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^ SS, 12. März 1S12, Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 3189 Zeit einige Fälle von Schleuderei sehr streng geahndet haben. Erst in den letzten Tagen ist es uns gelungen, den Börsen verein zu veranlassen, eine Prager Firma zur Hinter legung einer hohen Kaution zu bestimmen, damit sie kllnstig die Ladenpreise genau einhalte. Wir sind auch gegen Wiener und andere Firmen erfolgreich einge schritten, aber ich wiederhole Ihnen, wir können nichts tun ohne Beweise. Wie berechtigt dieser Standpunkt ist, geht schon daraus hervor, daß wir in fast allen Fällen, wo wir Untersuchungen auf bloße Behauptungen hin eingeleitet haben, zur Überzeugung gekommen sind, daß der Betreffende ganz unschuldig war. Anderseits ist konstatiert worden, daß oft tatsächliche Verletzungen unserer Verkaufsbestimmungen nur dadurch hervorgerufen werden, daß einzelne Kollegen aus bedauerlichem Mißtrauen gegen andere dem Publikum glauben, wenn dieses, um billigere Preise zu erzielen, vor spiegelt, es bekäme beim Konkurrenten soundsoviel Prozent Rabatt. Unsere Organisation soll aber nicht nur den Zweck haben, Schädigungen abzuwehren, sondern auch tatsächlich Vorteile zu erzielen. Auch in diesem Sinne haben wir eine rege Tätigkeit in den letzten zwei Jahren entfaltet, und ich will Sie nur daran erinnern, daß wir neuerlich zusammen mit der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musi kalienhändler an das Justizministerium eine Eingabe ge richtet haben, Österreich möge endlich der Berner Kon vention zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst beitreten. Wir haben uns außerdem bei verschiedenen, die Inter essen unserer Mitglieder tangierenden Wahlen beteiligt und waren stets bestrebt, unseren Mitgliedern mit Rat und Tal beizustehen. Ohne Scheu etwaiger Spesen haben wir immer unseren Mitgliedern erbetene Ratschläge so rasch als nur möglich zukommen lassen. Schließlich möchte ich Sie noch daran erinnern, daß wir vor Jahresfrist eine Bekanntmachung gegen die Schund- und Schmutzliteratur erlassen haben, die durchweg den besten Eindruck gemacht hat. Die Presse hat fast ausnahmslos unsere Schritte auf das lebhafteste befürwortet, und ich hoffe, daß unser Verein damit bewiesen hat, daß, wenn er auch die materiellen Bedürfnisse unserer Mitglieder auf das energischste vertritt, er niemals die hehre Mission des Buch handels verkennen, die ideale Seite unseres Standes niemals außer acht lassen wird. Es erübrigt mir nur noch Ihnen mitzuieilen, daß unser Verein heute 535 Mitglieder umfaßt. Da die Zahl unserer Mitglieder im Jahre IvliS 4SI war, so ist unser Verein in diesen zwei Jahren um 44 Mitglieder gewachsen. Ich kann meinen Bericht nicht schließen, ohne meinen Kollegen im engeren Vorstand, den Herren Mayer und Mohr, den Herren im Ausschuß und unseren Sektionsobmännern auf das wärmste sür ihre Unterstützung zu danken. Ich danke ferner noch an dieser Stelle den Herren Vorsitzenden unserer Kreisvereine und Herrn Julius Benkö, dem Präsi denten des ungarischen Buchhändleroereins, der stets, wenn es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelte, unsere Bestrebungen auf das wärmste fördert und unterstützt Ebenso gedenke ich dankend der verständnisvollen und unermüdlichen Tätigkeit unseres Konsulenten Herrn Carl Junker, der mit warmer Hingabe die Interessen unteres Standes fördert. (Schluß folgt.) Gesetz zur Abänderung und .Modifizierung der englischen Urheberrechtsgesetzgebung. (Vom 16. Dezember 1S11.) Deutsche Übersetzung von Prof. vr. Ernst Röthlisberger, Bern.') (Fortsetzung zu Nr. öS d. Bl.) Kapitel V. Hinterlegung von Büchern in gewissen Bibliotheken. Artikel 15. Hinterlegung von Büchern im Britischen Museum und in andern Bibliotheken. 1. Der Verleger eines jeden im Vereinigten Königreich veröffentlichten Buches hat innerhalb eines Monats von der Veröffentlichung an auf seine Kosten ein Exemplar des Buches an die Verwalter des Britischen Museums abzu liefern, die hierfür eine schriftliche Empfangsanzeige aus stellen. 2. Auf eine vor Ablauf eines Jahres nach der Veröffent lichung eingelangte schriftliche Aufforderung hin hat der Ver leger ferner innerhalb eines Monats nach Empfang dieser schriftlichen Aufforderung oder innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung, wenn die Aufforderung derselben voran« geht, ein Exemplar des Buches an einer in der Aufforderung bezeichneten Hinterlegungsstelle in London zuhanden oder nach den Weisungen der Verwaltungsbehörden folgender Bibliotheken abzuliefern: Bodleyanische Bibliothek in Oxford, Universitätsbibliothek in Cambridge, Bibliothek der Advo katengilde in Edinburg und Bibliothek des Dreifaltigkeits kollegiums in Dublin, ferner, unter Vorbehalt der Bestimmun gen dieses Artikels, Nalionalbibliothek von Wales. Mit Be zug auf Enzyklopädien, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder in Lieferungen oder in Folgen erscheinende Werke kann sich die schriftliche Aufforderung auf alle Lieferungen oder Folgen, die später erscheinen werden, beziehen. 3. Das den Verwaltern des Britischen Museums zu über mittelnde Exemplar mutz das ganze Buch samt allen dazu ge hörenden Karten und Illustrationen enthalten; es muß fertig gestellt und durchaus wie die besten Exemplare der veröffent lichten Ausgabe koloriert, ferner gebunden, broschiert oder ge heftet und auf dem besten zum Druck des Werkes verwandten Papier gedruckt sein. 4. Das jeder andern der oben genannten Verwaltungen zuzustellende Exemplar soll auf demjenigen Papier gedruckt sein, das für die stärkste Auflage von zum Verkauf bestimmten Exemplaren benutzt wurde, und soll die gleiche Ausstattung besitzen wie die für den Verkauf zubereiteten Bände. 5. In den von ihm zu erlassenden Reglementen kann das Handelsministerium gewisse Büchergattungen bezeichnen, die nicht an die Nationalbibliothek von Wales abgeliesert zu werden brauchen. K. Der Verleger, der die Vorschriften dieses Artikels nicht erfüllt, wird nach Schuldigerklärung im summarischen Ver fahren mit einer Buße von höchstens 5 Pfund über den Wert des Werkes hinaus bestraft; die Butze ist den Verwaltern oder Beamten auszuhändigen, denen das Buch hätte abgeliefert werden sollen. 7. Für den Zweck dieses Artikels umfaßt der Ausdruck »Buch« jeden Teil oder jede Abteilung eines Buches, einer Broschüre, eines Druckbogens, eines Musikblattes, einer Land oder Seekarte, eines Planes oder einer gesondert veröffent lichten Tafel, immerhin mit Ausnahme jeder folgenden Auf lage, es sei denn, sie weise Beifügungen oder Veränderungen entweder im gedruckten Teile oder in den Karten, Stichen oder andern darin aufgenommenen Gravüren auf. *) „Übersetzungen genießen den gleichen Schutz wie Original werke." Börsenblatt sür den Deutschen Buchhandel. 7S. Jahrgang. 4lS