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angemessen hielt, und die Verlagshandlung gestattele den Ab druck auf das bereitwilligste, wofür ihr mancher Leier dankbar sein wird. Guben. Eduard Berger. Rechtsfällc. Zum Colportagewescn in Oesterreich. Aus Graz. Der hiesige Buchhändler Hr. L. Keller hatte einem gewissen Lev Obenauf auf dessen Verlange» verschiedene Verlagsartikcl zum Sammeln von Pränumeranten übergeben. Kurze Zeit daraus wurde Obenauf von der Polizei beanstandet, weil er sich zur Cvlportage keinen Erlaubnisschein gelöst hatte, und es er hob die Staatsbehörde gegen Obenauf die Preßklage wegen lleber- tretung des 8- 23. des Preßgesetzcs und gegen Hrn. Keller, weil er den Obenauf nicht nach dessen Erlaubnißschein gefragt hatte, wegen Mitschuld an dieser llebertretung. Der §. 23. des Preßgesetzes lautet also: „Das Hansiren mit Druckschriften, das Ausrufen der selben u s. w., und das Sammeln von Pränumeranten oder Sub- seribenten durch Personen, welche nicht mit einem hierzu von der Sicherheilsbehörde besonders ausgestellten Erlaubnißschein versehen sind, ist verboten." Bei der ersten Verhandlung vor dem k. k. Bezirksgerichte be gehrte der Dertheidigcr des Buchhändlers Keller für diesen das Nichtschuldig, davon ausgehend, daß die Cvlportage ein selbstän diges Geschäft ist, für welches nach der sogenannten Amlsinstruction der Erlaubnißschein auf die Person des Kolporteurs, nicht aber für die Buchhandlung ausgestellt zu werden hat. Der eben citirte §. 23. verlange auch mit keiner Sylbe, daß der Buchhändler nach dem Erlaudnißschcine des Kolporteurs zu fragen habe. Soll aus der Unterlassung der Frage »ach dem Scheine die Strafbarkeit des Buchhändlers folgen, so müßte dies im Gesetze jo ausdrücklich ge sagt sein, wie cs im allgemeinen Strafgesetze oder i» der Gewerbe ordnung bezüglich der Gewerbsleute gesagt ist, „welche Gesellen ohne den sogenannten Ausweis in's Haus nehmen". Das Bezirksgericht verurtheilte jedoch, »ach dem Anträge des Staatsanwaltes, Obenauf als unmittelbaren Thäter zu 10 fl. und auch Hrn. Keller wegen Mitschuld, letzteren zur geringsten geschlichen Strase mil ü fl. Infolge dagegen eingelegter Berufung gelangte die Frage nun zur Entscheidung des Oberlandesgerichts; dieses aber bestätigte nicht nur das Ürtheil des Bezirksgerichts, sondern erklärte noch außerdem die ansgegrissenen Druckschriften für verfallen. Die Gründe dieser Entscheidung gegen Hrn. Keller und dessen Stellvertreter Heinrich Sirolla sind folgende: „Heinrich Sirolla und Lcbrecht Keller geben selbst an, der Erstere, daß ihm Leo Obenauf, als dieser ihn im September vorigen Jahres während der Abwesenheit des Lebrecht Keller von Graz um Verabfolgung mehrerer Hefte von Druckwerken zum Sammeln von Pränumeranten und Sübscribenten ersuchte, die Eröffnung machte, er werde in der Gegend von Ehrenhausen ein kleines Geschäft einrichte» — und der Letztere, daß ihm nach seiner Rückkehr Heinrich Sirolla mitgetheilt, er habe Leo Obenauf für einen Landkausmann gehalten. Sowohl der Buchhändler Lebrecht Keller, als dessen Stellvertreter (Markthelfer! ) Heinrich Sirolla mußten wissen, daß ein gewöhnlicher Landkaufmann als solcher nicht berechtigt ist, auf Druckwerke Pränumeranten und Subscri beuten zu sammeln, und hatten keinen Grund vorauszusehen, ja, habe» es nach ihrem eigenen Geständnisse nicht vorausgesetzt, daß Obenauf mit dem hierzu erforderlichen Erlaubnißscheinc der Sicherheilsbehörde versehen sei. Sie haben sich daher nach §. 5 des Strafgesetzes der Mitschuld a» der von Leo Obenauf began genen Uebertretung des 8- 23. des Preßgesetzes schuldig gemacht." Miscellen. Bei dem Neuerscheincn des „Verzeichn iß der Sorti mentshandlungen, welche mit der Mehrzahl der Mit glieder des Leipziger Verlcgervereins i» Rechnung stehe» >c." erlaubt sich Unterzeichneter die Anfrage: ob es nicht zweckentsprechender wäre, obigen Titel dahin abznänder», daß zwischen „Vereins" und „in Rechnung" die Worte „seit mindestens einem Jahre" eingeschaltet würden. (Ein Gleiches gilt von der Liste des Berliner Vcrlegervereins. l Schreiber dieses steht mit fast alle» Verlagsfirmcn Leipzigs wie Berlins in offener Rechnung; seiner Firma wurde jedoch die Ausnahme in beiden Verzeichnissen verweigert, da sie noch nicht „seit einem Jahr" mit den betreffenden Vercinsmilgliedern in Rechnung stehe. Wenn auch der Nachsatz: „und ihre Verpflichtungen :c." im Grunde genommen fast die ein- zuschaltenden Worte überflüssig macht, so scheint doch keineswegs allen Herren College» aus dem Verlage, für die die Verzeichnisse maßgebend sind, die Sachlage ganz klar zu sein, indem einzelne Herren Verleger aus Mittel-Deutschland Unterzeichnetem ihre Ver wunderung ausdrückten, seine Firma in den Verzeichnissen nicht ans geführt zu finden; — und dies galt zudem von den Ostermeß-Ber- zeichnissen >871. Gerade diesen Handlungen möchte das Einschalte» jener Worte etwas mehr Klarheit in die Sache bringen. Kiel, I. Juli 1872. C. F. Haeseler. Von Hrn. Ad. Büchting sind über das Quinquennium 1867 —71 soeben solgende neue Fachkataloge erschienen, die wir hier mit dem Buchhandel zur gewohnten freundlichen Ausnahme empfeh len: 1) Uibstollleou balneologiea et li^ckrotbvrupontioa (Ureis 10 dkstr.); 2) Uibllotlleoa musieu (8 Xgr.); 3) kibliotlloou uplr- tlialmiatriea (6 17^r.); 1) Uibliotlleou pbilosoplnen (8 X^i'. I: und ü) Ijibliotkeeu xs^clriutric» (6 Xxr.). Dieselbe» schließen sich den im Jahre 1867 erschienenen gleichnamigen Verzeichnissen über die vorangegangcn 20, resp. lOJahre an und sind zur größer» Brauchbarkeit wieder mil sorgfältig bearbeiteten Sachregistern ver sehe». Der fleißige Hr. Herausgeber verdient dafür aufs neue die Anerkennung des Sortimentsbuchhandels, dem die Schriftchen nicht allein im täglichen Verkehr sehr nützlich sein, sondern auch aus den betreffende» Kundenkreisen nianä-e Bestellung zusührcn werden. Hr. llr.Parack in Straßburg ist nun definitiv zum Ober bibliothekar der dortigen Univcrsitäts- und Landes bibliothek mit dem Charakter als ordentlicher Professor ernannt worden. Aus diesem Anlaß schreibt der „Nicderrh. Kurier": „Es sind noch nicht zwei Jahre, seit Ilr. Barack im Verein mit andern Gelehrten und Buchhändlern den bekannten Ausruf zur Ncubegrün- dung der hiesigen Bibliothek erließ, und schon darf er seine Bemühun gen jo gekrönt sehen, daß die Bändezahl der genannten Anstalt sich auf nahezu 200,000 beläuft. Fortwährend kommen neue Geschenke an, i» der letzten Zeit z.B. eine zweitcSendung von Braumüller in Wien (die erste bestand aus mehr als 1000 Bänden seines eigenen Verlags), > 1 weitere Kisten von der Königsberger Universitäts-, ü Kisten von der Mainzer Stadlbibliothck, Verlag-Werke von Joseph Bär und Hehdcr L Zimmer in Frankfurt a. M., der Hahn'schcn Buchhand lung in Hannover, von Teubner in Leipzig und Perthes in Gotha. Wie wcrlhvoll diese Sendungen sind, geht daraus hervor, daß bei spielsweise die bekannten Teubner'schen Ausgaben griechischer und römischer Klassiker, und die theologiscken Studien und Kritiken aus Perthes' Verlag nur einen Bruchtheil obiger Geschenke ausmachen. Sv ist die Bibliothek bereits in ihrem dermaligenZustande für Viele eine Wohlthat, und für Straßburg und Las Elsaß eine Zierde."