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9284 Nichtamtlicher Teil. 281, 4. Dezember 1899. tümer, dem es der Verkäufer gestohlen oder der es verloren hat, zurückfordert. Man kann diese Bestimmungen nur freudig begrüßen, denn es ist doch jedenfalls richtiger, daß derjenige, der fremden Menschen leichtsinnig Kredit gewährt, auch für den Schaden aufkommt, statt des gutgläubigen Käufers, der oft trotz aller Vorsicht hintergangen werden kann. Für den Antiquarhandel können die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches von Wichtigkeit werden, die vom Verkauf fehlerhafter oder mangelhafter Sachen handeln, wie etwa eines seltenen Buches, in dem Blätter fehlen rc. Man kann da drei Fälle unterscheiden, und zwar ist das Recht ver schieden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und nach dem Handelsrecht, je nachdem Käufer und Verkäufer dem Handels stande angehören oder nicht. Hat der Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit des verkauften Gegenstandes und verheimlicht diese, so liegt vielfach Betrug vor. Hat er selbst nichts davon gewußt, so liegt die Sache natürlich anders. Wenn ein Kunst händler ein Bild verkauft, von dem man bisher an genommen hat, es fei von Rubens gemalt, und es stellt sich erst viel später heraus, etwa durch Entdeckung einer Signierung, daß es sich nicht um einen Rubens handelt, so trifft den früheren Verkäufer keine Verantwortung; dann hat der Besitzer den Schaden zu tragen. Aber für eine gewisse Zeit haftet doch der Verkäufer auch für Fehler, die er selbst nicht gekannt hat. Sind endlich dem verkauften Gegenstand besondere Vorzüge angepriesen worden (bei einem Buche etwa, daß es ein reines Exemplar sei oder breiten, unbeschnittenen Rand habe, oder was der Vorzüge mehr sind, die den Wert erhöhen), und sie fehlen thatsächlich, so ist dies der dritte mögliche Fall. Von diesen drei Fällen werden die beiden letzten vom Bürgerlichen Gesetzbuch auf die gleiche Stufe gestellt. Im elfteren Falle ist der Verkäufer kontraktbrüchig, in den beiden letzteren nicht. Die Fälle werden nun folgendermaßen entschieden: Bei heimlichen Fehlern, von denen man nicht besonders ge sprochen hat, haftet der Verkäufer, auch wenn er selbst nichts davon weiß. Aber Schadensatz kann der Käufer in diesem Falle nicht fordern; er kann entweder vom Kaufverträge ganz abstehen (Wandlungsklage) oder eine Preisminderung beanspruchen. Bei Kontraktbrüchigkeit, also wenn der Ver käufer die Fehler gekannt, aber verheimlicht hat, haftet der Verkäufer auch für den Schadenersatz. Allerdings muß nachgewiesen werden, daß der Mangel schon eingetreten war, als der Käufer die Gefahr noch nicht übernommen hatte, und der Käufer darf auch den Mangel nicht früher oder bei der Uebergabe gekannt haben. Die Gefahr geht auf den Käufer über, d. h. dieser hat nun den Verlust zu tragen, wenn von jetzt ab der Kaufgegenstand zufällig untergeht oder beschädigt wird, sowie der Kauf ab geschlossen und der Kaufgegenstand an ihn abgesandt ist. Deshalb trägt der Käufer auch das Risiko des Transports vom Wohnort des Verkäufers zu seinem Wohnort. Geht das Buch z. B. auf der Post verloren, so hat der Käufer, der gar nicht in den Besitz gelangt ist, trotzdem dem Ver käufer den vereinbarten Preis zu zahlen. Sind nun Kaufleute die Kontrahenten, so tritt hier das Handelsrecht in Frage, und das legt dem Käufer die Ver pflichtung auf, die gelieferte Ware sofort, wie es in einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge möglich ist, auf ihre Fehler- losigkeit zu untersuchen. Findet er dann den Mangel, so muß er eine Mangelrüge an den Verkäufer absenden, d. h. diesem die Ware zur Disposition stellen. Das verlangt nun das Bürgerliche Gesetzbuch, also im Verkehr des Händlers mit dem Privaten, nicht. Dieser braucht die gekaufte Sache nicht sofort auf ihre Fehlerlosigkeit zu untersuchen und behält die in den drei Fällen erläuterten Rechte der nachttäglichen Preisminderung oder Rückgängigmachung des Kaufes oder Schadenersatzforderung dennoch. Freilich nicht in alle Ewig keit, sondern die Klage ist sogar an eine kurze Frist gebunden. Bei Mobilien, beweglichen Gegenständen, hat man sechs Monate Zeit. Allerdings sind auch nach dieser Zeit noch nicht alle Rechte erloschen. Der Käufer behält auch nach der Verjährung noch das Recht der Einrede. Wenn er schon be zahlt hat, ist die Sache dann allerdings erledigt; er kann sein Geld nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr zurück fordern. Wenn er aber noch nicht bezahlt hat, so kann er auf Grund begründeter Einrede die Zahlung zurückhalten. Auf diese, dem natürlichen Rechtsgefühl recht einleuch tende Weise regelt das neue Recht die nicht ganz einfachen Fragen. Kleine Mitteilungen. Post. — Vom 15. Dezember ab sollen, wie wir der Tagespresse entnehmen, zunächst bis auf Widerruf, Celluloidwaren, gleich viel, ob sie ganz oder nur zum Teil aus Celluloid bestehen, auch in einer Verpackung von starker Pappe innerhalb Deutschlands zur Postbeförderung zugelafsen werden. Vom Reichstag. — Der Deutsche Reichstag beriet am 30. November, in Fortsetzung der zweiten Lesung des Gesetz entwurfs, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, über die 88 139s und 139ss, die vom -Ladenschluß- handeln: Nach Z 139s kann auf Antrag von mindestens der be teiligten Geschäftsinhaber für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß während bestimmter Stunden um die Mitte des Tages, oder (die Worte -um die Mitte des Tages oder- sind Zusatz der Kommis sion) in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens, oder in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 7 Uhr morgens die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Hinter diesem ersten Absatz hat die Kommission zwei weitere Absätze eingeschaltet: -Auf Antrag von mindestens der beteiligten Geschäfts inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die beteiligten Ge schäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Ausführung des Ladenschlusses im Sinne des ersten Absatzes aufzufordern. Erklären sich ^ der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende An ordnung treffen. Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.- Der vierte Absatz untersagt für die Zeit, wo die öffentlichen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, den Verkauf und das Feil bieten von Waren der in ihnen geführten Art, giebt aber der Ortspolizeibehörde die Befugnis, Ausnahmen zuzulassen. Abgeordneter Freiherr von Stumm (Rp.) beantragte die Streichung der Worte -um die Mitte des Tages oder-. Die Abgeordneten Bebel und Genossen (Soz.) beantragten, dem § 105 der geltenden Gewerbeordnung folgenden Absatz an zufügen: -Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs anstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten aller Art, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an den Tagen vor den Sonn- und Fest tagen nicht über 4 Uhr nachmittags beschäftigt werden.- Ein weiterer Antrag derselben Antragsteller wollte die nach 8 105b Absatz I vorgeschriebenc Ruhezeit verlängert wissen, und zwar für jeden Sonn- und Festtag von 24 auf 32, für zwei auf einanderfolgende Sonn- und Festtage von 36 auf 44, für die drei hohen Festtage von 48 auf 56 Stunden. Der von der Kommission hinzugefügte 8 139 ss bestimmt: -Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens müssen Verkaufs stellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen fein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ueber 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäft lichen Verkehr geöffnet sein: 1. für unvorhergesehene Notfälle,