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1152 Nichtamtlicher Theil. M 60, 14. März. zugcgangcnen Vorlage präcisirt ist, gestellt; ja man ist noch dar über hinausgcgangen und hat für das Recht der Uebersetzung dieselben Bedingungen und Fristen verlangt, wie für das geistige Eigenthum überhaupt. In den Ausschüssen des Bundesraths, welche mit der Enquete betraut waren, herrscht daher die Ansicht vor, daß eine Umarbeitung des Entwurfs in dem angedcutcten Sinne sich empfiehlt, und der Antrag der Ausschüsse dürfte des halb auch darauf gerichtet werden. Da das Plenum voraussichtlich keine Einwendungen dagegen erheben wird, so sieht man einer entsprechenden Abänderung des Conventionsentwurfes bestimmt und bald entgegen. Damit würde auch eine rasche Verständigung mit der französischen Regierung in Aussicht stehen. Das Gutachten der literarischen Sachverständigen in der beregten Angelegenheit war um so überraschender, als die letzte Verständigung dieser Art aus dem Jahre 1870 datirt und sowohl im Bundesrath als bei der Reichsregierung die Anschauung herrschte, daß die daselbst getroffenen Abmachungen über das Uebersetzungsrecht gewisser maßen auf nationalen Ansichten beruhten und den Interessen des deutschen Buchhandels entsprächen. Besondere Erwägungen ruft noch die Behandlung von Schulbüchern in französischer Sprache nach französischen Autoren hervor, und wie verlautet, sind noch Petitionen von deutschen Verlegern solcher Bücher eingegangen, die um Schutz für ihre Verlagswerke bitten. Zur Beantwortung der „Rechtsfrage" in Nr. 5 d. Bl. — Zur Beleuchtung der vom Verleger S. in B. aufgeworfenen Frage: ob ein Uebersetzer das Recht habe, bei einer zweiten Auflage der von ihm übersetzten Schrift noch mals Honorar zu fordern, möchte ich Folgendes anführen: Der dahin gehende Anspruch des Uebersetzers basirt auf einer Gleichstellung mit dem Autor, in Bezug auf den es durch Usance und Präjudiz Recht ist, daß ein Verlagsvertrag an sich nur für eine Auflage gilt, daher für neue Auflagen auch neue Verein barung zu treffen resp. neues Honorar zu zahlen ist. Zur Wider legung dieser Theorie gestatte ich mir, aus meiner eigenen Ge schäftspraxis einige Sätze einer Klage-Beantwortung (Replik) zu citiren, welche in einem Prozesse mit einem Uebersetzer meiner seits versaßt wurde. Der damalige Streitpunkt thut nichts zur Sache. Als praktisch interessircnd führe ich nur an, daß die Klage-Beantwortung, welche einer der ersten Autoritäten auf dem Gebiete des Verlagsrechtes vertraulich gezeigt wurde, deren volle Zustimmung erhielt, nnd daß die Klage einen Tag vor dem mündlichen Termine vom Kläger zurückgezogen wurde. Die zur vorliegenden Frage in Beziehung stehenden Sätze meiner Klage- Beantwortung waren folgende: Aus der vorgelegten Correspondenz, welche die thatsächliche und rechtliche Grundlage für den erhobenen Anspruch bildet, ergibt sich, daß ich bei dem Kläger eine Uebersetzung bestellt, und daß dieser den Austrag sür ein bestimmtes Honorar angenommen hat. Kläger hat die Uebersetzung geliefert und das bedungene Honorar wurde von mir bezahlt Hiermit sind die Verpflichtungen von beiden Seiten er füllt und stehen insbesondere ans diesem Uebereinkommcn dem Kläger keine weitere» Rechte gegen mich zu. Es wird nun aber versucht, die Klage auf das falsche Prinzip, als sei ein Uebersetzer in jeder Be ziehung dem Autor eines Werkes gleich, und als seien daher unter allen Umständen die bei dem Verlagsvertrage geltenden Grundsätze anwendbar, zu stützen, eine Behauptung, die bisher weder in der Theorie noch in der Praxis je aufgestellt, geschweige denn zur Gel tung gebracht ist und mit deren unzweiselhafter Unrichtigkeit das ganze Klage-Fundament zusammenbrechen muß. Wenn auch das Ueber- setzen von einer Sprache in eine andere eine geistige Beschäftigung ist, so ist es doch seiner juristischen Gestalt nach weiter nichts als ein Dienst, der dem Auftraggeber geleistet wird, eine einfache Dienstmiethc. Ein VerlagSvertrags-Vcrhältniß kann nie constitnirt werden dadurch, daß ein Verleger sich eine Uebersetzung anfertigen läßt, sondern höchstens da durch, daß eine bereits fertige Uebersetzung seitens des Autors oder Uebersetzers einem Verleger zum Verlag gegeben und von diesem acceptirt wird. Der Verleger aber, der sich eine Uebersetzung bestellt, übernimmt außer der Bezahlung des stipulirten Honorars durchaus keine weitere Verbindlichkeit. Er erlangt an der gelieferten Ueber setzung das Eigenthums- und folgerichtig das unbeschränkte Verfügungs recht. Die einzige denkbare Einschränkung könnte darin bestehen, daß der Verleger, falls er den Uebersetzer auf dem Titelblatt des Buches nennen würde, auch verpflichtet wäre, diese Uebersetzung nur in der ursprünglich vom Uebersetzer geschaffenen oder mit etwaigen Aenderungen in der nachträglich von ihm genehmigten Form heraus zugeben. Im klebrigen ist sowohl in der Theorie als in der Praxis niemals der Uebersetzer, welcher im Aufträge des Verlegers eine lieber setzung fertigt, diesem gegenüber als Autor behandelt worden, sondern wo Autor und Uebersetzer analogffirt werden und die Rechte des Ersteren als Rechte des zweiten wiederkehren, geschieht dies stets nur mit Rücksicht ans Dritte, auf etwaige Nachübersetzer und Nachdrucker. Verleger A. in B. Für die Herren Commissionäre. — Es hat sich ein recht eigenthümlicher Brauch bei einigen Leipziger Commissionären eingebürgert, der eine Schädigung der Verlagshändler involvirt. Es ist die Absendung von festen und Baar-Bestellungen solcher Committenten, die zur Honorirung ihrer Aufträge keine Casse hinterlegten. Natürlich findet Einlösung der Expeditionen nicht statt. Die Frachten nach Leipzig sind weggeworfen, die Expeditions arbeiten rc. sind vergebliche gewesen und in den Büchern müssen Streichungen oder Abschreibungen stattfinden und alles dies nur, weil der Herr Commissionär die Zettel bis zur Cassasendung — wenn überhaupt solche erfolgt — nicht zurückhält. Im wohl gemeinten Interesse der Verleger, die ja ohnehin mit Arbeiten heutzutage genugsam bedacht sind, ist eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht in der Absendung solcher sogenannten „faulen" Aufträge geboten und möchten wir hiermit bitten, von einer Ab fertigung derartiger tobten Bestellungen in Zukunft Abstand nehmen zu wollen. X. 8. Zur Schleuderei. — Der Vorstand des Localvereines der Sortiments-Buchhändler in Elberfeld und Barmen bringt nachstehendes Circular, das dem königl. Landgericht in Elberfeld, und wahrscheinlich gleichzeitig allen Gerichtsbehörden der Rhein provinz zugesandt wurde, zur Kenntniß der Herren College», namentlich der Herren Verleger: Hochwohlgeborener Herr! Unter höflicher Bezugnahme auf die Verfügung der königl. Ober-Rechnungskammer*) in Cöln vom 8. Ja nuar a. c. gestatte ich mir, da durch den Postverkehr in S-Kilo-Packeten der Bezug von auswärtigen Handlungen leicht gemacht ist, meine Buch handlung zur Lieferung des literarischen Bedarfs an ,die hohe Behörde hierdurch gehorsamst zu empfehlen und erlaube mir, Ew. Hoch wohlgeboren andurch die Bezugsbedingungen unterthänigst zu unter breiten : „Von Büchern jeder Art, einschließlich der periodisch erscheinenden Zeitschristen, und ohne Rücksicht auf die Höhe der Preise gewähre einen Rabatt von I2i/g Procent vom Ladenpreise." Der dem Buchhändler verbleibende Nutzen ist nach diesem Rabatt- Abzug ein sehr bescheidener und halte ich es auch nicht für wahrschein lich, daß von andrer Seite noch günstigere Offerten einlanfen werden Die Möglichkeit jedoch bleibt nicht ausgeschlossen und bitte ich in diesen« Falle höfischst, mich gef. benachrichtigen zu wollen. Einer geneigten Entscheidung ehrerbietigst entgegensetzend, verharre rc. Annaberg i. S., im Februar 1883. I. van Groningen's Buchh. Prrsonalnachrichten. Herrn Konstantin Sander, in Firma F. E. C. Leuckart in Leipzig, ist vom Kaiser von Oesterreich die goldene Medaille „liitei'is ot artibus" verliehen worden. *) Daß auch in Cöln eine Ober-Rechuungskammer existirt, ist eine neue Enidecknng des Hrn. van Gr.; die Verfügung ist vom Ober- Landesgericht in Cöln erlassen. Anm. d. Eins.