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8Ü78 Mrimiiau s. d, Dlichn. BE-Nd-I. Nichtamtlicher Teil. 1L3, 4. Juli 1S1L. sie auch mit den ausdrücklichen Annahmecrklärungen sehr vor sichtig sind. Der wirtschaftliche Zweck des Paragraphen, den Redaktionen eine gewisse Bewegungsfreiheit und Spielraum zu geben, wird auf diese Weise gegenüber den Schriftstellern oft in einer vom Gesetze jedenfalls nicht beabsichtigten Weise erweitert. Aber nicht nur für die Schriftsteller, sondern ebenso für die Redaktionen und Verleger werden Schädigungen dadurch her- beigesührt, daß man den eben genannten Fall nicht unter die Verlagsberträge rechnen will. Es kommt gar nicht so selten vor. daß ein Autor, um schneller und mehr Honorar zu er halten, ehe die im K 42 VG. festgesetzte Karenzzeit von 1—2 Jahren für Zeitschriftenaufsätze abgelaufen ist, die Arbeit noch einmal anderweitig erscheinen läßt. Nehmen wir selbst an. das zweite Mal spiegele er noch gar nicht vor, daß es sich um eine Originalarbeit handelt, so daß man ihm nicht mit irgend welchem äolns. Betrug od. dgl. zu Leibe rücken kann. Da kann nicht einmal der erste Käufer des Manuskripts sich dagegen verwahren, wenn er nach Ansicht der Juristen einen Kaufver trag und keinen Verlagsvertrag abgeschlossen hat. Das hätte er aber, wenn er bei der Annahme sich zu keinem Erscheinungs termine verpflichtet hat; denn dann lag ja nach der herrschen den Meinung kein Verlagsvertrag vor. Das wird aber nie mand behaupten können, daß im Augenblick der Erfüllung (also sobald der Aufsatz erscheint) aus dem Kaufvertrag ein Verlagsvertrag wird. Entweder war es von Anfang an ein Verlagsvertrag oderer war es garnicht. Daß er es gar nicht war, führt, wie wir sehen, zu wirtschaftlich un haltbaren Folgen; dann wäre es ein wichtiges Gebiet mehr, wo das Verlagsgesetz nutzlos wäre, obschon es Anwendung finden sollte. Mithin bleibt nur die Annahme eines Verlags- Vertrags, der von vornherein bestand, übrig. Die Pflicht des Verfassers nach Z 8 VG.. daß er dem Verleger die uneinge schränkten Rechte verschaffte, hängt vom Urheberrecht ab, wäh rend für den Kaufvertrag solche Rechte nicht hergeleitet werden können. Die wirtschaftliche Praxis wirft also im Z 45 wie im K 47 nach richtiger Auslegung das »Lssentials« des Verlags vertrags — die Verbreitungs- und Veröffentlichungspflicht — einfach um; also ist solche starre Doktrin, wie man sie vielfach beliebt, gerade in diesem Fall all adsnrcium geführt. Das aber wäre ein Fall gewesen, den ein gutes Verlags gesetz hätte klar und unzweideutig regeln müssen Daß sich sowohl bei dem Grenzfalle des Z 47 (Mitarbeit an enzyklopädischen Werken) mit dem Werkverträge wie bei dem Grenzfalle des H 45 mit dem Kaufvertrag auch Rechts folgen ziemlich brauchbarer Art seststellen lassen, ist natürlich kein Argument gegen das eben Ausgesührte. Gewiß kann mit diesen nahe verwandten Rechtssätzen allerlei erreicht werden — es wäre ja merkwürdig, wenn das nicht der Fall wäre —, aber das Verlagsrecht ist doch nicht dazu da. alle möglichen, organisch ihm zugehörigen Fälle anderen Gebieten zu über lassen. lediglich aus irgend einem -logisch« spitzfindigen Kon« struktionsbcdenkcn. Das ist für eine Bewegung, die Recht und Wirtschaft nach Möglichkeit in Einklang bringen will, kein zu lässiges Ergebnis, und es ist m. E. zweifellos ein Fortschritt, wenn wirtschaftlich zusammengehörige Fälle auch rechtlich nicht über Gebühr auseinandergezerrt werden! Das dialek tische Kunststück: mit den Sätzen vom Kaufe zu ersetzen, was infolge formalistischer Rechtskunde aus dem Verlagsrechte her ausgeworfen wurde — ist mithin weit weniger wert, als die klare Zusammenfassung wirtschaftlich identischer Rechts geschäfte. Ein weiterer Fall, den ein gutes Verlagsgesetz hätte klar regeln und nicht durch ein Orakel hätte erledigen sollen, ist der des Z 42. »Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist. daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag, über einen Bei trag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Ver fasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Ka lenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist. ein Jahr verstrichen ist.« Das ist vielleicht derjenige Paragraph des VG.. der am häufigsten praktisch bedeutsam werden — könnte, wenn er nicht so unbrauchbar wäre. Er überläßt alles den Um ständen des Falles und versucht nicht einmal eine Direktive zu geben. In den meisten Fällen vermag weder der Verfasser zu sagen, ob er dem Verleger das ausschließliche Recht zur Ver vielfältigung und Verbreitung hat übertragen wollen (idlk. ehe er selber dagegen verstieß), noch der Verleger, ob ihm dieses ausschließliche Recht übertragen worden sei. Denn die hier in Rede stehenden Fälle der Zeitschriften- und Zeitungsver träge gehören zu den wenigen Vertragsverhältnissen im Ver lagsrecht. die meist ohne besonderen schriftlichen Vertrag ge schlossen werden. Das eine oder das andere nachzuweisen, ist geradezu eine xrobatro ckiadolioa. Praktisch aber wird dieser Fall entweder, wenn ein Verfasser seinen Aussatz vor der Wartezeit wieder verwendet, oder wenn er ihn gleichzeitig an mehreren Stellen veröffentlicht und es sich nun fragt, ob er dem einen bzw. dem ersten »ausschließliches« Recht über tragen hat oder nicht. Noch mehr aber wird die Frage prak tisch. wenn irgendein Dritter den Aussatz Nachdrucken will oder widerrechtlich nachgedruckt hat und nun der Verfasser meint, ihm allein gebühre das Recht der Genehmigung des Nach drucks und der Erlös aus dem Nachdruck, während der Ver leger dieses Recht für sich reklamiert oder mindestens den An teil der Hälfte dabei beansprucht. In diesen nicht seltenen Fällen wollen die Interessenten das Gesetz zu Rate ziehen — und siehe da, es versagt. Wie die Entscheidung gefunden wer den kann oder soll, wollen wir in einem zweiten Aufsatze sehen, der sich mit den »Umständen des Falles« beschäftigen wird. Für heute zum Schluß nur noch zwei kleinere Klippen des Verlagsgesetzes: Der K 26 sichert dem Verfasser das Recht, daß er sein Buch zu dem niedrigsten Preise, zu dem der Verleger es im Betriebe feines Verlagsgeschäfts abgibt, kaufen kann. Der Verleger will dies nicht so verstanden wissen, daß der Verfasser das Werk zu diesemVorzugspreis anDritte (z. B. an seine Schüler) verkaufen könne; das Reichsgericht hat aber diese Ansicht der Verfasser bestätigt und so diese sehr gefürchtete Klippe beseitigt — ob wirtschaftlich richtig oder nicht, bleibe dahingestellt. Auch der ß 28, der die Übertragbarkeit des Verlagsrechts regelt, läßt in dem wichtigsten Streitfall — Übergang bei Ge schäftsveränderungen — im Stich und hat eine bisher uner ledigte Streitfrage heraufbeschworen, die auch nur mit Hilfe der »Umstände des Falles« einigermaßen beantwortet werden kann. Weiter ist der A 17, wirtschaftlich betrachtet, mindestens ungeschickt gefaßt. Er verpflichtet den Verleger, der das Recht zur Herstellung einer neuen Auflage hat, nicht, von dem Rechte Gebrauch zu machen, und gibt dem Verfasser ein Rücktritts recht vom Vertrage, wenn der Verleger keine neue Auflage veranstaltet. Wer hier — wirtschaftlich betrachtet — vom Vertrage zurücktritt, das ist aber gar nicht der Verfasser, son dern das ist der Verleger, der auf die Veranstaltung einer neuen Auflage verzichtet, also seiner Pflicht zur Verbreitung (ß 1) untreu wird. Eine ähnliche Zwickmühle bietet der Zusammen halt von K 7 und Z 16. nach denen der Verleger unterge gangene Exemplare durch neue ersetzen darf, die ganze ver einbarte Auflage Hersteller! mutz und eigentlich niemals etwas makulieren lassen dürfte. Widersprüche und dabei logische und wirtschaftliche Schnitzer sind hier gemacht; eine wirklich