetz bezüglich der losen Blätter für zulässig erklären, was zweifellos nach dem bisherigen Gesetz unzulässig war, so hätte es sich hier nicht um eine unwesentliche, iondern auch um eine wesentliche Änderung gehandelt. Eine einschneidende Änderung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Eine einschneidende Änderung wäre es aber gewesen, wenn die bisher verbotene Blattbuch führung hätte erlaubt werden sollen. Jedenfalls ist das Er fordernis aufrecht erhalten, daß die Bücher gebunden sein sollen. Hatte man es den Gepflogenheiten der Kaufmann schaft oder der Entwicklung des Handlungswesens überlassen wollen, ob die Bücher gebunden sein sollen oder nicht, so hätte eben die betreffende Vorschrift gestrichen werden müssen. Wenn die gesetzliche Vorschrift nicht den hier ver tretenen Sinn haben sollte, so wäre sie überhaupt be deutungslos; dann hätte es aber keinen Zweck gehabt, sie in das Gesetz auszunehmen. Wenn daher neuerdings das Hauptbuch der ein fachen Buchführung und das Kontokorrentbuch der doppelten Buchführung nicht mehr gebunden, sondern die einzelnen Kontenblätter durch einen Mechanismus zu sammengefaßt werden, nach dessen Öffnung erledigte Blätter herausgenommen und neue eingefügt werden können, so ist eine derartige Buchführung (sogenannte Dauerkonten- biicher) mit dem 8 43 des Handelsgesetzbuchs nicht vereinbar. Denn Bücher sollen eben gebunden sein, und es sollen nicht beliebig neue Blätter eingeschaltet oder alte Blätter heraus genommen und durch andere ersetzt werden können. Für die Frage, ob eine Verletzung gesetzlicher Be stimmungen vorliegt, ist unerheblich, ob es sich um eine Mußvorschrist oder eine Sollvorschrift handelt: der Ge setzgeber will, daß die Buchungen nicht auf losen Blättern erfolgen; wer dem im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zuwiderhandelt, verletzt eben das Gesetz. Es kann ganz dahingestellt bleiben, ob eine derartige Einrichtung technisch einen Fortschritt bedeutet. Mit Rücksicht auf die leichte Auswechselbarkeit von Blättern hat der Gesetzgeber jedenfalls die Blattbuchführung abgelehnt, weil die Zuverlässigkeit und Beweiskraft der Buchsührung durch eine solche Auswechselbarkeit beeinträchtigt wird; diese Zu verlässigkeit erachtete er mit Recht als wichtiger als die Er leichterung, welche die Handhabung der Dauerkontenbücher gegenüber den gebundenen Büchern etwa gewähren mag. Wenn das Wort »müssen» in »sollen« geändert worden ist, so mag dies darauf zurückzusühren sein, daß man, sofern die Bücher im übrigen die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens ersichtlich machen, in dem Umstand, daß der Kaufmann derartige Dauerkontenbücher geführt hat, gegebenenfalls nicht schlechthin eine strafbare Handlung erblicken wollte, sofern Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung erfolgt. Normwidrig bleibt eine Buch führung, die nicht so erfolgt, wie sie nach dem Gesetz erfolgen soll. Der Zweck der Änderung der Mußvorschrift und eine Zollvorschrift kann jedenfalls nur in einer Änderung der ge setzlichen Folgen der normwidrigen Buchführung bestehen. Eine gesetzwidrige Buchführung bleibt aber immer vor handen, wenn sie nicht in gebundenen Büchern stattfindet, obgleich dies doch nach ß 43 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs geschehen soll. Satzungen des dänischen Buchhändlervereins (Den ckanske koxtigucHerfol-eiilax) mit Zusätzen und Änderungen bis 4. Februar 1910. I Zweck. 8 1. Des Dänischen Buchhändlervereins Zweck ist, Ordnung, Festigkeit und Zusammenhalten im Buchhandel zu fördern. II. Mitglieder. 8 2. Wer in den Verein ausgenommen zu werden wünscht, muß schriftlich von einem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Sache wird in der nächsteil Sitzung des Vereins entschieden. Zur Aufnahme sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bevor die Aufnahme in Kraft tritt, muß der Betreffende an den Verein einen Beitrag von 100 Kr. bezahlt, sich verpflichtet haben, nicht Kommissionsgeschäfte für Buchhändler (§18) zu treiben, und sich als Mitglied bei »der.Hilfskasse der dänischen Buchhändler« angemeldet haben. Mitglieder, die Sortiments buchhandel betreiben, sollen in der Regel Kaution stellen. Der Vorsteher des »Dänischen Provinzbuchhändlervereins« sowie der . Vorsteher des »Sortimentsbuchhändler-Vereins in Kopenhagen« haben Mitgliedsrechte. 8 3. Jedes Mitglied genießt Buchhändlerrabatt und, vom 1. Januar nach der Aufnahme an, Anteil an den dem Verein gestellten Kautionen Guthaben für Bücher und die besonders zum Buchhandel gehöre» den Artikel sowie die Forderungen des Vereins haben vor jedem andern Guthaben, das die Mitglieder bei dem betreffenden Schuldner etwa besitzen, den Vorzug (vgl. § 29, Abschnitt 3). 8 4. Das Mitgliedsrecht hört aus (außer durch Tod oder durcb Austritt aus dem Verein): a) bei Aufhören, Verkauf, Verpachten oder sonstiger Übertragung des Geschäfts an eine andere Person, sowie bei Konkurs. b) Durch Aufnahme einer nicht rabaitberechtigten Person als Teilhaber am Geschäft. o) Durch Ausschließung. Wenn ein Mitglied gestorben ist und eine Witwe hinterläßt, die das Geschäft fortsetzt, so kann diese in die Rechte ihres Mannes eintreten: geht sie jedoch eine neue Ehe ein, so fallen diese weg. Wenn das Mitgliedsrecht infolge von Ausschließung aufhört, ver liert der Betreffende allen Anteil an den Kautionen, auch für die Zeit, wo er Mitglied gewesen ist, ausgenommen, wenn seine Forderungen schon zu gerichtlicher Beitreibung übergeben worden sind. Hört das Mitglieds recht aus andern Gründen auf, so behält das ausgetretene Mitglied oder seine Masse das Recht an einem pro rata-Anteil an den Kautionen für die Beträge, welche ihm gutkamen, ehe es aufhörte, Mitglied zu sein. Ausschließung ans dem Verein kann nur auf Antrag der in den § 29 und 30 genannten Ausschüsse stattfinden, und die Sache kann nur in einer Sitzung, in der mindestens die Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Vereins vertreten ist und an der Abstimmung teilnimmt, entschieden werden. Zur Annahme des Vorschlags sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich (vgl. § 28). III. Sitzungen. 8 5. Die Angelegenheiten des Vereins werden in seinen satzungs gemäß einberufenen Sitzungen (§ 6) entschieden, und nur in diesen können gültige und für alle bindende Beschlüsse gefaßt werden. Der Verein ist ein privater Verein. Die in den Sitzungen behau delten Sachen dürfen nicht öffentlich besprochen werden, und die Mit glieder sind verpflichtet, darüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vor steher gibt Bericht über die Verhandlungen der Sitzung in »Korckisic LoZbancUortickencko«. 8 6. Der Verein hält in der Regel am zweiten Mittwoch in den Monaten Februar, April, Mai, Juli, September, -Oktober und Dezember Sitzung und im übrigen so häufig, wie es der Vorsteher für nötig erachtet. Wenn sechs Mitglieder die Einberufung einer Sitzung schriftlich begehren, soll diesem Verlangen baldigst Folge geleistet werden. Die Sitzungen sollen spätestens in einer in der Woche vor der Sitzung erscheinenden Nummer von »Xorckisk Lo^bancklertickencke» oder mindestens 24 Stunden vorher durch unmittelbare schriftliche (gedruckte) Einberufung eines jeden Mitglieds (vgl. § 20) angekündigt werden. Eine Angelegenheit, die nicht unter den Kopenhagener Mit gliedern des Vereins in Umlauf gewesen oder diesen in gedruckter Form zugestellt worden ist, kann nur dann behandelt werden, wenn der Vor steher und mindestens drei Viertel der in der Sitzung vertretenen Stirn-