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^5 29, 5. Februar 1902. Nichtamtlicher Teil. 1109 Der Schlußsatz wird geändert: »der Verleger ist jedoch zur Vervielfältigung und Verbreitung nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.« 8 2. Absatz 2 fällt fort; ebenso 8 2,3 in der Voraussetzung, daß der Schutz auf fünfzehn Jahre bemessen wird. Ist dies der Fall, dann ist nämlich diese Bestimmung hinfällig. Vor dem Erlöschen der kurzen fünfzehnjährigen Schutzfrist dem Urheber aber eine Erlaubnis zu einer Gesamtausgabe zu erteilen, dazu liegt eine Veranlassung nicht vor. 8 5. 8 5 findet keine Anwendung; im Gegenteil, der Ver leger ist, wenn nichts anderes bestimmt, unbeschränkt in der Auflagezahl. 88 6, 1 und 2; 75 16; 21 Schlußsatz finden nur An wendung, wenn eine Auflagezahl vertragsmäßig bestimmt ist. 88 13 und 44. Man beschließt als Nachsatz aufzunehmen: »Falls nichts anderes bestimmt, darf der Verleger Aeuderungen vornehmen, soweit nicht berechtigte Interessen des Urhebers dagegen sprechen.« 8 14. Falls nichts anderes bestimmt ist, ist eine Verpflichtung zur Verbreitung nur vorhanden, soweit nicht berechtigte Inter essen des Urhebers entgegenstehen. 88 15 und 45. Falls nicht etwas anderes bestimmt ist, wird die Be stimmung des Beginnes der Vervielfältigung dem Verleger überlassen, soweit nicht berechtigte Interessen des Urhebers entgegenstehen. 8 25. Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 findet Anwendung. Geschäftsgebräuche im photographischen Verlagshandel. Vorbemerkung. Der Vorsitzende des Börsenvcreins der Deutschen Buch händler, Herr Albert Brockhaus, hat dem Ausschuß die Mit teilung gemacht, daß das Reichsamt des Innern Wert darauf lege, über Geschäftsgcbräuche im photographischen Verlags handel unterrichtet zu werden. Wir haben daher im folgen den versucht, solche Gebräuche hier zu fixieren, soweit es nicht möglich war, denselben in unseren Vorschlägen zum Urheberrecht und zum Verlagsrecht eine Stelle zu gewähren. I. Es ist üblich, daß der Verfertiger des Negatives sich das Besitzrecht au demselben auch dann zuschreibt, wenn er die photographische Aufnahme auf Bestellung gemacht hat, sowohl wenn es sich um den Auftrag eines Privaten handelt, als auch wenn es sich um den Auftrag von einem photo graphischen Verleger handelt. Auf denselben geht zwar nach unserem Vorschlag zum photographischen Urheberrecht ohne weiteres das photographische Urheberrecht über, damit ist aber der Uebergang des Negatives noch nicht verbunden; im Gegenteil, nach den bisherigen Geschäftsgebräuchen darf der Verfertiger des Negatives annehmen, daß ihm auch die Her stellung der Vervielfältigungen darnach übertragen wird, falls sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergiebt. Im allgemeinen hat der photographische Verleger nur dann ein Recht auf Auslieferung des Negatives, wenn dies be sonders bedungen ist. Der Fall liegt hier ganz ähnlich, wie bei dem Verleger, der einer lithographischen Anstalt einen Auftrag giebt. Auch wenn diese lithographische Anstalt Litho graphie und Druck der ersten Auflage gesondert in Rech- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. nling gestellt hat, ist sie nicht verpflichtet, dem Verleger die Steine gegen Ersatz des Materialwertes oder Ueberdrucke herauszugeben, wenn dieser die zweite Auflage in einer ande ren Anstalt Herstellen lassen will, sofern dies nicht bei Auf tragerteilung besonders bedungen ist. (Siehe auch Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 13. Juli 1901 in Sachen Ge brüder Künzli, Zürich, oorckru Vereinigte Kunstanstalten A.-G., Kaufbeuren, abgedruckt in den Schweizerischen Blättern für handelsgerichtliche Entscheidungen Nr. 20, 21 vom 15. No vember 1901.) Wenn aber der Photograph das Negativ oder die da nach hergestellte Druckplatte seinem Auftraggeber ausliefert, so liegt darin ohne weiteres auch sein Verzicht auf das Ur heberrecht, wie das auch im österreichischen Urheberrechts gesetz 8 18, 2 ausdrücklich festgestellt ist. Eine ähnliche Be stimmung wird auch im Kunstgesetz nötig sein, wenn es sich um Uebertragung des Eigentums an zur Vervielfältigung bestimmten Platten (Kupferstichen, Radierungen, Lithogra phien re.) handelt. II. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Negative seitens des Verfertigers derselben für eine bestimmte Zeit besteht nicht. Immerhin hat sich in der Praxis der Ge brauch herausgebildet, daß dieselben einige Zeit aufbewahrt bleiben, wie dies ja auch z. B. bei lithographischen Arbeiten der Fall ist. Da hierbei die lithographischen Steine einen nicht unerheblichen Materialwert repräsentieren können, so hat sich im lithographischen Gewerbe die Verkehrssitte aus gebildet, daß der Materialwert der Steine mit 5 oder 6 Proz. für alle die Jahre verzinst wird, in denen eine neue Auf lage davon nicht hergestellt wird. Eine solche Verzinsung ist im Photographiegewerbe nicht nötig, da die Negative oder Druckplatten einen erheblichen Materialwert nicht be sitzen. III. Einer Aufforderung des Bestellers einer Photographie an den Verfertiger des Negatives, dieses zu zerstören, braucht der Verfertiger nicht stattzugeben; gegen Mißbrauch des Nega tives ist der Besteller ja durch das Urheberrechlsgesetz geschützt. IV. Es ist im allgemeinen üblich, daß der Photograph von den bei ihm bestellten und ihm bezahlten Negativen für sich auch dann keinerlei Gebrauch macht, wenn das Gesetz nicht das Urheberrecht auf den Besteller übergehen läßt. Siehe auch den Aufsatz Röthlisberger »Zeit- und Slreitfragen be treffend das Urheberrecht an Photographien« (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel Nr. 251, 253 und 254 vom 26., 29. und 30. Oktober 1901), der zu dem Schluffe kommt, daß die theoretisch beste und juristisch folgerichtigste Lösung dieser Frage die sei, daß der Photograph allein das Urheber- und damit das Vervielfältigungsrecht behält, daß er es unter keinen Umständen verliere, daß er aber weitere Vervielfälti gungen nur schaffen dürfe, nachdem er sich mit der Person des bezahlenden Bestellers oder mit der gegen Entgelt ab gebildeten Person ins Einvernehmen gesetzt habe. Was die Porträts anbelange, so sei vor allen Dingen nötig, daß man nicht das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten mit dem Ur heberrecht konfundiere. Das Urheber-(Vervielfältigungs-) Recht gehöre prinzipiell immer dem Urheber, dem Verfertiger des Phototyps. Im Falle der Bestellung eines Werkes konkur riere jedoch dieses Recht mit demjenigen des Bestellers, das darin bestehe, über die Ausübung des Vervielfältigungsrechtes seitens des Photographen eine Kontrolle zu üben. Außerdem stehe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jeder abgebildeten Person und ihren Angehörigen das Recht zu, gegen miß bräuchliche Aufnahme und Verwendung des Bildes auf zutreten. 143