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X- 52, I, März 1928. Redaktioneller Teil. c) Anträge sind in der Hauptversammlung vom Antragsteller zu begründen. Anträge des Fachausschusses oder des Kreisaus schusses sind durch einen vom Ausschuß bestimmten Reserenten zu vertreten (ZZ 27 d u. 28 d). ä> Der Vorsitzende ist verpslichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder im Nachtrag zur Tagesord nung stehen, auf Antrag von fünfzig Mitgliedern oder auf An trag des Fachausschusses oder des Kreisausschusses Verhand lung zu gestatten. es In jeder ordentlichen Hauptversammlung sind Geschäfts berichte des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei sowie Be richte über die Tätigkeit des Fachausschusses und des Kreisaus- schusses zu erstatten und Beschluß über die Verwaltung des Ver einsvermögens zu fassen <Z 15 Z. 4). t> Für Satzungsänderungen und Auflösung des Börsenver eins gelten die Einschränkungen der ZZ 38 a und 39 a. K 15. Zuständigkeit der Hauptversammlung. Der Hauptversammlung allein steht zu: 1. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, der in Z 23 Z. 5—8 genannten Ausschüsse und der vom Börsen verein zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bücherei; 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Z 7); 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Jahresbeitrages und etwaiger Sonderumlagen; letztere können der Lei stungsfähigkeit der von den Mitgliedern vertretenen Firmen entsprechend verschieden hoch bemessen werden; 4. die Genehmigung des Jahresberichts ftZ 14s>, des Jah resabschlusses und des Voranschlags des Börsenvereins und der Deutschen Bücherei sowie die Erteilung der Ent lastung; 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse; 6. die Entscheidung über die Aberkennung der Eigenschaft als anerkannter Verein bei Gefährdung der Zwecke des Börsenvereins (Z 31c); 7. die Änderung der Satzung, der Verkehrs- und der Ver kaufsordnung (Z 38); 8. die Einführung und Änderung etwaiger anderer Ordnun gen, soweit die sie beschließende Hauptversammlung keine andere Anderungsart sestsetzt; 9. die Änderung der Satzung der Deutschen Bücherei nach Maßgabe der besonderen hierfür geltenden Verträge; 10. die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Ver eins (Z 39). 8 16. Leitung der Hauptversammlung. Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher oder, falls beide verhindert sind, von einem vom Gesamtvorstand aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, die ihm hierfür zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Ent ziehung des Wortes und die Vertagung der Versammlung. Das Wort wird nach der Reihenfolge der Eintragung in die Redner liste erteilt. Vorstandsmitglieder können auch außerhalb der Reihe das Wort ergreifen. Anträge auf Schluß der Rednerliste oder der Aussprache bedürfen der Unterstützung von mindestens fünfzehn Mitgliedern. 8 17. Wahl und Abstimmung. s) Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen zu fassen, soweit nicht durch diese Satzung über die Abstimmung, Stimmenzahl und Stellvertretung anderes bestimmt ist (88 58 ä und 39 t> u. ä). d) Uber die formale Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Beschwerden über den Vor stand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mitglie dern ist geheim abzustimmen. Die Stimmen werden von den vom Vorsitzenden ernannten Stimmenzählern ausgezählt oder eingesammelt. Zweifeln fünfzehn anwesende Mitglieder unver züglich die Richtigkeit der Auszählung an, so muß die Abstim mung wiederholt werden. Eine nochmalige Wiederholung sinket nicht statt. v) Alle Wahlen in der Hauptversammlung erfolgen nach unbedingter Mehrheit durch Abgabe gestempelter Stimmzettel. Die erforderlichen Anordnungen hat der Vorstand in Verbin dung mit dem Wahlausschuß zu treffen und bekanntzumachen. Ergibt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehrheit, so findet ein zweiter statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. ä) Die Mitglieder können sowohl bei den Wahlen als bei allen aus der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Aus nahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzung (Z 38 ä) und Auflösung des Vereins (Z 39 d und ä) ihre Stimme aus dem Börsenverein angehörende Mitglieder des Fachveceins, als dessen Mitglied sie Mitglied des Börsenvereins geworden sind, oder des zuständigen Kreisvereins oder Auslandvereins über tragen. Die hierauf gerichteten Vollmachten müssen spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung der Geschäfts- leitung zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als zwanzig Abwesende vertreten. K 18. Protokoll. Uber die Verhandlungen jeder Hauptversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und im Börsen blatt zu veröffentlichen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern des Gesamtvorstandes, vom Geschäftsführer und von mindestens fünf weiteren Mitgliedern durch Unterschrift zu voll ziehen. Zweite Abteilung. Vom Vorstand. 8 IS. Der Gcsamtvorftand. a) Der Gesamtvorstand besteht aus: 1. dem ersten und zweiten Vorsteher, 2. dem ersten und zweiten Schriftführer, 3. dem ersten und zweiten Schatzmeister, 4. zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. d) Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Wahl der beiden geschäfts führenden Vorstandsmitglieder darf nur erfolgen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes und des Wahlausschusses unter Beobach tung des Grundsatzes, daß eins von ihnen das besondere Ver trauen des herstellenden und das andere das besondere Ver trauen des vertreibenden Buchhandels (Z 3d Abs. 3) genießt. o> Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in ein Amt auf drei Jahre gewählt, sofern nicht nach den folgenden Bestim mungen eine kürzere Wahldauer in Frage kommt. Wahl in ein anderes Vorstandsamt während einer Wahlperiode oder nach deren Ablauf sowie Wiederwahl in das gleiche Amt nach Ablauf der Wahlperiode ist zulässig. Die Tätigkeit der unter Abs. -> Z. 1—3 genannten Vorstands mitglieder im Vorstand bleibt auf insgesamt sechs nacheinander- solgende Jahre beschränkt. Wird ein Vorstandsmitglied unmittel bar an ein anderes Vorstandsamt anschließend zum ersten Vor steher gewählt, so werden die im Vorstande bereits verbrachten Jahre solange nicht mit gerechnet, als es erster Vorsteher bleibt. Soll jedoch vor Ablans der sonach höchstzulässigen sechsjährigen Amtsdauer als erster Vorsteher dieser wieder in ein anderes Amt gewählt werden, so ist dies nur zulässig, wenn dessen ununter brochene Gesamttätigkeit im Vorstande noch nicht sechs Jahre er reicht hat. Die Dauer der Tätigkeit als Ersatzmitglied im Vor stande wird auf die Höchstdauer der Amtszeit in keinem Fall an gerechnet. In jedem Jahr haben mindestens zwei der unter Abs. a Z. l—3 genannten Vorstandsmitglieder auszuscheiden, und zwar, soweit erforderlich, nach der Reihe des Eintritts. Nötigenfalls entscheidet das Los. 233