Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. 167, 21. Juli 1916. Bis zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig — für den Monat Juli 1916 — bis zum 10. August 1916) ist außerdem der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbc regelmäßig die gesamte im voraugcgangcnen Monat verbrauchte Gewichtsmeuge des Papiers für die im voraugegaugeucn Monat im Drucke fertiggestellteu (ausgedruckten) Druckwerke (Bücher, Sammelwerke, Einzelwcrke, Sammlungen, Jugeudschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften und für die fertiggestelltcn (ausgedruckten) Umschläge für diese Druckschriften anzuzeigen. 8 7. Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbc und deren Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach 8 6 zu fiichrenden Bücher zu nehmen. Die nach §§ 1 bis 3 Mcldepflichtigen haben der Kriegswirtschafts stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbc und deren Beauftragten ans Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchführung der Bekannt machung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauf tragten jederzeit Zutritt zu den Betriebs- und Lagerräumen zu ge währen. 8 8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kricgswirtschaftsstclle für das Deutsche Zeitungsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämt liche Bezieher von anderem als maschinenglattem, holzhaltigen Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel werke, Sammlungen, Jugeudschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften bestimmt ist, von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Papier vom 27. Juli 1910 ab einen Betrag von zehn Pfennig für hundert Kilogramm, zu züglich Bestellgeld für die Überweisung, an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbc abzuführen, und zwar spätestens 8 Tage nach Eingang jeder Sendung. Angefangenc hundert Kilo gramm gelten als volle hundert Kilogramm. Zwischenhändler, sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet. § 9. Alle nach §8 1 bis 3 mcldepflichtigen Bezieher von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwcrke, Sammlungen, Jugeudschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeit schrifteil und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen fiir diese Druckschriften bestimmt ist, dürfen vom 27. Juli 1916 ab solches Papier nicht mehr bei den Lieferanten unmittelbar bestellen oder abrufcn, sondern ausschließlich durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zei- tuugsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe au die von den Be stellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet. In gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die solches Papier auf andere Weise als durch Kails beziehen (z. B. Be zug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw.). 8 10. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel werke, Sammlungen, Jugenöschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druckschriften darf Papier, das ursprünglich vom Eigentümer für andere Verwendungszwecke be stimmt war, nur verwendet werden, wenn es bei der Kriegswirtschasts- stelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe angcmcldet worden ist. Läßt die Kriegswirtschaftsstelle die Verwendung solchen Papiers zur Her stellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Samm lungen, Jugeudschristen usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Her stellung von Umschlägen für diese Druckschriften zu, so sind die in» § 8 vorgesehenen Abgaben auch fiir diese Papiere au die Kriegs- wirtschaftsstelle zu leisten. 811- Der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgewerbe ist vom 27. Juli 1916 ab jede erfolgte Lieferung von Papier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Sammlungen, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitungen, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen fiir diese Druckschriften bestimmt ist, innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vor- geschriebeucn Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe gegen Einsendung von zehn Pfennig für zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die Übersendung zu beziehen sind, mitzuteileu. Verantwortlicher Redakteur: Emtl T h o m a S. — Verlag: Ter Börsen SK4 Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpsltchtet, der den Versand an den Bezieher vornimmt. 8 12. Wer Papier, Las zur Herstellung von Druckwerken lBiicher, Sammelwerke, Einzelwcrke, Sammlungen, Jugendschristcn usw,), Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinen den Druckschriften oder zur Herstellung von Umschlägen für diese Druck- schristen geeignet ist, in Besitz hat, hat cs der Kriegswirtschastsstelic siir das Deutsche Zeituugsgewerbe aus deren Verlange» käuflich z» überlassen. Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum aus Antrag der Kriegswirtschaftsstelle siir das Deutsche Zeitungs- gewerbe durch die zuständige» Behörden aus die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestimmt die oberste Landcszentralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des Papiers zu richten. Das Eigentum geht Uber, sobald die Anordnung dem Be sitzer zugeht. Dem Besitzer ist siir die überlassenen Mengen ein angemessener Übernahmepreis zu bezahlen. Kommt zwischen der KriegswirtschaftS- stclle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, an de!» der Besitzer seinen Wohnsitz hat, endgültig scstgeseht. Diese ent scheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligte» aus der Aufforderung zur Überlassung und aus der Über lassung ergeben. 8 1». Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens. 8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Marl wird bestraft: 1. wer die ihm nach K8 1 bis 3 und ß 8 Abs. 2 obliegenden Anzeigen oder Auskünfte nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht: 2. wer dein K K zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt oder dem 8 7 zuwider die Einsicht in die Bücher oder de» Zutritt zu de» Betriebs- und Lagerräumen ver weigert: 3. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zettungsgewerbe oder ihrer Beauftragten <8 7 Abs. 2> nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet: 4. wer den in den 88 3, 18, 11 auferlegten Verpflichtungen zuwidcrhandelt. Vorräte, die bei der durch 8 3 angeordnete» Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, können im Urteil fiir dem Staate verfallen erklärt werden. Berlin, den 1k. Juli 1918. Der Stellvertreter des Retchskanzlers. llr. Hclffertch. (Deutscher Retchsanzeiger Nr. 188 vom 19. Juli ISlk.j Persoualnaihrichtea. Gefallen: am 3. Juli im Osten Herr August Bever, Landsturmmann in einem Landwehr-Jnfanteric-Regiment, ein bewährter Mit arbeiter des Verlags Velhagen L Klasing in Bielefeld, im Alter von 48 Jahren. Mite Kremnit; st. — Am 18. Jult ist nach langem Leiden die Schriftstellerin Mite Kremnttz t» Berlin-Wilmersdors gestorben. Sie war als Tochter des hervorragenden Chirurgen Professor v. Barde- leben 1851 in Greifswald geboren und seit 1875 mit vr. Wilhelm Krcmnitz, dem Arzt der rumänischen Königsfamilic in Bukarest, verheiratet. Rach dem Tode ihres Gatten, 1887, kehrte Frau Krcmnitz in ihre deutsche Heimat zurück und wohnte seither in Berlin-Wilmers- dors. Aus literarischem Gebiete ist sie besonders durch eine Reihe von Romanen, Novellen und Skizzen bekannt geworden, die sie in Gemeinschaft mit der ihr im Tode vorausgcgangenen Königin Carmen Sylva versaßt hat. Literarisch bedeutender waren jedoch ihre selb ständig erschienene» Roman- und Novcllenbände, unter denen hier »Ausgewanderte-, »Eine Hilflose-, »Was die Welt schuldig nennt-, »Ist das — bas Leben?- genannt seien. Zahlreiche Schriften über die rumänische Gesellschaft, Biographien des Königs Karl von Rumänien, der Königin Elisabeth (Carmen Sylvaj und der Fürstin Mutter zu Wied, sowie die 4bänbigen Auszeichnungen eines Augenzeugen »Aus dem Leben König Karls von Rumänien- vervollständigen das Bild des literarischen Schafsens der Verstorbenen.