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172 27. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5601 gewesen sind, und daß daher jene Zuschrift von Euer Excellenz widerrufen werden wird, nachdem Euer Excellenz in Kenntnis der nachfolgenden Thatsachen gelangt sind, aus welchen hervor- gcht, daß jene Zuschrift nicht nur nicht geeignet ist, die österreichische Industrie zu fördern, sondern sie vielmehr schädigt und außerdem mannigfache Unzukömmlichkeiten zur Folge haben muß. 1. Nach ß 23 des Preßgesetzes ist es verboten, Abon nenten zu sammeln, vhne hierzu mit einem von der Sicher heitsbehörde ausgestellten Erlaubnisschein versehen zu sein. Die Sekretariate jener Vereine, welche dem in jener Zuschrift ausgesprochenen Wunsche Nachkommen, machen sich daher durch das Sammeln von Abonnenten auf das in Rede stehende Werk einer Gesetzübertretung schuldig. 2. Handelt es sich um ein Werk, das in seiner äußeren Ausstattung kaum einer so hervorragenden Empfehlung würdig erscheint, ein Werk, für dessen vollständiges Erscheinen gar keine Garantie vorliegt, dessen Wert sich vorher kaum beur teilen läßt, ein Werk, das aber, und hierauf legen wir einen besonderen Nachdruck, das Produkt ausländischer Jndustrieen ist. Das Werk wird in Berlin gedruckt und ebendort aus nahmslos von ausländischen Fachmännern redigiert. Auch wird in den uns zugekommenen bisher erschienenen Heften von Oesterreich selbst an Stellen, wo dies mit Recht zu er warten wäre, gar keine Erwähnung gethan. 3. Andererseits hat aber der österreichische Buchhandel bereits verschiedene Werke über die Pariser Ausstellung in Vvibereitung, unter welchen wir insbesondere das von der Firma A. Hartleben in Wien im großen Stile mit hohen Kosten zu veröffentlichende »Oesterreich auf der Weltausstellung Paris 1900«, zusammengestellt von Erwin Pendl, einem be kannten österreichischen Künstler, erwähnen wollen. Durch die vom k. k. Handelsministerium jenem ausländischen Unter nehmen gemachte Enrpfehlung, insbesondere durch den durch sein Uebereinkommen mit dem Herausgeber gestellten billigen Preis hat jenes österreichische Werk uuu an Absatzfähigkeit ungemein verloren, was für den Verleger einen beträchtlichen Verlust bedeutet. 4. Aber nicht nur die österreichische Verlagsthätigkeit wurde so durch die Zuschrift des Handelsministeriums hart getroffen, sondern auch die soliden Grundlagen des öster reichischen Sortimentsbuchhandels werden durch jene Maß nahmen gefährdet. Nach den altbewährten Usancen unseres Gewerbes ist es diesem verboten, die vom Verleger festgestellten Ladenpreise zu unterbieten; kein Sorti menter wagt dies zu thun, ohne sich wissentlich dem Vorwurf illoyaler Konkurrenz auszusetzen und seine Ver pflichtungen zu mißachten. Der Buchhandel darf daher den Preis des Werkes nicht herabsetzen; hieraus ergiebt sich aber nicht nur, daß der österreichische Buchhandel mit den vom Handelsministerium mit dem Vertrieb jenes Werkes betrauten Organen unmöglich konkurrieren kann, sondern auch, daß er in den Augen des Publikums in dem falschen Licht erscheint, als wolle er dasselbe überhalten. Hierzu kommt noch, daß, da die meisten Interessenten für dieses Buch Mitglieder jener industriellen Vereinigungen sind, dem öster reichischen Buchhandel die Möglichkeit, dasselbe abzusetzen, nun überhaupt entzogen ist. Eine Reihe österreichischer Ge werbetreibender verliert demnach durch den Schritt des Handelsministeriums einen ihm gerechterweise zukommen den Verdienst. Nach dem Vorgebrachten geben wir uns der sicheren Ueberzeugung hin, daß Euer Excellenz erkennen werden, daß jene Zuschrift nicht geeignet ist, die von Euer Excellenz gewünschte Förderung der österreichischen Industrie hervor- znbringen, und hoffen wir daher, daß dieselbe sofvrt zurück gezogen werden wird, da sonst der österreichische Buchhandel Llebenunblkchzlasier Jahrgang. gezwungen wäre, um sich vor dem Vorwurf ungerechtfertigter Preise zu schlitzen, das Publikum darüber in geeigneter öffent licher Weise aufzuklären, daß er genötigt ist, für dasselbe Buch 10 ^ zu verlangen, welches das k. k. Handelsministerium mit 5 zum Verkauf anbietct. Verein der österreichisch.ungarischen Buchhändler. Der Vorsitzende: Wilh. Müller. Der Schriftführer: Der Cassier: Albert Köhler. Carl Konegen. Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. Der Vorsitzende: F. Deuticke. Seine Excellenz sprach uns sein Bedauern über die ge schilderten, von ihm nicht beabsichtigten Konsequenzen seines Schrittes aus und erklärte denselben damit, daß das Handels ministerium gewünscht habe, in einem groß angelegten, die ganze Ausstellung umfassenden Werk auch Oesterreich in ein gehender Weise behandelt zu sehen, damit dem Export eventuell neue Wege eröffnet werden könnten. Als eine Art Aequi- valent für diese zugesagte Berücksichtigung der österreichischen Abteilung habe er 1500 Exemplare bestellt und durch sein Rundschreiben nur bezwecken wollen, einen Teil des dafür verwendeten Betrages wieder hereinzubringen. Seine Excellenz versicherte, daß es mit dieser Anzahl sein Bewenden haben werde, und daß er veranlassen wolle, daß möglichst nur Bibliotheken und Vereine, nicht aber Vereinsmitglieder in unbeschränkter Anzahl diese Publikationen erhalten sollen. Der Vorsitzende des Vereines der österreichisch ungarischen Buchhändler: Wilh. Müller. Der Vorsteher der Corporation der Wiener Buch-, Kuust- und Musikalienhändler: F. Deuticke. Die verschiedenen Arien des Nachdrucks-Verbotes und seine Anbringung in Zeitungen und Zeitschriften. (Unter Berücksichtigung der Pariser Zusatzakte zur Berner Konvention und des deutschen Urheberrechtsgesetz-Entwurfes). Nachdruck verboten. (Schluß aus Nr. 171 d. Bl.) II. Das künftige deutsche Urheberrecht (Entwurf vom 13. Juli 1899) nimmt zur Abdrucksfrage bezüglich Zeitschriften- und Zeitungsinhalt folgende Stellung ein. Es giebt, ähnlich wie die Pariser Zusatzakte, den Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten thatsächlichen Inhaltes bedingungsweise frei, d. h. wenn er »ohne wesentliche Aenderung« erfolgt. Solchem Zeitungs- und Zeitschriftinhalt gegenüber versagt also ohne Rücksicht auf Umfang (ob größere oder kleinere Mitteilung) künftig auch im Inland jedes Nachdrucksverbot, ob an der Spitze oder allgemein am Kopfe der Nummer stehend. Der ganze übrige Zeitschriftinhalt soll in Deutsch land (nicht aber im Verbandsausland) künftig ohne jedes Nachdrucksverbot oder allgemeinen Vorbehalt gegen Abdruck geschützt sein, sofern er überhaupt als schutzfähiges Geistes werk in Betracht kommt. Das künftige deutsche Urheber recht geht mithin im Schutze gegen Abdruck aus »Zeit schriften« viel weiter als die Berner Konvention in der neuen Fassung. Aus diesem Grunde wird, um Zeitschrifteniuhalt gegen Abdruck auch im Verbaudsauslaude sicherzustellen, die 753