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16140 Börsenblatt s. d. Dkschn. Buchhandel. Nichtamtlicher keil. ^ 291, 18. Dezember 1912. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Herr Vcrlagsbuchhänbler Eugen Klatt, Inhaber der Firma G. Danner in Mühlhausen t. Thür., wurde von der Stadtverordnetenversammlung zum unbesoldeten Stabt rat daselbst gewählt und von der Regierung bestätigt. Sprechsaal. Weihnachts-Plakat. Der Münchener Buchhänölervereni vertreibt die übrigens sehr hübschen Weihnachtsplakate für gemeinsame Reklame, sowie Klischees mit dem gleichen Bild, doch wohl in erster Linie ebenfalls für ge meinsame Reklame. Der Verein liefert das Klischee nun nicht nur an die Besteller der Plakate für deren eigene Reklame, sondern auch an jede andere Buchhandlung, die es verlangt. Es kann also eine Firma durch geschickte Ausnützung des Klischees als Zeitungsreklame den Anschein erwecken, als ob die Plakatreklame von ihr allein aus- gingc, da ja auf den Plakaten die einzelnen Firmen nicht genannt sind. Um dies zu verhüten, fühlen sich die anderen Beteiligten am Platze natürlich veranlaßt, sich das Klischee ebenfalls zu beschaffen, wodurch die gemeinsame Reklame dann wieder illusorisch gemacht wird. Hat sich eine Firma nun nicht an dem Plakatunternehmen be teiligt, oder ist sie von den übrigen Buchhändlern — weil Waren- hausbuchhandlung oder dergl. — von der gemeinsamen Reklame überhaupt ausgeschloffen worden, so wäre der Fall noch schlimmer. Fn Zukunft dürfte es sich also empfehlen, nach Städten, in die die Plakate gemeinsam geliefert werden, auch das Klischee nur für ge meinsame Zwecke abzugeben. Es wäre übrigens von allgemeinem Interesse, an dieser Stelle zu erfahren, ob in anderen Städten sich die Buchhändler unter einander verpflichtet haben, das Klischee nicht für besondere Reklame zu benutzen, oder ob dies bei gemeinsamem Bezug der Plakate als selbstverständlich angesehen wurde, außerdem ob die Buchhandlung, welche die Plakate für gemeinsame Reklame besorgt hat, durch Alleinbenutzung des Klischees sie jedoch eigentlich wieder nichtig gemacht hat, gezwungen werden kann, die Kosten allein zu bezahlen. Illm a. D. Alex. Bartz. Prospektbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften. <Vgl. Nr. 291., Wir versenden seit 22 Jahren bas in unserem Verlage er scheinende »Korrespondenz- und Offertenblatt für die gesamte katholische Geistlichkeit Deutschlands« direkt per Post unter Streif band. Fast in jeder Nummer wurden in dieser langen Zeit Bei lagen sProspekte und Rcklamekarten) fremder Firmen lose einge schaltet, und diese Kreuzbänder hat die Post bisher ohne jede Be anstandung expediert. Jetzt wird plötzlich, ohne eine klare Bestim mung ausweisen zu können, seitens der Post die Versendung beanstandet, da die Beigabe fremder Beilagen nicht zulässig sei. Ist dies richtig, und welcheErsahrungen haben andereZeit- schristen-Berleger iu dieser Hinsicht gemacht? Die all gemeine Nichtgestaltung solcher Prospektbetlagen bei Zeitschriften- Versendungen würbe zweifellos einen ganz gewaltigen Schaben für alle Zettschriften-Verleger und nicht zuletzt siir das Buch gewerbe überhaupt bedeuten- den» man diirste ja nach dieser Aus legung auch Büchern, die als Kreuzbänder versendet werden, Prospekte fremder Verleger nicht beifüge». Wir bitten um Meinungsäußerungen. Regensburg. Verlagsanstalt vorm. G. I. Mauz. Auf unsere Erkundigungen bei dem Katserl. Briespostamt in Leipzig erfahren wir, daß kürzlich eine Verfügung betr. Aus schließung der außergewöhnlichen Zcitungsbeilagen aus direkt per Kreuzband versandten Zettungsnummern seitens verschiedener Oberpostdirektionen erlaßen worden sei, »da in letzter Zeit wiederholt unter Kreuzband versandte Zeitungen und Zeit schriften Prospekte und Beilagen Dritter enthalten hätten«. Dieses Verfahren sei aber nach dem sin Nr. 291 des Bbl. wiedcrgegebenen) Art. S des Gesetzes betr. einige Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 un zulässig. Außergewöhnliche Beilagen sworunter die Post alle die jenigen versteht, die nicht integrierender Bestandteil der Zeitung oder sogen. Zeitungszugaben, wie Kalender, Eisenbahnfahrpläne usw., sind) könnten nur insoweit anerkannt werden, als die Beförderung der betreffenden diese Beilagen enthaltenden Zeitung durch das Poftzeitungsamt, also gegen besondere Vergütung ersolge. Es handelt sich also nicht um ein Verbot des Beilegens von Pro spekten in Zeitungen überhaupt, sondern nur um ein solches inbezug auf die unter Kreuzband zur Versendung gelangenden Nummern. Die Frage der Berechtigung der außergewöhnlichen Zettungs- beilagen hat u. W. schon 1907 das Reichspostamt beschäftigt und ist von diesem damals im Wege einer Verfügung dahingehend be antwortet worden, daß gegen das Beilegen von Prospekten Drittel in Zeitschriften und Zeitungen, die unter Kreuzband versandt werden, nicht vorgegangen werden solle, obwohl nicht zu verkenne» sei, daß jedes derartige Zeitungsunternehmen sich im Laufe der Zeit zu einer »Anstalt zur gewerbsmäßigen Einsammlung usw.« im Sinne des Artikels 3 des erwähnten Gesetzes entwickle s!>. An scheinend nehmen die Oberpostdirektionen an, daß sich diese Ent wicklung nunmehr vollzogen habe, und somit die Zeit gekommen sei, gegen sie Front zu machen. Demgegenüber muß wiederholt betont werben, daß eine Beschränkung der außergewöhnlichen Beilagen auf die durch das Postzeitungsamt zu beziehenden Zeitschriften weder aus dem Artikel 3 des betr. Gesetzes herausgelesen, noch mit dem Hinweis aus eine Benachteiligung der Post gerechtfertigt werden kann. Was mit der seitens einzelner Oberpostdirektionen versuchten Auslegung bezweckt wird, bringt der Post keinerlei Vorteile, wohl aber bereitet es dem gesamten Zeitungsgewerbe derartige Schwierigkeiten, daß schon aus diesem Grunde an dem ursprünglichen Zweck der Bestimmung und der dadurch bedingten Auslegung festgehalten werden sollte. Denn es wäre wohl ein schwerer Irrtum, anzu nehmen, daß nunmehr sich die beilegenden Firmen zu einer direkten Versendung entschließen oder ihre Beilagen auf die ausschließlich durch bas Postzeitungsamt zu beziehenden Zeitschriften beschränken würden. Viel wahrscheinlicher ist es, daß diese beanstandeten außergewöhnlichen Beilagen in Zukunst durch eine Überschrift als Bestandteil der Zeitschrift bzw. Zeitung charakterisiert austreten und aus diese Weise dem Zugriff der Postbehörden entzogen werden. Der ganze Effekt wäre dann nur der, baß den Inserenten und Zeitungsexpedttionen ein ganz zweckloses Opser auferlegt und in ihnen die Vorstellung erweckt würde, daß unser erstes Verkehrsinstitut den Interessen des Verkehrs nicht das wünschenswerte Verständnis entgegenbringe oder sich Rücksichten auf die Praxis verschließe. Da das Börsenblatt selbst keine Beilagen bringt, sind wir an dieser Sache nur insoweit interessiert, als es Aufgabe der Fachpresse ist, gegen Auslegungen Stellung zu nehmen, die, wie in diesem Falle, nur Schaden statt Nutzen stiften und die Beteiligten außerdem in eine schwierige Lage bringen können. Man stelle sich nur vor, daß in Zukunst zur Ansicht per Post erbetene Probe-Nrn. von Zeitschriften, die sonst allgemein durch bas Postzeitungsamt zu beziehen sind, also »ach Auffassung der Post außergewöhnliche Beilagen bringen dürfen, erst von diesen gereinigt werden müßten, ehe dem Wunsche des Interessenten entsprochen werden kann. Damit wäre der Verleger vor die Alternative gestellt, entweder seinen Auftraggeber oder die Post zu hintergehen. Er würde sich demnach in jedem Falle strafbar zu machen, ganz abgesehen davon, baß bei der snur im Einverständnis mit dem Auftraggeber zulässigen) Entfernung der Beilagen der Interessent in feinem Rechte verkürzt wird, da er wohl beanspruchen dars, die Zeitung so kennen zu lernen, wie sie allgemein in den Verkehr gebracht wird. Wie verlautet, hat sich das Reichspostamt infolge einer Ein gabe der Liegnitzer Buchhändler veranlaßt gesehen, die Ober-Post direktionen anzuwctsen, von weiteren Maßregeln gegen die Beigabe von Prospekten solange abzusehen, bis die Angelegenheit im Retchs- postamt endgültig entschieden sei. Bei ihrer Wichtigkeit siir das gesamte Zeitungsgewerbe wird man daher nur wünschen können, daß diese Entscheidung von der Rücksicht getragen sein möge, die von dieser Behörde bisher der Verbreitung aller Druckschriften im wohl verstandenen Interesse des Publikums und der Post selbst cntgegen- gebracht worden ist. Red.