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259, 8 November 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn.. S^chhanbel. 13455 liche Literatur im vierten Abschnitt wird für jeden Feldzug eingeleitet durch Hinweise auf die politische und Heeresgeschichte, Lebensbeschreibun gen, Denkwürdigkeiten und ein Verzeichnis der hervorragendsten Heer- und Truppenführer. Das alphabetische Verzeichnis der Verfasser enthält für den Zeit raum von 1871—1910 außer den Namen der Autoren auch noch eine abgekürzte Titelangabe ihrer Werke. Im alphabetischen Schlagwortverzeichnis weisen die hinter den Schlagwörtern angeführten Ziffern und Buchstaben außer den Zeit schriftenquellen die Spalten und Zeilen im systematischen Teil des Katalogs nach, auf denen die vollständigen Titel zu finden sind. Die Hauptfundstelle ist durch eine fettgedruckte Zahl bezeichnet. (Der syste matische Teil des Katalogs ist zweispaltig gesetzt; jede Spalte hat ihre fortlaufende Nummer und ist am Rande mit den Buchstaben g.—n be druckt, die in Zwischenräumen von je fünf Satzzeilen untereinander stehen und das Aufsuchen sehr erleichtern, da bei jedem Verfasser namen und Schlagwort neben der Spaltenzahl auch die betreffenden Nandbuchstaben angegeben sind.) Das Schlagwortverzeichnis ist nicht nur der Schlüssel für das ganze Werk, sondern enthält auch die Ergänzung des in den vier Hauptab schnitten gegebenen Materials. Es empfiehlt sich, da der Verfasser die nach der Drucklegung erschienenen Werke berücksichtigen und vorhandene Lücken beseitigen wollte, bei Benutzung des Katalogs in erster Linie das Schlagwortverzeichnis einzusehen. Ailßer der Buchliteratur ist auch der einschlägige Inhalt von an nähernd zweihundert periodisch erscheinenden Schriften in die Quellen kunde ausgenommen worden, soweit er besonders bemerkenswert erschien, und zwar für die Abschnitte 1 und 2 die Aufsätze vornehmlich aus den Jahren 1890—1910, für die Abschnitte 3 und 4 die Aufsätze in deutscher Sprache seit 1789, in nichtdeutscher Sprache von 1890—1910. Alljährlich sollen Nachträge, welche die inzwischen erschienene neueste Literatur aufführen, das Hauptwerk bis auf die Gegenwart er gänzen. Die Quellenkunde der Kriegswissenschafteil bildet infolge ihrer großen Reichhaltigkeit und übersichtlichen Anlage ein nie versagendes, umfassendes und zuverlässiges Auskunftsmittel für alle Offiziere, die aus Neigung oder dienstlicher Veranlassung das Studium der deutschen und fremdländischen militärischen Fachliteratur betreiben, und ist ebenso für öffentliche wissenschaftliche Bibliotheken, Offiziers- und Negiments- büchereien, wie für Buchhandlungen mit großem militärischem Kunden kreis unentbehrlich. In Lsterreich verboten. — Das k. k. Landgericht Wien als Preisgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 28. Oktober 19l0, Pr. XXXV 292/10/2, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft er kannt, daß der Inhalt der Broschüre: »Zwangszölibat oder Priesterehe? Ein Aufruf an alle Edelgesinnten, im Namen vieler katholischer Geistlicher herausgegeben von Siegfried Hagen, katholischem Pfarrer. Memmingers Verlagsanstalt, Würzburg 1910«, und zwar: 1. auf Seite 4 von »Der ganze« bis »diese Schmach nicht«; 2. auf Seite 9 von »Exkommunizieren« bis »der Apostel«; 3. auf Seite 12 von »Jedermann würde« bis »ungestraft tun«; 4. auf Seite 17 von »Da flucht er« bis »Unmenschliches tut!«; 5. auf Seite 19 von »Und ihr übrigen« bis »Etwas Liebloseres?« 6. auf Seite 21 von »Der Zwangzölibat« bis »fortdauernde Knechtung«; 7. auf Seite 36 von »Ist der erste« bis »wird bloß vorgeschüpt« — das Vergehen nach § 303 des St.»G. begründe, und es wird nach § 493 der St.-P.-O. das Verbot der Wetter- Verbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen und nach § 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 28. Oktober 1910.) (Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 251 vom 3. November 1910.) MUnchen. Buchbinder-Lohntarif. (Vgl. Nr. 245, 248 262, 255 d. Bl.) — Die Tarifverhandlungen mit der Buch binder-Innung haben nun doch zu einem Tarifabschluß geführt. Am 31. Oktober fanden zwischen der Lohnkommission der Arbeiter und einer neu gewählten Jnnungskommission Ver handlungen statt, an deren Schluß ein bis zum 1. Oktober 1913 geltender Tarifvertrag zustande kam. der u. a. folgende Haupt bestimmungen enthält: Neunstündige Arbeitszeit; Minimalstunden lohn für Vollarbeiter sofort 42 «H, ab 1. Januar 1912 45 H; 5°/gige Lohnzulage für alle höher bezahlten Arbeiter; für Akkordarbeiten gilt der Leipziger Tarif von 1907; das Personal, das nach dem 1. April 1911 noch in tarifuntreuen Geschäften in München ar beitet, darf von Jnnungsmeistern nicht eingestellt werden. Die Jnnungskommission erklärte sich zum Tarifabschluß sofort bereit und auch die am 1. November abgehaltene Versammlung der Ar beiter und Arbeiterinnen gab diesem Tarifvertrag ihre Zustimmung. (Münchener Neueste Nachrichten.) Post-ZeitungSwesen. — Der Verleger einer an einem Postorte eines Nachbarbezirks mehr als einmal wöchentlich er scheinenden politischen Zeitung hat kürzlich eine große Zahl von P rob enummern seiner Zeitung für Leute in anderen Post orten, die er durch kostenfreie Lieferung dieser Probenummern an das Lesen der Zeitung gewöhnen und dadurch zu Beziehern gewinnen wollte, als Eisenbahn-Expreßgut verschickt und sie an den Bestimmungsorten durch Mittelspersonen, an die sie adressiert waren, verteilen lassen. Dieses Verfahren ist nach dem Postgesetz verboten. Im § 1 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871, der über die grund sätzlichen Rechte und Pflichten der Post handelt, kommt sinn gemäß zum Ausdruck, daß postzwangspflichtige Zeitungen nur durch die Post versandt werden dürfen, sei es als Drucksachen, oder in Briefen, oder in Paketen, oder im Wege des Postzeitungs vertriebs. Kreuzbandsendungen, die politische Zeitungen enthalten, sind also auch postzwangspflichtig. Nach einem vorliegenden Reichsgerichtsurteil (vom 27. Januar 1881) beschränkt sich der Postzwang keineswegs auf die Zeitungen, die unmittelbar an die Abonnenten befördert werden, sondern auch auf Zeitungen, die zunächst an Zwischenhändler usw. gesandt werden. Ebenso erstreckt sich auch der Postzwang auf die Versendung von Probenummern zum Zwecke der Werbung von Abonnenten. Ohne Bedeutung ist es hinsichtlich des Postzwangs, ob die Zeitungen, die versandt werden, mit einer Adresse versehen sind oder nicht. Bei der Untersuchung der oben angeführten Angelegenheit hat der Verleger sich darauf berufen, daß die beanstandete Art der Beförderung der Zeitungen auch anderwärts vielfach ange wendet werde. Diese Aussage hat zur Folge gehabt, daß die Postverwaltung künftig die Beförderung von Probenummern politischer Zeitungen hinsichtlich der Art ihrer Beförderung schärfer überwachen und jede gegen den Postzwang verstoßende Art der Beförderung anhängig machen wird. Die strengste Beachtung des Nachstehenden kann deshalb nicht genug angeraten werden. Es ist verboten, politische Zeitungen außerhalb des zwei- meiligen Umkreises des Ursprungsorts und außerhalb des Be- stimmungsorts gegen Bezahlung auf andere Weise als durch die Post oder durch expresse Boten zu befördern, auch wenn die Zeitungsexemplare keine Adresse tragen. Der zweimeilige Um kreis umfaßt nach dem bereits angezogenen Reichsgerichtsurteil den Ursprungsort selbst und die außerhalb des Ursprungsorts ge legene, an diesen unmittlsbar anschließende Fläche, deren äußere Grenzen von den Grenzen des Ursprungsorts zwei Meilen nach der Luftlinie gemessen entfernt sind. Diese Entfernung ist also nicht vom Mittelpunkt des Ursprungsorts zu messen. Als Grenzen des Ursprungsorts, bei denen der zwei meilige Umkreis beginnt, sind die politischen Grenzen maß gebend. Diejenigen Zeitungsexemplare, deren Bestimmungsort auch nur mit einem Teile in den zweimeiligen Umkreis des Ur sprungsorts reicht, unterliegen nicht dem Postzwange, sofern sie vor Erreichung des Bestimmungsorts den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsorts nicht verlassen; sie dürfen allo auf diesem Wege vom Ursprungsort aus nach allen Teilen des Bestimmungs orts auf jede beliebige Weise befördert werden. Innerhalb des Bestimmungsorts unterliegt die Beförderung von politischen Zei tungen keinen Beschränkungen. Liegt der Bestimmungsort außer halb des zweimeiligen Umkreises des Ursprungsorts, so ist es statt haft, die Zeitungen bis zur Grenze des zweimeiligen Umkreises durch Gelegenheitsboten, d. h. Boten, die nicht die Eigenschaft von er pressen Boten haben, und erst von da ab bis zum Bestimmungs orte durch expresse Boten zu versenden. Politische Zeitungen, die von einem außerhalb des zweimeiligen Umkreises des Ursprungs orts belegenen Orte nach einem Orte innerhalb dieses Umkreises gegen Bezahlung befördert werden, unterliegen dem Postzwang. Der Ursprungsort einer Zeitung ist nach dem Gesetz der Er scheinungsort, d. h. der Ort, an dem die Zeitung zur Übermittlung 1746«