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Wir kommen daher zu folgendem Fazit: 1. Die Franzosen hatten und haben in Deutschland kein Recht auf Gleichbehandlung mit den Amerikanern und Deutschen nach deutschem Laudesgesetz, speziell vom Inkraft treten des deutschen Gesetzes von 1901 (1. Januar 1902) an, da die im Vertrag von 1883 in der Meistbegünstigungs klausel geforderte Gegenseitigkeit nicht bestand. 2. Die Franzosen genossen den vollen Übersetzungsschutz, aber nur diesen, vom 13. Juli 1903 an, als in diesem Punkte durch neues Vertragsrecht die Gegenseitigkeit eintrat. 3. Vom 31. August 1907 an genießen die Fran zosen den reinen vertraglichen Schutz des neuen, mit der Berner Konvention zu kombinierenden Abkommens vom 8. April 1907. 4. Die deutsche Gesetzgebung, insofern sie günstiger ist als dieser vertragliche Schutz, ist als Rechtsquelle auszu schalten und nur beizuziehen, wenn die Berner Konvention dies verlangt. 5. Eine Änderung, d. h. Inanspruchnahme des landes gesetzlichen Schutzes, soweit er über das neue Vertragsrecht hinausgeht, könnte zu gunsten der Franzosen nur eintreten, wenn in der Folge (»künftighin«) Deutschland mit einem dritten Lande eine auch den Franzosen vermöge der Meist begünstigungsklausel zu gute kommende Vereinbarung treffen würde, die, ein Nichtverbandsland, z. B. Rußland, berührend, etwa lauten würde: »Die beiden vertragschließenden Länder sichern sich gegenseitig in bezug auf den Schutz der Werke der Literatur und Kunst volle Gleichbehandlung (Io traits- msnt national) ihrer Autoren mit den einheimischen zu«, oder, würde diese Vereinbarung mit einem (dritten) Ver bandsland, z. B. Belgien und Italien, abgeschlossen, etwa Belgien hat durch ein auf sein Urheberrechtsgesetz vom 22. März 1886 folgendes Gesetz vom 30. September 1887 die Berner Kon vention und durch Gesetz vom 8. Juni 1897 das Pariser Zusatzab kommen ohne Einschränkung bei sich eingeführt und hat diese ver tragsrechtlich auf die Deutschen anzuwendcn, nicht sein Landes gesetz, kann also durch bloße Verfügung der Exekutive auf Grund des letzteren Gesetzes keine Gegenseitigkeitszusicherungen machen, ohne einen neuen gesetzgeberischen Akt zu vollziehen). Die Theorie von Darras (Droit ä'^.utsur, 1904, S. 19), daß die Regierung seines Landes so handeln konnte, wie sie es durch die Note vom 2. Juni 1903 getan, weil die Berner Konvention nur ein Schutzminimum vorstelle und Artikel 2 derselben durch eine »korwuls ^Lnsrals» die völlige Gleichbehandlung enthalte, ist deshalb nicht annehmbar, weil nach Artikel 2 ein ganz besondrer Artikel 5 kommt, der in bezug auf das übersetzungsrecht aus drücklich materielles Recht in der Union schafft; freilich dürfen die Verbandsstaaten darüber hinausgehen, aber sie müssen dies durch irgend eine Vorschrift tun, sonst bleibt eben Artikel 5 bestehen und wird von den Gerichten angewendet (s. Appellhof von Rouen, 5. August 1896, Droit ä'^utsur 1897, S. 116», weil er durch ein Gesetz in Frankreich rezipiert wurde. Die Theorie, wonach ohne weiteres, ipso kaoto, solche Abmachungen als durch weitergehende Bestimmungen des Landesgesetzes überholt zu betrachten seien, läßt sich nicht vereinen mit der Tatsache der Ratifikation der Pariser Zusatzakte durch Frankreich! Wenn hier wirklich alle Verbands autoren schon volles Übersetzungsrecht hätten, was die fran zösische Regierung selbst nach ihrer Note vom 2. Juli 1903 (s. o.) nicht annimmt, warum hätte Frankreich die Zusatzakte vollzogen oder, ohne einen Vorbehalt zu gunsten der besser zu be handelnden Staaten zu machen, vollzogen, ja warum hätte Frank reich überhaupt zur Vervollständigung der Berner Konvention (sn vas äs eomplstsr Iss stipuiatiovs äs la Oouvsvtiov äs Lsrvs sts.) den neuen Vertrag von 1907 geschaffen? Derselbe wäre gar nicht nötig. Die Annahme von Darras richtet sich also von selbst und zeigt nur die Verlegenheit, in der man sich in Frankreich befand, um die von der Regierung durch den Notenaustausch von sich aus und auf eigene Faust herbeigesührte Ausdehnung des übcr- setzungsschutzcs für das Inland zu rechtfertigen. folgende Fassung annehmen dürfte: »Die beiden vertrag schließenden Länder sichern sich gegenseitig in bezug auf den Schutz der Urheberrechte die gleiche Behandlung ihrer Autoren mit den einheimischen zu, wenn die Landesgesetze günstigere Bestimmungen enthalten, als die durch die Berner Konvention und das gegenwärtige Abkommen aufgestellten«?) In einem solchen Fall müßte der Deutsche neben den Verträgen auch noch sein eignes Gesetz befragen, um es in allen derartigen vorteilhafteren Bestimmungen auch noch anzuwenden. Somit gelten als Rechtsquellen für die Rege lung der Beziehungen zwischen Deutschland und Frankreich einzig und allein die revidierte Berner Konvention und ihr Annex oder Ergänzungsvertrag, das günstigere Sonderabkommen vom 8. April 1907, sodann die Landesgesetze in dem Matze, als sie in diesen beiden Abmachungen herangezogen sind, endlich, eventuell, die in Zukunft einer dritten Nation vertraglich zugesicherten »weitergehenden Vorteile oder Vorzüge«. (Schluß folgt.) Die Krebs-Zubiläurn-Stiftung und ihre Bedeutung für buchhändlerische Fach- und Weiterbildung. Der »Krebs«, Verein jüngerer Buchhändler in Berlin, feiert am 10. November 1907 das Jubiläum fünfzig jährigen Bestehens. An diesem Tage wird eine »Krebs- Jubiläum-Stiftung« ins Leben treten, die in der Reichshauptstadt von hervorragender Bedeutung für buch händlerische Fachbildung und für die allgemeine Weiter bildung unsers buchhändlerischen Nachwuchses zu werden verspricht. Es ist eine unleugbare Tatsache, daß die Bildung unsrer jungen Buchhändler zurzeit sehr viel zu wünschen übrig läßt. Die Klage, daß brauchbare und den zu stellen den Anforderungen gewachsene Kräfte namentlich für das Sortiment kaum zu finden sind, ist leider eine fast all gemeine. Das hat seine verschiedenen Ursachen. Junge Leute mit ausreichender höherer Schulbildung haben sich in den letzten zwanzig Jahren in immer geringerer Zahl dem Buchhandel gewidmet, weil bei den besonders im Sortiment sich verschlechternden Erwerbsverhältnissen sich ihnen kaum Aussichten für ein derartiges Vorwärtskommen bieten, das ihrer Schulbildung entspräche, während andre kaufmännische, besonders aber auch technische und selbst literarische Berufe für die Begabten wenigstens bald gut bezahlte Stellen erreichen lassen. Hat sich somit das Material der Lehrlinge und damit auch der Gehilfen im Buchhandel an sich gegen früher verschlechtert, so hat sich gleichzeitig und im gleichen Maße die Möglichkeit verringert, in der Lehrzeit eine genügende Ausbildung und Weiterbildung zu erwerben. Die mit ungesunder Schnelligkeit sich vermehrenden Klein buchhandlungen können das nicht leisten, ebensowenig aber auf der andern Seite die an Zahl zwar geringen, an Aus dehnung jedoch immer weiter wachsenden Großbetriebe. Ist in jenen der Umfang der Geschäfte ein derartig begrenzter, daß selbst dem Lehrling nicht viel Gelegenheit zum Lernen gegeben wird, so ist in diesen wiederum eine so durchgrei fende, in der Organisation großer Geschäfte bedingte Arbeits- *) Praktisch, d. h. so lange der Vertrag von 1892 mit den Vereinigten Staaten besteht, würde das gleiche Ergebnis erzielt werden, wenn in der Meistbegünstigungsklausel des neuen Ver trags mit Belgien oder Italien das Wort -künftighin- weg- gelassen würde.