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7S54 Nichtamtlicher Teil. 221, 22. September 1904. Eigentums"), der Fachverband für die wirtschaftlichen Interessen des Kunstgewerbes zu Berlin, der Architekten verein zu Berlin, die Berliner Architektenvereinigung und der Verein Deutscher Steindruckereibesitzer. — Von internationalen Körperschaften, die sich insbesondere mit den Fragen des Rechtsschutzes der bildenden Kunst befaßt haben, sind in erster Linie zu nennen: die Lssoeiation littsrairs st artistigus intoruationals >") und die Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz?") Die Frage des Photographieschutzes wurde insbesondere von dem Deutschen Photographenverein und von dem Rechts schutzverein der deutschen Photographenvereine eingehend be arbeitet. 2") Der Entwurf. Allgemeines. Die Photographie und die bildende Kunst. Der Verfasser des Entwurfs beabsichtigt nicht, ein voll ständig neues Recht zu schaffen, auch nicht die materiellen Änderungen, die er einführt, in neue Formen zu gießen. Der Zweck der Reform geht dahin, unabweisbare praktische Forderungen nach Erweiterung und Verstärkung des Kunst schutzes zu erfüllen, sich dabei aber so viel wie möglich an das Gegebene anzulehnen. Insoweit das geltende Gesetz nicht mehr der fortgeschrittenen Lehre und der neueren Gesetzestechnik entsprach, war eine Anlehnung an das Gesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken und den Werken der Tonkunst, geboten. Wenn auch an den Prinzipien, der Technik und dem Sprachgebrauch dieses letzteren Gesetzes manches auszusetzen wäre, so scheint es doch ziemlich naheliegend, daß die Reichs regierung bei Regelung einer nahverwandten Materie nach so kurzer Zeit diejenigen Gesichtspunkte nicht aufgeben wird, die für jenes Gesetz maßgebend waren. Die wesentlichen Neuerungen, die der Entwurf vor sieht, werden in der Begründung kurz, wie folgt, gekenn zeichnet: »Im einzelnen hat die Neuregelung für das Gebiet der bildenden Künste zunächst die urheberrechtliche Gleich stellung der Werke der angewandten Kunst und der Baukunst mit den übrigen Werken der bildenden Künste im Auge. Ferner handelt es sich um die Beseitigung oder Abänderung verschiedener Bestimmungen in den ZZ 5, 8, 8 des geltenden Gesetzes, welche die Befugnisse des Urhebers zu sehr beschränken, oder nach der heutigen Rechtsauffassung, da sie selbstverständliche Ausflüsse des Urheberrechts enthalten, entbehrlich sind. Einzelne Vor schriften sollen die ideellen und persönlichen Interessen des Schöpfers eines Werkes in weitergehendem Maße gegen Mißbrauch schützen. - Eine Besprechung dieser einzelnen Punkte ist die Haupt aufgabe der späteren Ausführungen. Der Verein hat sich insbesondere mit den Fragen des Rechtsschutzes der angewandten Kunst und der Baukunst befaßt. Vgl. Osterrieth-Wechsler, Verhandlungen der Deutsch-Öster reichischen Gewerbeschutz-Konferenz, Berlin 1896, S. 92 s. und 124; werblichen Rechtsschutz, Berlin 1900. — Bericht über die Ver- Ur"hebe"re^cht°d^Sei//175,^0 iz^un" 2") Vgl. insbesondere die Veröffentlichungen von Professor Bruno Metzer. Eine eingehendere Darstellung dieser Bestrebungen mit An gabe der Literatur findet sich bei Osterrieth, Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Photographie, Berlin 1903, S. 8 f. Auffallend könnte erscheinen, daß der Schutz der photo graphischen Erzeugnisse mit dem der Werke der bilden den Künste vereinigt wird. Die Motive bemerken hierüber: »Eine völlige urheberrechtliche Gleichbehandlung der Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste wird jedoch nicht beabsichtigt. Allerdings er hebt sich die Photographie in ihren besten Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung, während gewisse Schöp fungen, die rechtlich als Kunstwerke behandelt werden, nach dem Maße der zu ihrer Hervorbringung nötigen geistigen Schaffenskraft mehr in das Gebiet der Technik gehören. Immerhin liegt ein wesentlicher innerer Unterschied darin, daß die Photographie nicht frei schafft, sondern Vorhandenes auf mechanischem Wege bildlich wiedergibt. Der Entwurf hat deshalb in einigen Punkten, so vornehmlich bei der Be messung der Dauer der Schutzfrist, für die Werke der Photo graphie besondere Normen aufgestellt. Im übrigen sollen für beide Gebiete die gleichen Bestimmungen gelten.« Die Ausdehnung des Entwurfs auf die Photographie und die vorstehende Begründung haben in Künstlerkreisen Bedenken hervorgerufen. Obwohl die Motive ausdrücklich betonen, daß der Gesetzgeber nicht beabsichtige, die Werke der Photographie mit den Werken der bildenden Künste auf eine Stufe zu stellen, wird in Künstlerkreiseu an der Behauptung Anstoß genommen, daß die Photographie sich in ihren besten Werken auf das Niveau künstlerischer Gestaltung erhebt. Die ästhetische und praktische Wertschätzung der Photo graphie in ihrem Verhältnis zur Kunst mag mit Recht oder Unrecht als eine brennende Frage unsres modernen Kunst lebens angesehen werden. Jedenfalls ist das Urheberrecht nicht der Boden, auf dem sie zum Austrag zu bringen ist. Hier handelt es sich lediglich darum, die Werke der Photo graphie und die Werke der bildenden Künste als Gegen stände des Rechtsschutzes zu betrachten. Der Verfasser des Entwurfs hat selbst angedeutet, daß er beide Schutzobjekte für innerlich verschieden hält. Hin sichtlich der Voraussetzungen und der Konstruktion des Schutzes ist der Unterschied aber noch tiefgehender, als die Motive andeuten. Denn während es sich bei den Werken der bildenden Künste immer um den Schutz geistiger Schöpfungen handelt, fällt dies Erfordernis im Photo graphieschutz weg. Hieraus ergeben sich die Abweichungen in dem Umfang, in der Dauer, vor allem aber auch in den Voraussetzungen des Schutzes. Während nämlich der Kunstschutz immer zur Voraussetzung hat, daß das zu schützende Werk eine individuelle Schöpfung darstellt, wird jedes photographische Erzeugnis ohne Rücksicht auf seine innern Eigenschaften den gesetzlichen Schutz genießen?) Trotz dieser grundlegenden Verschiedenheiten habe ich keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vereinigung beider Materien in ein Gesetz. Abgesehen von einigen besonder!! Bestimmungen hat die Regelung beider Gebiete nach den selben Grundsätzen und technisch in derselben Weise zu er folgen. Es scheint also aus Gründen der Gesetzes-Ökonomie nicht unzutreffend, sich mit einem Gesetz zu begnügen, anstatt zwei in den meisten Punkten wörtlich übereinstimmende Gesetze nebeneinander hergehen zu lassen. Allerdings könnte auf der andern Seite der praktische Einwand geltend ge macht werden, daß die Interessentenkreise für beide Gesetze verschieden sind, und daß das beteiligte Publikum in Deutschland seit bald 30 Jahren daran gewöhnt war, sich aus zwei voneinander unabhängigen Gesetzen Rat zu holen. Wenn man befürchten müßte, daß für die Interessenten eine Verschmelzung beider Materien Verwechslungen und !) Später wird noch erörtert werden, unter welchen Voraus setzungen auch eine Photographie des Kunstschutzes teilhastig werden kann.