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ss? 221, 22, September 1904. Nichtamtlicher Teil, 7953 Während infolge der Bemühungen der deutschen Buch händler schon 1815 die deutschen Bundesakte die Notwendig keit einer Nachdrucksgesetzgebung zum Schutze der Schrift steller und Verleger aussprachen, wurden die Werke der Kunst erst durch den Bundesbeschluß vom S, November 1887 unter Schutz gestellt?) Maßgebend hierfür war der Vorgang Preußens, das in seinem Gesetz vom II. Juni 1837 für Kunstwerke einen Schutz gegen Verviel fältigung einführte, s) Der bundesgesetzliche Schutz be schränkte sich auf den Schutz gegen mechanische Vervielfäl tigung eines Werkes der Kunst. Der Schutz dauerte zunächst 10 Jahre von dem Erscheinen an und wurde im Jahre 1845 auf 30 Jahre nach dem Tod des Urhebers aus gedehnt, st Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen über den Kunst schutz wurden nicht erlassen. Auf den Mangel eines wirksamen Kunsturheberrechts wurde schon früh von Interessentenkreisen hingewiesen, insbe sondere von der Deutschen Kunstgenossenschaftst und dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler. Letz terer nahm in den von ihm ausgearbeiteten, sogenannten Börsenoereinsentwurf von 1857 °) Bestimmungen über Kunstwerke und bildliche Darstellungen auf (4. Abschnitt). Auf Veranlassung der sächsischen und der österreichischen Regierung nahm sich die Bundesversammlung der Frage an und ließ 1863 in Frankfurt einen Entwurf ausarbeiten, der im Jahre 1864 den Regierungen zur Annahme em pfohlen wurde?) Indessen war es Bayern allein, das diesen Entwurf als Gesetz vom 28. Juni 1865«) einführte. Nach Begründung des Norddeutschen Bundes ergriff Preußen die Initiative. Im November 1868 legte der Bundeskanzler dem Bundesrat einen neuen Entwurf vor, der sich an das preußische Gesetz von 1837 anschloß, daneben aber auch den Börsenvereinsentwurf berücksichtigte. Der Entwurf wurde zunächst von Sachverständigen durch beraten und nochmals von Dambach umgearbeitet. Im Februar 1870 gelangte der definitive Entwurf an den Reichstag des Norddeutschen Bundes.«) In diesem Ent wurf waren die W 59—67 den Werken der bildenden Künste gewidmet. Es stellten sich aber bei der zweiten Lesung erhebliche Meinungsverschiedenheiten über den Schutz der Kunstindustrie heraus. Diese führten schließlich dazu, daß der ganze auf die Kunstwerke bezügliche Abschnitt aus dem Entwürfe ausgeschieden wurde.") Das Gesetz vom 11, Juni 1870 bezog sich daher nur auf Schriftwerke und Werke der Tonkunst. In der Verfassung des Deutschen Reiches wurde im Art. 4 Ziff. 6 der Reichsgesetzgebung der Schutz des geistigen st Dis Geschichte des älteren Kunsturheberrechts ist ein st Vgl. hierzu: Hitzig, Das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutz des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Berlin 1838. st Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845. st I. F. Kühns, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden schuft, Berlin 1861, und Kühns, Gesetzentwurf der deutschen Kunstgenosfenschaft, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste nebst einer rechtfertigenden Denkschrift, Berlin 1864. st Der Entwurf wurde von Heydemann, Hinschius und von Rönne ausgearbeitet. st Preußen nahm an den Frankfurter Beratungen nicht teil, st Kommentiert von Mandry, Erlangen 1867. st Nr, 7 der Drucksachen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, Sitzungsperiode 1870. 'st Auf den Antrag des Abgeordneten von Hennig in der Sitzung vom 13. Mai 1870, Protokoll S. 888. Die Ausführungen Hennigs sind abgedruckt bei Wächter, S. 14 f. in der Anmerkung- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Eigentums unterstellt. Die Reichsregierung veranstaltete im Mai 1875 eine Enquete von Sachverständigen aus Kllnstler- und Jndustriekreisen und ließ auf Grund dieser Vorarbeiten einen Entwurf ausarbeiten, der im Herbst 1875 an den Reichstag gelangte, am 9. Februar 1876 als Gesetz veröffent licht wurde und am 1. Juli 1876 in Kraft trat. Im unmittel baren Anschluß an das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, wurde am 10. Januar 1876 das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Photographie, und am 11. Januar 1876 das Gesetz, be treffend das Urheberrecht an gewerblichen Mustern und Modellen erlassen. So gründlich das neue Gesetz vorbereitet worden war, und so sehr auch Vertreter aller Jnteressenkreise bei den Vorberatungen zugezogen worden waren, so wenig genügte es doch den Ansprüchen, die die moderne Entwicklung unserer Kunst und im Anschluß daran die unseres Kunst gewerbes und Kunsthandels, an die Gesetzgebung stellte. Schon früh tauchte in Kreisen des Kunstverlags der Wunsch nach einer Reform des Gesetzes auf.") Indessen nahmen die Vorbereitungen zur Reform des literarischen und musikalischen Urheberrechts die Tätigkeit des Börsenvereins hauptsächlich in Anspruch. Es blieb daher im großen ganzen bet den Bestrebungen einzelner Interessenten und Fachleute. Erst in den letzten Jahren haben sich verschiedene Gruppen eingehender mit der Reform des Kunsturheberrechts befaßt. Von Vereinigungen, die hierbei in der Öffentlichkeit hervortraten, sind zu erwähnen: die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschaft"), der Verband Deutscher Illustratoren ist, der Verband der Deutschen Kunst gewerbevereine "), der Verein für deutsches Kunstgewerbe zu Berlin 'st, die Vereinigung des deutschen graphischen Kunst gewerbes zum Schutze der Urheber- und Verlagsrechte"), der Deutsche Verein für den Schutz des gewerblichen 'st Vergl. im Börsenblatt 1890 Nr. 274 und 290 die Vorschläge von Eduard Quaas, Berlin, und F. Schwartz, München, und in Nr. 296 (vom 22. Dezember 1890) die Abänderungsvor schläge des Kunstoerlegers E- A. Seemann, Leipzig, und des damaligen Generalsekretärs des Börsenvereins, Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt, In diesem Entwurf wurde schon in den Motiven ausgesprochen, -daß das leider ziemlich verunglückte Gesetz über das Kunsturheberrecht dringend der Verbesserung be dürfe-. Als Hauptfehler wurde bezeichnet, -daß das Gesetz gar zu schablonenhaft dem in mancher Beziehung auf ganz anderen Voraussetzungen beruhenden Gesetz über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 nachgebildet sei und anderseits so gut wie fast gar keinen Schutz gegen die rücksichtslose Ausbeutung fremden Eigentums durch zinkographische Reproduktion von Holzschnitten, Stichen und andern Abbildungen, die sich unter dem Deckmantel der Bestimmung des K 6 Abs. 4 vollziehen, gewähre». Im Aufträge des Börsenvereins verfaßte im Jahre 1894 Quaas nochmals eine eingehende Denkschrift über die Reform des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 12) Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen der von dem Vorstand der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft eingesetzten Kommission zur Beratung des Urheberrechts. Ab gedruckt im Kunstherold, sowie in den Materialien zu einer Neugestaltung des Gesetzes betr, da« Urheberrecht an den Werken der bildenden Künste, herausgegeben von der Werkstatt der Kunst, München 1902. Ist Vgl. insbesondere zahlreiche Aussätze von Otto Marcus im Kunstherold, ") Vgl Protokoll des XIII. Delegiertentags des Verbandes Deutscher Kunstgewerbevereine in Leipzig (Sonntag, den 29, März 1903) in den Mitteilungen des Vororts de« Verbandes, München, 10, Mai 1903. >st Vgl. Verhandlungen des Vereins. Bericht über die Sitzung vom 13. Mai 1903. >st Vgl. die von dieser Vereinigung herausgegebenen Mit teilungen Nr. 1, sowie die Denkschrift über das Urheber- und Verlagsrecht. Berlin, Selbstverlag. 1047