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318 Börsenblatt j. d Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 6, 1V. Januar 1S10. veröffentliche, daß die Klägerin gewissen Wirtschafts- Vereinigungen einen Sonderrabatt gewähre, sowie daß ein solcher Verstoß selbst dann noch nicht vorliege, wenn die Veröffentlichung mit dem Vorsatz geschehe. Dritte zum Schaden der Klägerin zu bestimmen, nicht bei dieser zu kaufen. Aus diesen zutreffenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, daß in der beabsichtigten Veröffent lichung kein widerrechtlicher Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, insbesondere nicht ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt. Die Tatsache, deren Veröffent lichung die Beklagte beabsichtigt, ist unstreitig wahr, und wenn die Beklagte mit ihrem Vorgehen bezweckt, der Klägerin Kunden zu entziehen und diese anderen Geschäften, die einen Sonderrabatt nicht gewähren, zuzuführcn. so geht das nicht über das im wirtschaftlichen Jnteressenkampf erlaubte Maß hinaus. Ein Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin ist damit überhaupt nicht gegeben. Ein Recht aus ihre bis herige Kundschaft hat die Klägerin nicht; es ist jedem gestattet. Kunden zu werben und anderen Konkurrenz zu machen, solange er keine unlauteren Mittel anwendet. Die Interessen der den beklagten Verein bildenden Per sonen. die der Konkurrenz der Klägerin und anderer. Sonderrabatt gewährenden Geschäfte entgegentreten wollen, indem sie das Publikum über die Mittel ausklären, die diese Geschäfte zur Heranziehung von Kunden anwenden, haben den wirtschaftlichen Interessen dieser Geschäfte in keiner Weise nachzustehen. Es ist nicht zutreffend, wenn die Re vision in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der bloßen Veröffentlichung jener wahren Tatsachen die Hinstellung des Geschäftsgebarens der Klägerin als eines ungesunden, un soliden erblickt; objektiv ist in jener ein solcher Vorwurf nicht enthalten; und wenn auch zugegeben werden mag, daß die Veröffentlichung auf den einen oder den anderen Leser einen solchen Eindruck Hervorrufen wird, so wird es Sache der Klägerin sein, dieser von ihr doch selbst nicht geteilten Auffassung entgcgenzutreten, wie auch andererseits, wenn diese Auffassung des Geschäftsgebarens berechtigt wäre, die Klägerin keinen Anlaß hätte, über jenen Erfolg der Ver öffentlichung sich beschwert zu fühlen, sondern darauf bedacht sein müßte, ihre Verträge mit den betreffenden wirtschaft lichen Vereinigungen zu lösen. Hiernach war die Revision zurllckzuweisen. Ob das Be rufungsgericht gegenüber dem Inhalt der einstweiligen Ver fügung Veranlassung hatte, der Beklagten die beabsichtigte Veröffentlichung wenigstens für den Fall zu verbieten, daß mit ihr eine Aufforderung an das Publikum zu einem ge wissen Verhalten gegenüber der Klägerin verbunden werde, kann unerörtert bleiben, da die Beklagte gegen das Berufungs urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kosten der Reoistonsinstanz waren der Revisions klägerin aufzuerlegen. . Zur Frage der Übertragbarkeit des Verlags rechts gemäß K 28 des Verlagsgesetzes. (Mitgeteilt von Herrn H. Worms, von der Handelskammer zu Berlin öffentlich angestelltem und vereidigtem Sachverständigen sür Verlagsangelegenheiten.) Der Verleger X hatte das Verlagsrecht mehrerer sati rischen Werke des Schriftstellers X. die in seinem Verlage erschienen waren, mit den Vorräten an den Verleger 2 ver kauft. der bereits drei ähnliche Bücher von X verlegt hatte. 2 übertrug darauf das Verlagsrecht weiter an eine neu gegründete Gesellschaft X, öeren Geschäftsführer er gleich zeitig war. Dagegen erhob X Widerspruch und beantragte beim Landgericht II Berlin, im Wege der einstweiligen Verfügung der X den Vertrieb seiner im Verlage der Firma X bisher erschienenen Werke sowie die Ausübung der auf diese Werke sich beziehenden Verlagsrechts unter Androhung einer fis kalischen Strafe von 1l>00 ^ für jeden Übertretungsfall zu untersagen. X machte dagegen unter Hinweis aus die Verlags verträge geltend, daß die Veräußerlichkeit der Verlagsrechts unabhängig von der Zustimmung des Autors vereinbart sei, und machte ferner geltend, daß die Werke des X eine selbständige Gruppe des Verlagsunternehmens der Firma X bilden, daß diese Firma durch Kaufvertrag zwei Verlagsgruppen, und zwar die satirischen Werke und die belletristischen Verlagswerke an 2 verkauft habe. Hierzu sei die genannte Firma nach Z 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht berechtigt gewesen. Das Landgericht wies durch Urteil vom 11. März 1SÜ9 den Kläger mit seinem Anspruch ab mit folgender Begründung: »Nach Z 28 des Gesetzes über das Verlagsrecht sind die Rechte des Verlegers grundsätzlich übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung ist im vorliegenden Falle unstreitig nicht ge troffen worden. Danach wäre an sich die Übertragung der Rechte von X auf L und von diesem auf X zulässig, ohne daß es einer Einwilligung des X bedurfte, vorausgesetzt, daß es sich nicht um die im ß 28 a. a. O. vorgesehene Ausnahme handelte, d. h., daß es sich nicht um einen Vertrag handelt, der nur über einzelne Werke geschlossen ist. Hierüber ist unter den Parteien Streit. Es ist in der Literatur und Rechtsprechung anerkanntes Recht, daß den »einzelnen Werken« im Sinne der an geführten Gesetzesbestimmung als Gegensatz gegenübertritt nicht nur das ganze Verlagsgeschäft, sondern auch ein sach lich abgegrenzter Teil desselben, eine gesonderte Verlags gruppe. eine Unterabteilung des Verlages, selbst wenn sie nur einige Werke umfaßt. (Vgl. Heinitz. Verlagsrecht 8 28; Mittelstädt-Hillig, Z 28; Voigtländsr, Z 28.) Die Veräußerung einer solchen Verlagsgruppe ist nicht an die Zustimmung des Autors gebunden. Im vorliegenden Falle ist durch die Zeitungsanzeige usw. glaubhaft gemacht, daß seitens der Firma X sämtliche in ihrem Verlage vorhandenen satirischen Schriften an 2 übertragen worden sind und daß der ganze Verlag von 2 auf X übergegangen ist. Zurückbehalten hat X lediglich die beiden Sammlungen dl und X. Diese beiden Sammlungen sind aber, wie durch die Auslassung des Sachverständigen L glaubhaft gemacht ist. in sich ab geschlossene, einen besonderen Charakter tragende Verlags gruppen der Firma X. Das, was die letztere außer der »Bibliothek X» auf 2 übertragen hat, war eine besondere Unterabteilung, umfassend die satirischen Werke. Daß der Verfasser aller dieser satirischen Werke ein und dieselbe Person, nämlich der Kläger ist, ändert hieran nichts. Auch der Einwand des Antragstellers, daß wohl belletristische Werke eine besondere Gruppe, nicht aber in ihnen die satirischen Werke noch eine selbständige Gruppe bilden können, ist nicht stichhaltig. Er wird durch die gutachtliche Er klärung des Sachverständigen 0 widerlegt, nach der auch die satirischen Werke eine besondere Verlagsgruppe bilden können und nach der diese Ansicht auch die übereinstimmende Rechtsausfassung des gesamten Buchhandels ist. Danach liegt also die Veräußerung einer bestimmten Verlagsgruppe vor, die nach Z 28 a. a. O. nicht an die Zustimmung des Verfassers gebunden ist. Der Antragsteller ist daher nicht berechtigt, in der von ihm gewollten Weise