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7744 Nichtamtlicher Teil. -iS 245, 20 Oktober 1899. Wie gestaltet sich nun die Beantwortung der Frage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche? Es kommt hierbei zu nächst Z 823 Absatz 1 in Betracht. Von den Verletzungen der hier genannten Rechtsgüter, die die Entschädigungspflicht nach sich ziehen, konnte nur die Verletzung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts eines Anderen zur Konstruktion der Schadenersatzpflicht benutzt werden. Das Recht auf Quellen angabe ist nun aber ebensowenig ein zu dem Eigentum ge höriges Recht wie das Urheberrecht im eigentlichen Sinne; der Begriff des geistigen Eigentums ist in der Rechtslehre längst aufgegeben, und wenn auch die rechtliche Qualifikation der urheberrechtlichen Befugnisse nach wie vor eine be- und umstrittene ist, so besteht doch darüber weitgehende Meinungs übereinstimmung, daß die Annahme eines Eigentumsrechts ausgeschlossen ist. Hingegen scheint nichts im Wege zu stehen, das Recht auf Quellenangabe zu den »sonstigen Rechten eines Anderen« zu rechnen, die Z 823, Absatz 1, den daselbst genannten Rechtsgütern gleichstellt; hiernach läßt sich aber die Schadenersatzpflicht desjenigen, der die Verpflichtung zur Quellenangabe mißachtet, ohne eine gekünstelte Konstruktton auf Z 823, Absatz 1, stützen. Weiter kann aber auch noch auf tz 823, Absatz 2, zu gleichem Zwecke Bezug genommen werden. Die Schaden ersatzpflicht wird hier als Folge des Verstoßes gegen ein Ge setz bezeichnet, das den Schutz eines Anderen bezweckt. Nun mehr bezweckt aber in der That die Vorschrift, wonach bei dem Abdruck gewisser litterarischer Produkttonen die Quelle anzugeben ist, den Schutz eines Anderen, nämlich desjenigen, der entweder Urheber dieser Produkttonen oder Rechtsnach folger des Urhebers geworden ist. Durch die Verpflichtung zur Quellenangabe soll einmal die vermögensrechtliche, so dann aber auch die ideelle Interessensphäre des Berechtigten geschützt werden. Die Uebertretung des diesen Schutz reali sierenden Gesetzes muß daher als eine unter Z 823, Absatz 2, fallende Handlung bezeichnet werden, die die Schadenersatz pflicht begründet. Man könnte nun vielleicht hiergegen einwenden, daß die Spezialgesetzgebung die ganze Materie des Urheberrechts sowohl unter dem Gesichtspunkte der civilrechtlichen als der strafrechtlichen Rechtsfolgen erschöpfend behandle und daß deshalb auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zum Zwecke der Ergänzung Bezug genommen werden dürfe; allein diese Argumentation erscheint, wenigstens nach dem Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs, verfehlt; es ist mit Nichten ersichtlich, daß der Entwurf die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Delikts obligattonen von dem Gebiete des Urheberrechts habe aus schließen wollen. Hiernach muß aber an der Ansicht fest gehalten werden, daß die Verletzung der Rechtspslicht der Quellenangabe die Schadenersatzpflicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, trotzdem aus einer Be merkung der »Motive« des Gesetzentwurfs der Schluß gezogen werden könnte, daß nach Ansicht des Verfassers der Vorlage die Rechtsfolgen der Unterlassung der Quellenangabe lediglich in der Verhängung der Geldstrafe bestehen. In der Praxis wird allerdings die Schadenersatzklage bei Verletzung der in Rede stehenden Verpflichtung im Ver hältnis nur selten geltend gemacht werden und im Verhältnis noch weit seltener von Erfolg begleitet sein, denn der Nach weis, daß durch die Mißachtung der Quellenangabe Schaden für den Berechtigten entstanden ist, muß als ein höchst schwieriger erachtet werden, dem zu genügen nicht leicht sein dürfte, namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß das Bürger liche Gesetzbuch den immateriellen, sogenannten moralischen Schaden als ausreichende Voraussetzung für die Schadenersatz leistung nicht betrachtet, sondern nur den vermögensrechtlichen Schaden. Ob es angezeigt ist, die Frage des Schadenersatzes wegen Unterlassung der Quellenangabe in dem Urheberrechts gesetz noch speziell zu behandeln und zu regeln, erscheint fraglich; im allgemeinen scheinen die litterarischen und journalisttschen Kreise der Ansicht zu sein, daß die strafrechtliche Sanktion der Pflicht zur Quellenangabe in der Hauptsache genüge. Neues ans dem Deutschen Vuchgrwerbemuseum zu Leipzig. R. Graupner und F. Zimmermann, Technik und Dia gnostik am Sektionstisch. 2 Bde. Lex.-8°. Mit 126 Abbildungen in Dreifarbendruck auf 65 Tafeln und 25 Abbildungen im Text. Zwickau 1899. Druck und Verlag von Förster L Borries. In der Jahresausstellung des Deutschen Buchgewerbe- Vereins hatte man Gelegenheit, eine Anzahl neuer Drei farbendrucke mit ihren Originalvorlagen zu vergleichen. Es waren Tafeln aus dem obengenannten Werk. Damit ist schon gesagt, daß es sich um sehr interessante Stücke handelte, denn die Aufgabe, anatomische Einzelheiten farbig befriedigend wiederzugeben, ist nicht einfach. In der That wiesen denn auch die Originale, saubere Aquarelle von der Hand eines der beiden gelehrten Verfasser, neben mitunter ganz minu tiöser Zeichnung eine solche Fülle von Tönen aus, daß man auf ihre Wiedergabe gespannt sein konnte. Die längst rühmlich bekannte Firma Förster L Bor ries iu Zwickau hat die so gestellte Aufgabe glänzend gelöst. Mittels einfachen Dreifarbendrucks ist nicht nur die ganze Skala der Töne völlig befriedigend wiedergegeben worden, sondern auch die Zeichnung blieb klar und charak teristisch stehen. So zeigt z. B. Nr. 14 auf Tafel 7 alle die feinen Aederchen und roten Pünktchen, die das Original auf weist, und auf Tafel 23 ist der gruselige Charakter, den die Originale fordern, ebenso herausgekomrnen wie der Reichtum der Töne, der von einem tiefen Rot durch alle Schattierungen von Violett bis zu einem Hellen Grün geht. Auch die übrigen Tafeln, die wir mit ihren Vorlagen vergleichen konnten, be friedigen im höchsten Grade. Da ist wohl einmal etwas zu viel Grün zu sehen, wo wir Violett erwarten (Nr. 12), oder etwas zu viel Violett, wo ein stumpfes Rotbraun stehen sollte (Nr. 24). Aber diese wirklich seltenen Ausnahmen ver schwinden gegenüber der großen Ueberzahl trefflich gelungener Bilder. Diese hervorragende Leistung erfreut aber nicht nur als Beweis der außerordentlichen Fortschritte, die der Dreifarben druck in der Hand berufener Meister gemacht hat. Sie zeigt uns auch wiederum klar und deutlich, auf welchem Gebiet die Stärke des Verfahrens liegt. Ueberall, wo es sich um die Wiedergabe mehr oder weniger feiner Färb flecken handelt, also allen echt malerischen Aufgaben gegenüber, ist der Drei farbendruck recht eigentlich am Platze. Denn das Bild, das er erzielt, setzt sich aus einer Fülle kleinster farbiger Punkte und Ringe oder Vielecke zusammen. Es zeigt also niemals scharf begrenzte Farbflächen nebeneinander, sondern, wie jene Vorlagen, Farbflecken mit fein gezackten Rändern, die durch ihr Uebcr- und Jneinandergreifen eben das dichte Gewebe der malerischen Fläche ergeben. Danach versteht man, warum z. B. Teppichmuster, buntes Fell, ein malerisches (d. h. nur in Tonwerten gehaltenes) Stück Landschaft oder Bildnis und ähnliche Vorlagen dem Dreifarbendruck so gut gelingen: je toller das Farbenkonzert ist, je mehr Farbenfleck und je weniger Linie, um so besser für dieses Verfahren. Die Blättersammlung des Deutschen Buchgewerbe museums, die, wie wir hoffen, mit dem 1. Januar 1900 der Oeffentlichkeit übergeben werden kann, wird auch eine Abteilung der modernen Druckverfahren in ausgewählten Proben enthalten. Die Durchsicht dieser Blätter wird es