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294, 18. Dezember 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 14721 van vsz'SZel, 1^., Verbeslckin^eu. 8". 1 ü. 90 o. 8. V7. LiittioS' in I^siäöQ. llunin^, ^V., ov26 marine-Aloris (1639—1673). 8". 2 ll. 40 o. H. O. van Lornsrsn in TutpLsii. ^Vsinsr, n. N., 06lck6r86Ü6 lru8ts6len. 2ckln. 8". 35 ü. 8. v. 1?l66irlL ^VilliulL L 2oon in 8aai'l6M. 8°. 2 ü. 90 e. ^ 3 6.^90 ^lru886n en transn. I>an3 lismasr. 8 . Vivat in ^.mstördam. ?an,p, äs äooätzklok van bst Dalnralc. 8". 1 ü. 90 e. ä. L. 1Volt6i'8 in (^ronivASii. Hellt. °8°0 z g^gOucks sstLmont rLll Instorisoii stLiiäxuiit tvzs Wissenschaftliche, literarische, künstlerische und buchhändlerische Mitteilungen aus Rußland. Von W. Lenckel. <Vgl. Nr. so, KL, ISL, 1S0, 223 d. Bl.) Aus dem Gesetzentwurf des Justizministers über das Urheber recht an literarischen, musikalischen, künstlerischen und photo graphischen Erzeugnissen seien folgende Bestimmungen mitgeteilt: Das Urheberrecht währt vom Todesjahr des Autors an gerechnet noch fünfzig Jahre. Photographien sind nur fünf Jahre lang nach ihrem Entstehen geschützt. Schriftstellerische und künstlerische Erzeugnisse, die von russischen Untertanen im Aus lande veröffentlicht werden, genießen den nämlichen gesetzlichen Schutz auch dann, wenn die Rechtsnachfolger der Alltoren nicht russische Untertanen sind. Im Ausland erschienene literarische und musikalische Erzeugnisse dürfen in Rußland ohne Einwilligung der Personen, die daran Eigentumsrecht besitzen, nicht nachgedruckt werden. Der Verfasser eines in Rußland erschienenen Werkes und ein russischer Untertan, der sein Werk im Auslande gedruckt und veröffentlicht hat, haben das ausschließliche Ubersetzungsrecht desselben, wenn dieses Recht auf dem Titelblatt oder im Vorwort ausdrücklich Vorbehalten ist. Dieses ausschließliche Recht erstreckt sich vom Erscheinen des Originals an gerechnet auf zehn Jahre, und zwar nur dann, wenn die vom Autor genehmigte Übersetzung binnen fünf Jahren nach dem Erscheinen des Originals veröffent licht wird. Das Rückübersetzen aus einer Übersetzung in die Originalsprache ist während der gesetzlichen Schutzfrist verboten. Arbeiten, die gleichzeitig in mehreren Sprachen erschienen sind, genießen in allen diesen Sprachen den gleichen Schutz wie Originalarbeiten. Im Ausland erschienene Werke von Aus ländern dürfen in Rußland ins Russische übersetzt werden, falls nicht in Verträgen zwischen Rußland und dem betreffenden Staate das Gegenteil vereinbart ist. Jeder Übersetzer genießt für seine Arbeit den gleichen Schutz wie der Autor; aber das nämliche Werk darf auch von anderen übersetzt werden. Erzeugnisse der bildenden Künste, wenn sie direkt für Kirchen, kaiserliche Schlösser, Regierungsgebäude, Museen oder öffentliche Sammlungen aus geführt sind, können ohne Bewilligung der Autoren, aber nur mit Erlaubnis der betreffenden Behörden vervielfältigt werden. Auch die Nachbildung künstlerischer Arbeiten auf Straßen, Plätzen und an öffentlichen Orten, in anderer Ausführung als der des Originals, ist ohne Bewilligung des Autors gestattet. Im Aus lände lebende Autoren, deren Rechte in Rußland verletzt worden sind, können diese ihre Rechte vor Ablauf von vier Jahren geltend machen. Zu dem Entwurf eines neuen Urheberrechtsgesetzes hat eine Kommission der St. Petersburger Literarischen Gesellschaft einen umfangreichen Bericht geliefert, worin eine Menge Abänderungs vorschläge enthalten sind. Es ist im Buchhandel erschienen (50 K.). Im Dezember soll in der Reichsduma die Frage der Literar- konvention auf die Tagesordnung kommen. Im Vereine der dramatischen und musikalischen Autoren wurde die Frage erörtert, ob und wie sich Rußland an der inter nationalen Literarisch-artistischen Konvention beteiligen solle. Die Meinungen waren geteilt. Die einen erklärten, Rußland habe absolut keinen Nutzen davon, sich dieser Konvention anzuschließen, nur die Verleger würden davon profitieren. Die andern be haupteten das Gegenteil. Die Wahl einer Kommission war das Resultat dieser Beratung. Der Preßgesetzentwurf des Chefs der Oberpreßverwaltung A. Balmont wurde vom Minister Stolypin an das Ministerium der Justiz zur Begutachtung durch eine Kommission überwiesen. Den Konseil des Ministers für Volksaufklärung wird nächstens der Entwurf eines neuen Reglements für die Mittelschulen be schäftigen. Es soll die Zahl dieser Schulen vermehrt und ihr Programm erweitert werden. Auch die Programme der Mädchen schulen sollen bedeutend, namentlich bezüglich der fremden Sprachen und durch Einführung des Lateinischen, erweitert werden. Der fremdsprachliche Unterricht soll ausschließlich weiblichen Lehrkräften übertragen und nach der naturalistischen Methode gelehrt werden. W. von Anrep, der Chef einer Kommission des Ministeriums für Volksaufklärung, hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung des allgemeinen Elementar-Volksunterrichts aus gearbeitet, der der Reichsduma eingereicht werden soll. Die Ein führung dieser Reform soll binnen zwanzig Jahren stattfinden und 1361 Millionen Rubel beanspruchen, darunter für Lehrende 152 Millionen; für wirtschaftliche Ausgaben 108 Millionen; für Schulbauten 8140000; für Inspektion 8700000; zu den Pensions kassen für Lehrer 7 800 000 Rubel usw. Die Abteilung für russische Sprache und Literatur der Kaiser lichen Akademie der Wissenschaften wird A. P. Ssumorokows, des ersten russischen Tragödienverfassers (1718—1777), sämtliche Werke herausgeben. Auch soll nächstens die Herausgabe der Akademischen Bibliothek russischer Autoren beginnen, deren erste Lieferung den Werken des Dichters Kolzow gewidmet sein wird, dessen hundertster Geburtstag am 2./15. Oktober d. I. war. Diese Bibliothek wird neuredigierte Texte und Kommentare ent halten. — Ethnographische Materialen, die Professor Lawrow auf einer Reise in Mazedonien gesammelt hat, sollen von der Akademie der Wissenschaften herausgegeben werden. Diese hat auch den Beschluß gefaßt und Maßregeln getroffen, um dem be rühmten Chemiker D. Mendelejew ein Denkmal zu setzen. Eine Kommission der Reichsduma hat den Antrag des Ministers für Volksaufklärung, der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften die Einnahmen aus dem Verkauf ihrer periodisch erscheinenden »Mitteilungen«, der »Denkmäler der russischen Gesetz gebung von 1619 bis 1832«, des Sborniks »Puschkin und seine Zeitgenossen« und »Tschebyschews gesammelten Werken« den speziellen Fonds der Akademie zu überlassen, abgelehnt. Da gegen hat nun die Kaiserliche Akademie das Ministerium für Volksaufklärnng ersucht, ihr eine Vermehrung ihrer Kredite im Betrage von 27 000 Rubel für ihre verlegerische Tätigkeit zu be willigen. Unter dem Vorsitz des Grafen I. Tolstoj fand eine Ver sammlung der Gesellschaft für Bibliothekenkunde statt. Die nächste Aufgabe dieser Gesellschaft ist die Ausarbeitung eines Musterplans für die innere Organisation von Volksbibliotheken. Die Gesellschaft versandte einen Fragebogen, um Daten über die verschiedenartigen Bibliotheken zu erhalten. Das Volksbibliotheks wesen in Rußland sei erst im Entstehen begriffen, und eine Haupt aufgabe dieser Bibliotheken müsse die Vervollständigung, Ein tragung und Registrierung der Bücher und deren Verabfolgung an das Publikum sein. Zum Ankauf eines Teils der Bibliothek des bekannten ver storbenen Bibliographen und Herausgebers von vielen Gesamt ausgaben russischer Autoren, P. Jefremow, für das Puschkin- Museum -sind vom Ministerrat fünftausend Rubel bewilligt worden. — Zweiundfünszig Mitglieder der Neichsduma bean