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Nichtamtlicher Teil. 130. 7. Juni 1SH gatten als Prokurist. Geschäftsführer, Buchhalter und dergl. nicht als dersicherungspflichtig. Der Umfang der Verstcherungspflicht wird endlich auch durch die Übergangsbestimmungen berührt. So kann es in den ersten drei Jahren der Wirksamkeit des Gesetzes den Angestellten gestattet werden, nach ärztlicher Untersuchung die zehnjährige Wartezeit durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve abzukllrzen. Wird nun Angestellten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, dieses infolge ungünstigen ärztlichen Befundes nicht gestattet oder ist ihnen die Einzahlung aus Mangel an Mitteln nicht möglich, so sind sie auf Antrag von der V e r s i ch e ru n g s p f l i ch t zu befreien <88 395, 397). Heiß umstritten war die Bestimmung des Gesetzes, d i e die Befreiung des Angestellten von feinem Bcitragsanteil auf Grund vorher bestandenen Ver- sichcrungsvertrags regelt. Endgültig bestimmt nunmehr der 8 390, daß Angestellte, für die vor dem 5. Dezember 1911 bei Lebensversicherungsunternehmungen ein Versiche- rungsvertrag geschlossenwar, auf ihren Antrag von derBeitrags- leistung befreit werden können, wenn der Jahresbetrag der Bei trüge für diese Versicherungen beim Inkrafttreten des Gesetzes mindestens den ihren Gehaltsverhältnissen zur Zeit des Antrags entsprechenden Beiträgen gleichkommt, die sie nach diesem Gesetze zu tragen hätten. Das gleiche Recht räumt der folgende Absatz denjenigen Angestellten ein, die beim Eintritt in eine Versicherungspflichtige Stellung das dreißigste Lebens jahr überschritten haben und seit mindestens drei Jahren in derselben Weise versichert sind. Die befreiende Wirkung wird damit neuen, nach dem 4. Dezember 1911 abgeschlossenen Versicherungsverträgen versagt; Wohl aber hat jeder Ange stellte, der vor dem 5. Dezember vor. I. bei einer Versiche rungsgesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Kapital oder Rente oder auf beide zusammen versichert war, das Recht, bei derselben Anstalt durch Ergänzungs- oder Nachversiche rung seine Beiträge bis zum Inkrafttreten des Gesetzes so weit zu erhöhen, um für seine Person Befreiung von der Bei- tragsletstnng mit Erfolg beantragen zu können. Diese Aus legung ist auch in den Kommissionsverhandlungen durch einen Regicrungsvertreter hinreichend klargestellt und begründet worden, so daß gegen ihre Richtigkeit kein Zweifel mehr auf- kommen kann. Ebenso ist dabei festgestellt worden, daß die vollePrämiedes Tarifs, nicht die durch die Dividende verkürzte Nettoprämie (entgegen der Ansicht eines Kommen tators) anzurechnen ist. Daß außerdem mit den »Lebensver- sicherungsunternehmungen« des Gesetzes auch die kleineren Verstcherungsbereine getroffen werden sollen, sofern sie dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, zeigt der Z 391, der borschreibt, daß mit dem Antrag auf Befreiung der »Versiche rungsschein (Aufnahmeschein u. dgl.)« vorzulegen ist. Die in Parenthese gesetzten Worte sind erst infolge von Vorstellungen im Reichsamt des Innern während der Kommisstonsverhand lungen zur Erläuterung eingefügt worden. Bekanntlich hat aber auch in solchen Fällen der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an die Reichsanstalt abzuführen, wofür dem Angestellten die entsprechende Hälfte der Leistungen gesichert wird. Beabsichtigt der Angestellte, den Antrag auf Befreiung zu stellen, so empfiehlt es sich von selbst, den Prinzipal rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, um doppelter Beitragsleistung, deren späterer Verrechnung und dgl. Umständlichkeiten vorzu beugen und damit zu einer glatten Abwicklung beizutragen. Hat nun bei der Befreiung von der Beitragspflicht der Prinzipal einen Zuschuß zum Beitrage für die private Ver sicherung seines Angestellten gezahlt, so ist er berechtigt, von diesem Zuschuß den an die Reichsversicherungsanstalt zu ent richtenden Beitrag abzuziehen. Auf Antrag des Angestellten zahlt dafür aber die Reichsanstalt den an dem Zuschuß ge kürzten Betrag (unter Abzug einer kleinen Vergütung, die der Vundesrat fcstzusetzen hat) an die private Versicherungs anstalt weiter, um die Versicherung aufrecht zu erhalten. Vor bedingung dazu ist außer der schon erwähnten, der mindestens gleichen Beitragshöhc, weiter die, daß der Versicherungs- (oder Aufnahme-)Schein hinterlegt und zur Sicherung einer Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten — neben den aus dem Prinzipalsbeitrage zu gewährenden — die Forderung aus der Versicherung der Reichsanstalt soweit rechtsverbindlich abgetreten wird, als sie dem Teile des Ver sicherungsbeitrags entspricht, den der Prinzipal vordem für seinen Angestellten zugeschossen hat (8 392). Auf diese Abtretung ist weiter unten zurückzukommen. Werden jedoch solche Versicherungen vor dem Tode des Angestellten durch Ablaus, Verfall oder aus anderen Gründen aufgelöst, so hört die Befreiung von der Beitragsleistung auf. Die Versicherungsanstalten sind dann verpflichtet, die Erledi gung der Verträge der Reichsanstalt anzuzeigen, wenn ihnen von dieser die Befreiung von der Beitragspflicht mitgcteilt worden ist. Beim Scheiden aus einer verstcherungspflichtigen Stellung kann die Versicherung freiwillig fortsetzen, wer mindestens sechs Beitragsmonate zurückgelegt hat, wäh rend der Entwurf dafür sechzig Beitragsmonate vorsah. Wer im gleichen Falle mindestens hundertzwanzig Beitragsmonate zurückgelegt hat, die jedoch nicht alle in versicherungspflich tigem Verhältnis zugebracht zu sein brauchen, kann sich aber auch die erworbene Anwartschaft durch jährliche Entrichtung einer Anerkennungsgebühr von 3 «/k erhalten. Die freiwillige Versicherung ist jedoch in keiner höheren Klasse zulässig, als sie dem Durchschnitt der Pflichtbeiträge der letzten sechs Monate entspricht oder ihm am nächsten kommt. Eine Art freiwilliger Versicherung ist auch infolge einer neuen Bestimmung (8 19) insofern zulässig, als der Versicherte bis zum vollendeten 25. Lebensjahre in eine höhere Gehaltsklasse übertreten oder bei Gehaltsverminderung in der höheren verbleiben kann, letzteres jedoch nur, wenn er mindestens sechs Monatsbeiträge dazu geleistet hat. Jedoch würde solchen Falls der Arbeit geber zur Zahlung des höheren Beitragsanteils nur auf Grund besonderer Vereinbarung verpflichtet sein. Das Recht freiwilliger Versicherung räumt in den Schlußbestimmungen der neue 8 394 auch den Ange stellten zwischen 5000 und 10 000 Jahresverdienst, sowie denjenigen Selbständigen ein, die höchstens drei Ver sicherungspflichtige Personen beschäftigen. Voraussetzung hierzu ist der Nachweis, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes mindestens während dreißig Ka lendermonate eine Versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, sowie daß der Antrag im ersten Jahre nach Inkraft treten des Gesetzes gestellt wird. Jedoch haben bei freiwilliger Versicherung die Versicherten die vollen Beiträge zu entrichten, soweit sie nicht nach 8 204 bei nicht bar bezahlter oder nur vorübergehender Beschäftigung Anspruch auf den Bcitrags- antcil des Arbeitgebers zu erheben berechtigt sind. Sie brauchen aber auch während der demjenigen Kalenderjahre, in dem der ersteBeitragsmonat zurückgelegt wurde, folgenden zehn Kalenderjahre nur je acht und nach dieser Zeit nur je vier Monatsbeiträge zu entrichten, um vor dem Erlöschen ihrer Anwartschaft geschützt zu sein. Ist bisher von den wichtigsten der für die Durchführung der Angestellten-Verstcherung in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen das Nächstliegende, der Umfang der Versiche- rungspflicht, die teilweise und ganze Befreiung und die frei willige Versicherung, in großen Umrissen zu kennzeichnen ver sucht worden, so tritt für die eigentliche Durchführring des