Volltext Seite (XML)
4376 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 82. 12 April 1910. dar, daß es sich trotz ihrer um eine in wesentlich identischer in haltlicher Fassung erfolgte Wiedergabe und damit um eine rein mechanische Vervielfältigung des Originals handelte, während sie auf der anderen Seite auch nicht von solcher Bedeutung sind, daß von einer unter Verwertung des Gedankeninhalts des Originals vorgenommenen, auf eigener geistiger Tätigkeit des K. beruhenden selbständigen Verarbeitung des vorhandenen Stoffes in durchaus individueller Formgebung und mithin von freier Benutzung zur Hervorbringung einer eigentümlichen Schöpfung (§ 13 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1601) gesprochen werden könnte. Vielmehr ist der Kern des ursprüng- lichen Werkes beibehalten worden. Es hat nur eine Um gestaltung durch Ausbau im einzelnen, auf einen bestimmten Lokalton berechnete Einschaltungen und selbständige Zusätze, ins besondere Gesangseinlagen, statlgefunden, so daß in dieser Hin sicht ein gegenüber dem Original anders geartetes literarisches Erzeugnis geschaffen ist. Eine solche das Original unter Wahrung seines wesentlichen Bestandes in eigentümlicher Weise oder zu besonderen Zwecken umformende Tätigkeit stellt sich, im Gegen- satz zu einer Verarbeitung zu einem völlig neuen Werk, als Be arbeitung des von ihr behandelten und in ihr, bloß abweichend von der üblichen Form, wiederum verkörperten fremden Stoffes dar. Der Bearbeiter hat in jedem Falle das Recht, Dritten und selbst dem Urheber des Originalwerkes, auch wenn dieser die Einwilligung zur Bearbeitung nicht erteilt hat, die Ausübung der in §§ 11 flg. a. a. O. dem Urheber beigelegten ausschließlichen Befugnisse, bei einem Bühnenwerk also auch das öffentliche Auf führen (§ 11 Abs. 2), zu untersagen und begangene Rechts verletzungen mit den Mitteln des Gesetzes (§§ 36 flg ) zu verfolgen Bei dieser Rechtslage kann es für den vorliegenden Fall, in dem es sich nicht, so erkannte das Reichsgericht, um die Ausnutzung des Urheberrechts seitens des Bearbeiters selbst, sondern um einen Eingriff in dasselbe seitens eines Dritten handelt, dahingestellt bleiben, ob der Verlagsbuchhändler St., von dem der Nebenkläger die Einwilligung zur Bearbeitung erlangt hat, diese überhaupt mit rechtlicher Wirkung erteilen konnte. Denn auch wenn dies nicht der Fall war, weil St. selbst von dem Verfasser des Schwanks »Ricke Piefke« ein Urheberrecht nicht erworben hatte, würde ein solches für den Nebenkläger an seiner Bearbeitung als eigener Leistung entstanden sein. Dieses durch deren erwiesenermaßen unbefugt geschehene Aufführung zu verletzen, stand dem Angeklagten L. nicht die geringste Berech- tigung zu, zumal er an dem, wie festgestellt, mit »Rieke Piefke« ein und dasselbe Bühnenwerk bildenden Schwank »Lotte Bullrich« gar kein Urheberrecht, sondern nur eine Aufführungsbefugnis be saß. Da ferner einwandfrei dargelegt ist, daß der Angeklagte L. die öffentliche Aufführung des K.schen Stückes »Ne feine Nummer« in jeder Hinsicht mit dem Bewußtsein der Rechts- Widrigkeit veranstaltet, dabei also vorsätzlich gehandelt hat, unterliegt seine Bestrafung auf Grund des § 38 Absatz 1 Nr. 2 keinem recht lichen Bedenken. Ickm. Amerikanisches Copyright für Werke, aus mehreren Nummern bestehend. — Von der »Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musikverlag, Breitkopf L Härtel, in New York erhielt die Zeitschrift: »Musikhandel und Musik- Pflege« (Organ des Vereins der Deutschen Musikalienhändler) unterm 31. März 1910 folgende Zuschrift: »Die Klausel, die das neue, am 1. Juli 1969 in Kraft ge tretene Amerikanische Copyright-Gesetz, betreffend Werke, die aus mehreren Teilen oder Nummern bestehen, enthält, hat in den deutschen Verlegerkreisen eine falsche Auffassung hervorgerufen. Verschiedenerseits wurden uns Vorstellungen darüber gemacht, daß wir bei derartigen Werken jede Nummer einzeln zur An- Meldung gebracht haben. Wir baten daher in dieser Angelegen heit um den Rat des Herrn Thorvald Solberg, des ke^i-tsr ol 0op)'rißbt8 in Washington, der uns das Folgende mitteilte, das in deutsch übersetzt folgendermaßen lautet: »»Ich habe Ihren B^ief vom 7. d. M. erhalten und ge statte mir das Folgende zu erwidern: »»Falls in Ihrer Angelegenheit Sie als ein musikalisches Werk, bestehend aus verschiedenen einzelnen Nummern, ein Heft, enthaltend 3 oder mehrere Kompositionen unter einem gemeinsamen Titel, meinen, so würde es fraglos sein, daß z. B 20 leichte und melodische Uebungen oder Vier Gedichte usw. zur Eintragung gebracht werden können. (Also als ein Ganzes.) »»Wenn jedoch andernfalls das betreffende Werk aus einer Folge von Piecen besteht, wo jede Nummer für sich erscheint, so würde es klar erscheinen, daß es der einzige sichere Weg sein würde, daß jede Nummer für sich zur Anmeldung ge langt, um die Identität jeder Nummer einzeln zu bestimmen. »»Thorvald Solberg, »Unsere Auffassung in der Sache ist die folgende: Ein Werk, aus mehreren Nummern bestehend, die als ein Ganzes er scheinen, also nicht in einzelnen Nummern, kann ohne Frage als ein Werk zur Anmeldung gelangen. Darüber herrscht kein Zweifel. Was nun Werke betrifft, die aus mehreren Nummern bestehen, wo jedoch jede Nummer einzeln publiziert ist, dieselben jedoch unter einem bestimmten Titel erscheinen, z. B.: Alexander von Fielitz, Op. 9. Eliland. Ein Sang vom Chiemsee, von Karl Stieler. 10 Lieder für eine Singstimme. Nr. 1. Stilles Leid Nr, 3, RoEzweige i-de Nummer einzeln --scheinend, usw. usw. usw. bei denen die einzelnen Nummern in logischem Zusammenhänge stehen und daher geistig ein Ganzes bilden, so kann dieses als ein Werk für sich gelten nnd dementsprechend zur Eintragung gelangen. (Unter dem alten Gesetze hätte in solchen Fällen jede einzelne Nummer zur Eintragung gelangen müssen.) Dagegen erscheint es als absolut notwendig, daß bei einem Werke, das folgendermaßen lauten mag: Richard Meister, Op. 10. Zwei Lieder. - - Nr. 1. Erlkönig (Goethe), Nr. 2. Lorelei (Heine), jede einzelne Nummer für sich eingetragen werden muß, denn in diesem Falle hat eine Nummer auch nicht den geringsten inneren Zusammenhang mit der anderen. In diesem Sinne könnte andernfalls ein Verleger ein Werk L la Krug, Op. 196, das aus etwa 300 Nummern besteht, alle diese Nummern als ein Ganzes eintragen. »Wir bitten höflichst, den Herren Verlegern dieses zur Kenntnis bringen zu wollen, und zeichnen Hochachtungsvoll ergeben Amtliche Stelle für den deutschen Buch-, Kunst und Musikverlag Breitkopf L Härtel, New York (gez.) I. G. Bo eh me.« »24 1>Ve8t l^entietli Ltreot, ^ea-r k'iktk ^vs. New York, 18. März 1910.« *Jn Lfterreich verboten. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit Erkenntnis vom 5. April 1910 das Verbot der Weiterverbreitung der nachfolgenden Schriften, die in ihrer Gänze das Vergehen nach § 516 des Strafgesetzes begründen, ausgesprochen: »Die unterirdische Zuflucht«; »Die Macht der Nute und die Macht der Frauen«, von Alexander Koritoffsky; »Die Peitsche als letztes Erziehungsmittel.« Drei Erzählungen von Fred Palfrey; sämtlich im Verlage von M. G Schneider in Budapest erschienen. Die verfügte Beschlagnahme wurde bestätigt, und es wurde auf Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. * Pensionsanstalt Deutscher Journalisten und Schrift steller in München. — Die Pensionsanstalt Deutscher Jour nalisten und Schriftsteller (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) in München veröffentlicht einen Auszug aus ihrem demnächst erscheinenden Geschäftsbericht für das Jahr 1909, dem zu ent nehmen ist, daß das verflossene Jahr mit einem Überschüsse von 36 000 abschließt. An Mitgliederbeiträgen und Eintritts geldern wurden 118 000 an Zinsen 71000 an außerordentlichen Einnahmen 34 000 ^ vereinnahmt. Von den 27 000 /t Pensionen, die im verflossenen Jahre ausbezahlt