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8076 Börsenblatt f. b Dlschn. vuchhandr^ Amittcyer Teil. ^ 153, 4. Juli 1912. Hesse L Becker Verlag n Leipzig. 80 geb. 1 ^ 20 8087 Bruno Troitzsch Nachfolger in Chemnitz. Hans Hornung Verlag in Hagen i. Wests. 8087 8r>.u6l!LnäkLrt6. Lskt. 6: ^.llsoäorll. Vor-UAgpreib 2 g.uk- K. K. Koehler, Barsortiment in Leipzig. 8086 Literarischer Weihnachtskatalog 1612. 40 H Jos. Kösel sche Buchhandlung in Kempten. 8093 Spahn: Nationale Erziehung. 80 Falkenberg: Jugendlektüre. 80 -Z. C. Lüthy Verlag in La Chanx-de-FondS. 8086 *1.6 l'raäuetsur. 2 *PÜ6 Pravslator. 2 *11 1?rLäurior6. 2 Verlag Gebr. Leemann «L Lo. in Zürich-Leluau. 8087 Neff ä- Koehler» Barsortiment in Stuttgart. 8086 Deutsche Weihnacht. Literarischer Jahresbericht 1612. 40 H. Reuzeitverlag von L. Wiegand in Hilchenbach. 8094 li-sx-Loebbued. 3. ^uü. 2 ^ 60 «H. «dnard Pfeiffer in Leipzig. 8094 LIs>ubsr: ?oIiti8ob-Ii.sIigiö86 'I'sxt-s. Lt-^vv. 40 ^t. S. Lchweizerbart'sche BerlagSbuchhandlnng Nägele L vr. Lproesser in Ltnttgart. 8084 Gedanken und Erfahrungen aus dem heimischen Wald. 2 ^ 80 -Z. StiftnngSverlag in Potsdam. 8064 «eorg rhieme in Leipzig. 8092 ksiebs-NsäisillLl-LLlsnäer 1913. LeArünäst von Hörner, ür8A. von Lob^aibs. 2 leite nebbL 2 Leibskten. ^orrnnl-Lnlencler. 6 ^.U8§. L. 6 ^usx. 0. 7 ^>. ^us^. v. 7 60 o). ^us^. L. 4 8087 Vogelsang: Luftschiffahrt. 1 ^l. Verbotene Druckschriften. 1. Pschütt. Karikaturen.! Beide enthaltend die Anzeigen: Nur Wiener Zeitschrift. ^für ganz intime, streng vertrauliche 2. Muskete, Die. Wiener igeschlosseneHerrengesellschaften usw. Zeitschrift. 1 — Herren-»Lektüre«. 3. Katalog Nr. 27 der Firma Jakob P. Frankfurter in Wien (Stein der Weisen). 4. Blätter, Pikante und heitere, des Kaviar-Kalenders. Jahrg.4. Heft 11. 5. Kaviar-Kalender 1907. 6. Bilderbuch für Hagestolze. 2 Bde. 7. Lotzelechs, Neue, für Herren. Bd. 1, und 1001 Lotzelech für Herren. Bd. 2. 8. Sekt-Album für Herren. 9. Witzblatt, Kleines, 1908, Nr. 18—21 im Umschlag »Welt- stadtleben«, Jahrg. 16, Nr. 26. 10. Album, Das. Jahrg. 8, Heft 1, 2, 4, 6 u. 10 (sämtliche Hefte in dem Umschlag »Schatzkästlein pikanten Humors in Wort und Bild«, soweit sie folgende Abbildungen enthalten: in Heft 1 das Titelblatt, Seite 1, Seite 6 nebst hierzu ge hörigem Text, in Heft 2 Seite 32, in Heft 4 Seite 49 und 68, in Heft 6 Seite 88, 89, 90, 92 und in Heft 10 das Titelblatt, Seite 162, 153, 154; Jahrg. 10, Heft 2, 3, 4, 5 soweit sie die Abbildungen enthalten in Heft 2 Seite 12 oben, Seite 13 oben, in Heft 3 Seite 3 und 16, in Heft 4 Seite 2 oben, Seite 3 oben, Seite 13 oben, in Heft 5 Titelblatt, Seite 3, Seite 6 in der Mitte, Seite 11 oben und Seite 13 oben. 3. Strafkammer des Landgerichts I in Berlin. Unbrauchbar machung der genannten Druckschriften und der zu ihrer Her stellung bestimmten Platten und Formen. 38. I. 709/11. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4043 v. 2. Juli 1912.) Nichtamtlicher Tetl^ Zur Praxis des Verlagsrechts. Von vr. Alexander Elster, Jena. I. Die Klippen des Verlagsgesetzes und die Praxis. Je näher man sich mit dem Gesetz über das Verlagsrecht twm lg. Juni 190l beschäftigt, um so mehr sieht man, wie un zureichend es ist. Seine Klippen sind zahlreich und schroff, und vielfach führt das Gesetz ein beschauliches Dasein neben der Praxis, weil es gerade dann versagt, wenn man es braucht. Damit soll nicht gesagt sein, datz es ganz unbrauchbar wäre. Es hat seine Aufgaben bereits teilweise erfüllt, hat manche Dinge — z. B. den Vorbehalt des llbersetzungsrechts u. dgl. für den Urheber trotz Statuierung eines Verlagsrechts (Z 2), die Begrenzung mancher Verlagsrechte <z. B. bei Zei tungsartikeln) und manche vernünftige Freiheit des Verlegers wie des Verfassers — ili einer für die Praxis brauchbaren Weise geregelt, die sich auch eingebürgert hat. Im ersten Paragraphen wird das Wesen des Verlags- Vertrages richtig und auch ganz glücklich festgestellt: »Durch den Verlagsbertrag über ein Werk der Literatur und der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu verviel fältigen und zu verbreiten.« Wenn also nichts Besonderes abgemacht ist, läßt sich für einen Vertrag, dem man die Eigen schaft des Verlagsvertrages zusprechen mutz, nunmehr fest stellen, welche Hauptverpflichtungen aus beiden Seiten ent stehen: Überlassung des Werks, Vervielfältigung und Ver breitung. Die Praxis aber kann damit freilich nicht viel an- fangen, denn sie muß Einzelheiten regeln und regelt jene Grundlagen dabei selbstverständlich mit. Aber dies ist ja die Gepflogenheit unserer Gesetze — vgl. z. B. den ganz ähnlichen § 433 vom Kauf im BGB., der Verpflichtungen an Stelle einer Definition setzt, die sich erst aus den Absichten dieser Ver pflichtungen ergibt, und umgekehrt. Aber im Verlagsrechte beginnen nun schon die Schwierig keiten. Sie liegen zunächst in dem Gebrauche des Wortes »Werk«, das sowohl die geistige Form des Werkes (bezeichnen wir sie mit ^.) wie die körperliche Buchform (S) oder gar auch die körperliche Niederschrift bedeuten kann. Außerdem deckt es, obwohl im Gesetze später die Unterscheidung zwischen Werk und »Beitrag« gemacht wird, in vielen Fällen auch den »Bei trag« (zu Sammelwerken, Zeitschriften usw.). Von diesem letzteren später. Es sei zunächst nur festgestellt, datz das Wort Werk im Verlagsgesetze vierfache Bedeutung hat. In der Praxis kommt nun der Fall vor, daß ein Professor ein kurzes Lehrbuch oder einen medizinischen Atlas einem Ver leger gibt, später aber ein größeres Lehrbuch oder einen ähn lichen Atlas des nämlichen Gebietes einem anderen Ver lage übergibt. Der Verfasser behauptet natürlich, daß die neue Arbeit eine »eigentümliche Schöpfung« nach ur heberrechtlichen Begriffen ist; der Verleger ist (ebenso natürlich) der entgegengesetzten Meinung; denn der Ver fasser steht mehr auf die Änderungen als Fort-