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X- 107, 10. Mai 1932. Redaktioneller Teil. vörl-nilatt s. d.D,sch». Buchhandel. unzulässige, aus dem Buchhändlerrabatte bestrittene Vergün stigung im Sinne des 8 8 der Verkaussordnung handeln, sosern die betreffende Zeitschrift den Ladenpreisschutz genießt. Die fehlende Genehmigung der Eigenversicherung durch Las Reichs aufsichtsamt spielt im Hinblick auf die Verkaufsordnung keine Rolle, ist aber insofern bedeutsam, als das Betreiben von Ver sicherungsgeschäften ohne Erlaubnis nach dem Versicherungsaus sichtsgesetze unzulässig ist. Unfallversicherung. Nach einer Ergänzungsverordnung zur Reichsversiche rungsordnung sind neuerdings auch die kaufmännischen Ange stellten eines Betriebes unfallversicherungspflichtig, wenn der kaufmännische Teil den Zwecken des versicherten Betriebes —- eine versicherungspflichtige technische Tätigkeit ist auch das La gern, Verpacken und Versenden der Ware — dient, und zu ihm in einem dem Zwecke entsprechenden örtlichen Verhältnisse steht (8 539 d der Reichsversicherungsordnung). Nach einer Ent scheidung des Reichsversicherungsamts vom 20. November 1930 (Aktenz.: la 2780/30 8) kommt die Unfallversicherungspslicht der kaufmännischen Angestellten eines mit der Behandlung und Handhabung der Ware (Lagern, Verpacken und Versenden) be schäftigten Betriebes nur dann nicht in Frage, wenn der Be trieb lediglich ein kleines Lager von Warenproben oder Mu stern in Zusammenhang mit seinem kaufmännischen Unter nehmen unterhält. Lagert, behandelt und befördert er aber die Ware selbst, so dient in der Regel der kaufmännische Teil des Betriebes, der sich mit der Veräußerung dieser Ware befaßt, den Zwecken des versicherten Betriebes. Die Unfallversicherungs pflicht der kaufmännischen Angestellten ist in solchen Fällen zu bejahen, es sei denn, daß der kaufmännische Teil und der soge nannte technische Teil des Betriebes sich an ganz verschiedenen Orten befinden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein zelne Personen des kaufmännischen Teils den technischen Be trieb überhaupt nicht betreten. Nur diejenigen kaufmännischen Angestellten, die nicht am Orte wohnen und den Betrieb nur gelegentlich besuchen (Reisende), wären versicherungsfrei. Ist der enge Zusammenhang zwischen dem kaufmännischen und tech nischen Teile eines Unternehmens und damit auch die Unfall versicherungspflicht der kaufmännischen Angestellten zu bejahen, dann muß der Unternehmer auch für die kaufmännischen Ange stellten einen Lohnnachweis einreichen. Urheberrechtliche Bestimmungen in der Schweiz. Auf eine Anfrage aus der Schweiz, ob bei einer Neuaus gabe eines Werkes, das wesentlich umgearbeitet, wobei aber die frühere Methode beibehalten werden soll, der Name des ur sprünglichen Autors weggelassen werden kann und nur noch der Name des neuen Bearbeiters als Verfasser angegeben wer den darf, wurde geantwortet, daß nach Artikel 13 des schweize rischen Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. 12. 1922 dem Verfasser oder seinen Rechtsnachfolgern das ausschließliche Recht der Wiedergabe so wohl auf die unveränderte als auf die veränderte Wiedergabe eines Werkes zusteht. Wenn eine Bearbeitung nach dem schweizerischen Gesetz zu lässig sein soll, dann muß sie ein vollständig neues, eigenartiges Werk darstellen und darf keine Teile, auch nicht geringeren Umfanges des alten Werkes unverändert oder nur wenig ver ändert übernehmen. Wenn diese Voraussetzung gegsben ist, dann gilt der Bearbeiter als der Verfasser und es ist nicht er forderlich, daß der frühere Verfasser auf dem Titelblatt genannt wird. In diesem Falle würde auch eine Honorierung von den Erben des Verfassers des alten Werkes nicht beansprucht wer den können. Di« Idee oder die Methode ist nach der deutschen Rechts- auffassung — es ist anzunehmen, daß die schweizerische Rechts- auffassung dieselbe ist — urheberrechtlich nicht geschützt. Die Aneignung, Benutzung, Umgestaltung und Weiterbildung der Methode durch andere ist nicht untersagt, wohl aber die inner« Einrichtung und Anordnung des Stoffes. Zollschwierigkeiten bei der Einfuhr non Büchern, Zeit schriften «sw. in Polen (vgl. Nr. 88 vom 16. April 1932). Der Herr Reichswirtschastsminister hat auf unsere Eingabe nachstehenden Bescheid gegeben: Wegen der Zollbehandlung von Modenhesten mit Schnitt- mnsterbogen in Polen verweise ich auf die Tarisentscheidung des polnischen Finanzministeriums v IV 5VM2/31 vom 28. April 1831, die lautet: »Schnittmuster, die mit Modenzeitungen zusammen in der gleichen Verpackung eingehen, sind nach Tarifnr. 178 P. 2 zollfrei abznfertigen, selbst wenn die Schnittmuster sich nicht in Zeitschriften befinden, sondern aus ihnen herausgenommen sind.« Hierzu ist zu bemerken, daß Zeitungen und Zeitschriften der polni schen Zolltarifnr. 178 P. 2 gemäß der Verordnung vom 31. August 1831 seit 1. Oktober 1831 nur dann zollfrei in Polen eingestihrt werden können, wenn sie in nicht polnischer Sprache gedruckt sind (vgl. Deutsches Handels-Archiv von 18SÜ S. 2483). Kur in polni scher Sprache gedruckte illustrierte Zeitschriften dieser Art beträgt der polnische Einfuhrzoll 280.— Zloty für 188 kg. Das polnische Finanzministerium kann jedoch genehmigen, daß auch in polnischer Sprache gedruckte illustrierte Zeitschriften zollsrei eingestihrt wer den. Ein polnisches Einfuhrverbot für die Waren der Tarifnr. 178 P. 2 besteht nicht. Ich stelle anheim, Ihren Mitgliedsfirmen zu empfehlen, bei widersprechender Zollbehandlung ober bei der Verweigerung der Einfuhr von Modeheften mit Schnitt- oder Durchplättmustern, durch den Warenempfänger oder durch dessen Beauftragten bei der Zoll- stelle, die die Verzollung vornimmt bzw. die Einsuhr verweigert, unter Bezug auf die angeführte Tarifentscheidung Zollbeschwerde einreichen zu lassen. Der deutsche Warenversender kann zur Vermeidung von vor schriftswidriger Zollbehandlung und zur Verhütung von unzu treffenden Einfuhrzurückwcisungen beitragen, wenn er aus den Begleitpapieren und aus den Packstlicken geeignete in die Augen fallende Vermerke in polnischer oder französischer Sprache an bringt, wie z. B. Verzollung in Polen nach Tarisnr gemäß Entscheidung des polnischen Finanzministeriums Nr. ... vom .... oder: Einfuhr in Polen nicht verboten. Über die polnische Zoll behandlung von Modezeitschristen mit fest eingeklebten Schnitt mustern nach Tarifnr. 178 P. 8a liegt eine Entscheidung bisher nicht vor. Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, die Schnitt muster den Zeitschriften nicht eingeklebt, sondern lose beizusügen. Einbanddecken für Bücher und Zeitschriften saften unter die Nr. 177 P. 33 des polnischen Einfuhrzolltarifs; sie unterliegen feit 1. Januar 1932 dem polnischen Einfuhrverbot vom 21. Dezem ber 1931 (Deutsches Handels-Archiv von 1932 S. 251). Für die Waren deutscher Herkunft der polnischen Tarisnr. 177 P. 17—33 ist jedoch ein Einfuhrkontingent vereinbart worden, sodaß die Ein fuhr von Einbanddecken auf Grund besonderer Einfuhrbewilligun gen, die jeweils der polnische Warenempfänger zu erwirken hat, innerhalb der Kontingente nach Polen möglich ist. Wir empfehlen, den Hinweis des Herrn Reichswirtschafts- nrinisters zu beachten und bei Versendung von Modezeitschristen mit Schnittmustern nach Polen in den Zollinhaltserklärungen und auf den Sendungen selbst durch deutliche Vermerke in Pol nischer oder französischer Sprache auf die Zollfreiheit hinzu weisen, z. B. Lxempt clo ckouaus ck'apres klo. 178 k. 2 cku tank ckvuauier polonais — l'imxortatlon eu kvloxue non ckekeuckue. Neue und alte Werbung im Kleinstadt« fortiment. Professor Menz schließt in seinem trefflichen Aufsatz »Zur Wirt schaftslage» im Börsenblatt Nr. 88 mit den Worten: Heute also ist regste Arbeit nötig. Es bars nicht einmal heißen: zu spät, die beste Gelegenheit wurde verpaßt. — Dieser gleiche Gedanke steht für mich schon längst fest und ich bemühe mich, ihn in die Tai umzusctzen. Fest steht bas eine: Wer die Jugend hat, hat die Zukunft. Und so beschloß ich eines Tages, cs mit Kasperle zu versuchen. Ich be sprach diese Idee zunächst mit meiner ersten Gehilfin — lies --Ehe- gespons» — und mit einem ehemaligen Wandervogel, der häusig bei Jugcndtagen Kasperle gespielt hatte. Ich wurde mit letzterem handelseinig: Am 3. April, einem Sonntag, sollte es losgehen. Leider (Fortsetzung S. 381.) 379