Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ^ 38, 16. Februar 1914. Vertragsvereinigungcn mehrerer Staaten (»Unionen«),wie sie vorstehend unter 0 I, II, III, IV, V a, d, e aufgezählt sind, also der Berner Übereinkunft und der sechs Verträge, die den mehrfachen ameri kanischen Unionen zugrunde liegen. Den Neigen eröffnet die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. Alles Wesentliche aus der Geschichte ihres Werdens und Wachsens, auch die Vorbehalte einiger ihr zugehörigen Staaten, wurde schon im vorerwähnten ersten Teil (in der Tabelle 0 I) übersichtlich gegeben; doch werden die Vorbehalte ein zelner Unionsstaaten (soweit sie nicht hier belanglose Spezialfragen (Rückwirkung der Konvention) betreffen) an der geeigneten Stelle in besonderer Schrift herausgehoben und in Erinnerung gebracht. Eine Vorbemerkung belehrt über gewisse Einschränkungen betreffs einiger Unionsstaaten. Sie dürfen als Ubergangsformen, demnach als bald beseitigter Rechtszustand betrachtet werden. Die Rechtsbelehrung ist in der denkbar übersichtlichsten Form ge geben. Der Verfasser sondert die verschiedenen Fragen, die an sein Buch herantreten können und sollen, hier und überall in acht Gruppen, und zwar: I. Schutzfähige Werke; II. Schutzdauer des Vervielfäl tigungsrechts: III. Bedingungen des Schutzes; IV. Förmlichkeiten; V. Abgeleitete Rechte; VI. Nechtsbehelfe und Rechtsfolgen; VII. Rechts zustand; VIII. Literatur. So ergibt sich (als Beispiel für die Be handlung des Stoffs im ganzen Werk) hier bei der Revidierten Berner Übereinkunft von 1908 folgendes Bild, wozu bemerkt sei, daß jedem der angeführten Einzelabschnitte ausführliche Belehrung unmittelbar folgt: I. Schutzfähige Werke. 1. Werke der Literatur und Kunst. a) Originalwerke, deren Schutz in allen Verbandsländern obligatorisch ist. (Folgt ausführlicher Text.) k) Werke aus zweiter Hand, deren Schutz in allen Ver- bandslänüern obligatorisch ist. (Text.) 2. Werke der angewandten Kunst. (Text.) 3. Werke der Photographie. (Text.) 4. Nachgelassene Werke. (Text.) 5. Anonyme und pseudonyme Werke. (Text.) II. Schutzdauer des Vervielfältigungsrechts. 1. Werke der Literatur und Kunst. 2. Werke der Photographie, nachgelassene, anonyme und pseu donyme Werke. III. Bedingungen des Schutzes. 1. Erste Veröffentlichung. 2. Periodica. IV. Förmlichkeiten. V. Abgeleitete Rechte. 1. Übersetzungsrecht. 2. Aufführungsrecht. 3. Bearbeitungsrecht. 4. Recht zur Übertragung auf mechanische Instrumente und Aufführungsrecht an den Übertragungen. 5. Recht zur Wiedergabe mittelst Kinematographie und Vor- führnngsrecht an den kinematographischen Erzeugnissen. VI. Nechtsbehelfe und Rechtsfolgen. 1. Nechtsvermutung. 2. Beschlagnahme. 3. Rechtsfolgen. VII. Rechtszustand. VIII. Literatur. (Titel einschlägiger wissenschaftlicher Werke zu weiterer Unterrichtung.) In derselben Form sind zunächst die mehreren süd-, zentral- und panamerikanischen Staatcnvcreinigungcn behandelt, die hier genannt wurden, und dann im zweiten Abschnitt dieses textlichen Teils (»Lan desgesetze«) ailch die lange Folge der einzelnen Länder, alle im fort laufenden Alphabet des deutschen Namens von Ägypten bis zu den Ver einigten Staaten, jedes einzelne Landesrecht in gleicher sorgfältiger Zergliederung nach obigem Schema, das selbstverständlich nicht völlig gleichmäßig überall aufgezwungcn wird, hin und wieder Erweiterung oder Einschränkung erfährt, immer aber seine große Anpassungsfähig keit bewährt. Man kann den schwierigen Stoff nicht schneller, klarer und auch kaum erschöpfender zum Verständnis jedes Unkundigen brin gen, als es hier geschieht. Der Gebrauchszweck, den Verfasser und Ver leger in erster Linie verfolgen, scheint uns in größter Vollkommenheit erreicht zu sein. Hinsichtlich dieser Zweckbestimmung bemerkt der Verfasser im Vorwort: »Das Buch ist nämlich dazu bestimmt, jedem Verleger, der irgend eines seiner Unternehmen auf eine breitere als nur die Jn- landsbasis stellt, ferner denjenigen Autoren, die sich um die Wah rung ihrer Rechte im internationalen Verkehr überhaupt kümmern, und auch den Rechtsanwälten eine zuverlässige Wegleitung in der durch die Gesetze und Verträge der verschiedenen Kulturländer vor genommenen verwickelten zeitgenössischen Regelung des Urheberrechts zu verschaffen.« Diese Anforderungen machten es nötig, zunächst überall die als schutzfähig erklärten Werke in den Vordergrund zu rücken und den sach lichen Geltungsbereich der Gesetze abzugrenzen. Eminent praktischem Zwecke dient auch der bei jedem Lande, jeder Vertragsunion wiedcr- kehrende Abschnitt »Nechtsbehelfe und Rechtsfolgen«. Er läßt ohne weiteres ersehen, wie der Berechtigte sich gegen Rechtsverletzung zu schützen hat, welche Klagevorkchr er im Falle zu treffen hat, ob die Be schreitung des Rechtswegs, namentlich im Auslande, »sich lohnt«, mann die Verjährung der Rechtsverletzung eintritt, u. a. m. Ein großer Vorzug hinsichtlich des Gebrauchszwecks dürfte auch in den meist sehr ergiebigen Literaturnachweisen gefunden werden, den Titeln einschlägiger Lehr- und Handbücher des Urheberrechts, von Ge setzestexten und Kommentaren, wie solche fast jedem Lande beigefügt sind. In vielen Fällen, wo die bei jedem einzelnen Abschnitt ausführlich ge gebene Nechtsbelehrung nicht genügen und ein Zurückgehen auf den Wortlaut von Gesetzen und Verträgen sich nötig machen sollte, dürfte als Quellenwerk das eingangs erwähnte, eben in neuer Auflage er schienene Röthlisbergersche Sammelwerk »Urheberrechts-Gesetze und -Verträge in allen Ländern« als vorzügliche Ergänzung des vor liegenden Werkes sich nützlich machen. Wie schon der Titel zum Ausdruck bringt, umfaßt der Inhalt dieses neuen Buches den Erdball. Wir brauchen den Blick nicht weit zurückzulenken, um uus der großen Bedeutung dieses Wortes bewußt zu werden. Leise klingt wohl in jedem älteren Buchhändler Erinne rung nach an sorgenvolle Kämpfe des Börsenvereins gegen fast schrankenlosen Nachdruck und sein lange vergebliches Streben nach Schutz nur innerhalb des deutschen Sprachgebiets. Sie haben seine ersten Jahrzehnte erfüllt, schienen zeitweilig sogar seine wichtigste Auf gabe zu sein. Und der fachgeschichtlich Bewanderte weiß auch genau, mit welcher unverdrossenen Hingebung und Tatkraft seine Vorstände und Ausschüsse als Vorkämpfer für eine deutsche Gesetzgebung zum Schutze des Urheberrechts gearbeitet, Bresche gelegt haben in alten Schlendrian und verworrene Anschauungen. Solcherlei Erinnerung dürfte genügen, die Wucht zu ermessen, mit der der Schutz der Urheber rechte sich endlich Bahn gebrochen hat Uber die Welt und die Kenntnis seines sittlichen Wertes in fernste Zonen getragen hat. Es ist nicht der kleinste Ruhm der außerordentlich fruchtbaren Kulturentwicklung des 19. Jahrhunderts, daß sein Abschluß auch in dieser Richtung einen so hocherfreulichcn Fortschritt zeigt. Das neue Jahrhundert hat sein Erbe treulich erworben, den reichen Besitz sich zu eigen gemacht und gemehrt. Heute sind es einundfünfzig der selbständigen Kulturstaaten der Welt, die in größe rem oder geringerem Umfange den Schutz gewähren. Eine viel größere Anzahl von Kolonien und abhängigen Staaten gesellt sich dazu. Sie alle finden im vorliegenden Werk, mit dem der Börsenverein sehr glücklich auf frühere Aufgaben zurückkommt, sachkundige Erklärung ihrer einschlägigen Gesetze und Rechtsverpflichtungen. Völlig aus dem Bereich dieser Untersuchungen ausschciden muß ten nur sechs der vorhandenen selbständigen Länder: Abessinien, Af ghanistan, Marokko, Oman, Persien und Serbien. Sie gewähren kei nerlei Schutz, weder Einheimischen, noch Fremden. Das Fehlen Ser biens, das politisch als reichlich anspruchsvoll zu erachten ist, darf ver wundern. Bei seinen kaum minder selbstbewußten Nachbarn Bul garien und Montenegro ist der Urheberrechtsschutz nicht viel besser entwickelt. Bulgarien gewährt durch einen Artikel seines Strafge setzbuchs zwar den Einheimischen ein gewisses Maß von Schutz, aber keinem Fremden, und Montenegro, das mangels irgend welcher ein heimischen Urheberrechts-Gesetzgebung am 1. April 1900 aus der Ber ner Union, der es angehört hatte, ausgetreten ist, hat das fehlende Gesetz inzwischen nicht nachgeholt, dagegen zwei Verträge geschlossen, einen mit Italien, den andern mit Frankreich, deren Ausführungsbe stimmungen an Klarheit zu wünschen übrig lassen. Von den hier behandelten Staaten gewährt die weit überwiegende Mehrzahl wohlgcregelten und wirksamen internen Urheberrechtsschutz. Erhebliche Schwankungen in dieser Unbedingtheit zeigen sich dagegen auf internationalem Boden. Nach dieser Richtung darf vielleicht be sonderes Interesse vorausgesetzt werden. Wenige Länder sind so uneigennützig, fremde Werke zu schützen, ohne Verträge geschlossen zu haben und auch ohne Gegenseitigkeit zu verlangen: Ägypten, Belgien, Frankreich, Luxemburg. Ohne Verträge, aber unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit sind fremde Werke in folgenden Ländern geschützt: Columbien, Costarica, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Island, Italien, Mexiko, Monaco, Nicaragua, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumä nien, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten. Länder, die die fremden Werke nur durch Vertrag schützen und Verträge geschlossen haben, sind: Argentinien. Bolivien, Brasilien, Chile, China, Cuba, Deutsches Reich, Dominikanische Republik, Ecuador,