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„V 273, 25, November 1914, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. L>. Dtsch.i. Buchlsa '.des. auf die Entscheidung des Reichsgerichts R, G, Z, 68, 49 hin gewiesen, die unter anderem wörtlich folgendes aussührt: «Jede einzelne, aus den Beiträgen mehrerer bestehende Num mer stellt sllr sich ein Sammelwerk dar, als besten Urheber der Herausgeber gilt, so daß sich dieser noch zwischen die Urheber der Einzelbeiträge und den Verleger einschiebt. Das kann aber nicht dazu führen, das Recht des Herausgebers am Unternehmen als ein Urheberrecht zu kennzeichnen. Die Rechtsstellung des Herausgebers kann, wie die des Urhebers eines Einzelbciirags, sehr verschiedener Art sein. Bei manchen Zeitschriften ist der Verleger derart Herr des gesamten Unternehmens, baß es ihm sreistehl, dem Heraus geber zu kündigen und einen andern an seine Stelle zu setzen. Bei andern Zeitschriften ist es gerade umgekehrt. Der Herausgeber ist der eigentliche Herr des Unternehmens, so daß es bei ihm steht, das Unternehmen mit einem anderen Verleger oder im Selbstver läge sortzusühren,« Diese Entscheidung weist also nachdrücklich und klar auf die Wahrheit der zu gründe liegenden wirtschaftlichen Ver hältnisse. Sie weist meines Erachtens die Herrschaft des Wortes — auch die der etwa im Vertrag gebrauchten Worte »Herausgeber« usw, — zurück, läßt die Angaben des K 4 des Urheberrechtsgesetzes (der Herausgeber gilt als Urheber des Sammelwerkes) als Präsumtion erscheinen,die durch die Umstände des Falles jederzeit zunichte gemacht werden kann. Die Ent scheidung scheint mir ferner zu zeigen, daß Angaben auf dem Titel (wer als Herausgeber, Redakteur usw, bezeichnet ist) durchaus nicht ausschlaggebend sind, sondern alles auf die wirkliche Stellung, die schöpferische Leitung ankommt. Liegt wirklich ein Werkvertrag vor, also beispielsweise bei der Redaktion eines Sammelwerkes, so würde, wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht, eine Kündigung seitens des Verlegers möglich sein, wobei aber nach dem Gesetz die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nicht wegfällt, es sei denn, daß der andere Ersparnisse macht oder feine Arbeits kraft anderweitig verwenden kann oder zu verwenden böswillig unterläßt. Letzteres wird dem Redakteur stets entgegenge halten werden können; denn es ist durchaus nicht gesagt, daß er in der Lage sein mutz, eine andere Redaktionsaufgade zu erhalten, sondern es genügt schon, wenn er die frei gewordene Zeit in andrer angemessener Weise verwenden kann. Das wird also Wohl stets der Fall sein, oder zum mindesten wird es sehr schwer und zugleich ein Armuts zeugnis für den »Herausgeber« sein, sich auf das Gegenteil zu berufen, Regelung im Vertrag ist aber auch hier zu empfehlen, 4, Wir haben gesehen, daß die meisten Redaktionsverträge, sofern sie periodische Unternehmungen betreffen, nach dem Recht des Dienstvertrages zu beurteilen sind. Man hat dagegen eingewendet und möchte dies immer gern von seiten der Redakteure selbst einwenden, daß es sich hier doch um gehobene Leistungen, um weitgehende geistige Befugnisse und um Geschäftsbesorgungen handelt. Aber alle diese drei Ge sichtspunkte widersprechen durchaus nicht dem Vorhandensein eines Dienstvertrages, Ob es höhere oder niedere Dienste zu leisten gilt, bleibt sich gleich. Auch der Direktor einer um fassenden Aktiengesellschaft steht im Dienstvertrag, auch der Künstler, der fest engagiert ist, steht im Dienstvertrag, und Geschästsbesorgungen sür einen anderen zu übernehmen, ist bei fast allen kaufmännischen Dienstverträgen gang und gäbe. Ja, es bildet sogar eine Hauptgruppe der Gegenstände eines Dienst vertrages, Nach Cosack (Lehrb, d, Bürgerl, Rechts) wird man alle Dienstverträge hierher rechnen müssen, bei denen der zu leistende Dienst nach der Auffassung der Parteien als ein Geschäft, genauer: als ein Geschäft des Dienstempfängers be handelt werden soll, so daß für die Ausführung des Dienstes im Rahmen der durch Gesetz und Verkehrssitte bestimmten Grenzen allein oder doch überwiegend das Interesse des Dienstempfängers maßgebend ist und der Dienstschuldner doch mehr oder minder als Vertrauensmann des Dienstempfängers erscheint. Es unterliegt keinem Zweifel, daß bei der Redak tion einer Zeitschrift das geschäftliche Interesse des Verlegers von dem Redakteur zu wahren ist, daß die geistige Leistung des Redakteurs, die auf die Güte der Zeitschrift abzielt, am letzten Ende doch den geschäftlichen Erfolg sür den Verleger herbeiführen soll, nämlich die Verbreitung der Zeitschrift, Es kommt dabei auch darauf an, ob dieser Dienstpflichtige die Dienste unter dauernder Aufsicht und im Kontor des Verlegers oder ob er sie mit größerer Freiheit bei sich zu Hause er ledigt, Es wäre ein Irrtum, anzunehmen, daß ein Vertrag zum Werkvertrag würde, weil die Arbeit dieses Redakteurs gewissermaßen nur nach dem Effekt seiner Arbeitsleistung, nach der Lieferung der fertig zufammenaestellten Nummern beurteilt werden kann. Er wird trotzdem nicht der Erbringer eines in sich abgeschlossenen Effekts, sondern bleibt ein in dem Dienst des Verlegers tätiger Redakteur. Es ist klar, daß ein solcher Vertrag also mangels anderer Vereinbarungen nach den Kün digungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Handelsgesetzbuchs zu lösen ist. Dies dürfte kaum Schwierig keiten bereiten, da ja meist auch in den besonderen An- stellungsverträgen die Kündigungsfrist genau bestimmt ist. Schwieriger ist die Frage zu erledigen, was denn nach der Auflösung eines solchen Redaktionsvertrages der Redakteur noch zu leisten verpflichtet ist. Es ist die Frage aufgetaucht, ob er die Korrespondenz, die er als Redakteur der Zeitschrift geführt hat, dem Verleger aushändigen müsse, ob er also ge wissermaßen auch über die Dinge Rechenschaft abzulegen habe, die sich nicht in den fertigen Nummern in Augenschein nehmen lassen. Wenn es sich um einen Werkvertrag handelte, so könnte man daran denken, daß nur der erbrachte Endeffekt zu leisten war, es dem Besteller aber im übrigen gleichgültig bleiben mußte, wie der Effekt erzielt wurde und was an Vorarbeiten und unerledigten Anknüpfungen etwa vorlag. Aber ganz überwiegend handelt es sich eben nicht um Werk verträge, sondern um Dienstverträge, und im Rahmen des Dienstvertrages ist es zweifellos sicher, daß, wenn der Redak teur in festem Zeitarbeitsverhältnis im Kontor des Verlegers tätig war, er nichts von diesen Redaktionsarbeiten sich privatim anrechnen oder zulegen darf. Alles Material gehört dann dem Verlag, Schwieriger wird dies nur in dem Falle, wo der Redakteur in sreierer Arbeitsleistung bei sich zuhause die Redaktionsgeschäfte erledigt und diese Dinge vielleicht hier und da mit anderen Arbeiten verknüpft hat. Diesen Fragen kommen wir dadurch näher, daß wir die Rechtssätze der Geschäftsbesorgung, die ja, wie wir ge sehen haben, sehr wohl zu den Dienstverträgen gehören, an- sehen. Darnach ist die rechtswirksame Abwicklung des Ge schäfts im wesentlichen dann erledigt, wenn der Geschäfts besorger Mitteilung von der erfolgten Besorgung gemacht, Rechenschaft gegeben, das etwa Erlangte herausgegeben und seine Aufwendungen erstattet erhalten hat (Z 675 BGB,). Ja, es ist ausdrücklich daraus zu folgern, daß der Beauf tragte, wenn er im eigenen Namen kontrahiert hat, auch die Ansprüche an Dritte dem Auftraggeber abzutreten hat. Wenn auch hier nur an Rechtsansprüche gedacht ist, so kann man doch Wohl folgern, daß die Anknüpfung von Verbin dungen, die erst in Zukunft für die Zeitschrift Wirksamkeit erlangen sollten, ebenso dazugehört wie alle Versuche solcher Anknüpfungen, die sich nur aus der Korrespondenz erweisen lassen, und es ist das Recht des Auftraggebers, also des Ver legers, genau zu erfahren, was im Rahmen dieser Redaktions tätigkeit von dem ausscheidenden Redakteur getan worden ist, damit die Einheit des Unternehmens gewahrt bleibt und nicht von dem neuen Redakteur Arbeiten aufs neue gemacht werden müssen, die als längst erledigt gelten dürfen. Nach Treu und Glauben ist der Redakteur um so mehr verpflichtet, die der Zeitschrift zukommenden Materialien auszuliefern, wenn der Verlag sür alle Unkosten aufgekommcn ist, also dem Redakteur die Portokosten und andere Aufwendungen vollständig vergütet hat. Es ergibt sich schon daraus, daß der Redakteur im Namen und für Rechnung des Verlegers gehandelt hat. Auch in den Fällen, wo seine Bemühungen nicht zu einem offensichtlichen Erfolg geführt haben, hat der Verlag ihn ja sür seine Tätigkeit bezahlt und die Unkosten vergütet. Er ist also verpflichtet, alles dies bei der Lösung des Vertrages herauszugeben; denn man mutz sich immer wieder vergegenwärtigen, daß die 1691