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185, 12. August. Nichtamtlicher Theil. 2139 vielfältigung" nicht mit Unrecht angegriffen worden sei. Wenn er > ihn dennoch wählt, so scheint dabei die Rücksicht auf die bestehende Gesetzgebung vorgewaltet zu haben und hier einer herPunkte zu sein, ,in welchem, wie oben bemerkt, hie Vorsicht des Verfassers vielleicht zu weit gegangen ist. Ueberdies hat gerade das preußische Gesetz vom11.Juni1837, das dem Verfasser vorgeschwebt zu haben scheint, den Ausdruck des mechanischen Verfahrens nur bei dem Rechtsschutze rechtmäßiger Nachbildungen gegen weitere Nachbildung gebraucht (vgl. §. 29. des preuß. Gesetzes vom 11 Juni 1837), nicht aber bei dem Schutze von originalen „Zeichnungen oder Gemälden". Obwohl der Schutz derPhotographie nach der Natur allerdings nicht mit dem an Werken der bildenden Kunst in Zusammenhang gebracht werden darf, so lag doch, da es hier auf den Begriff der verbotenen Nachbildungshandlung ankam, keine Nöthigung vor, den bedenklichen ! Ausdruck des mechanischen Verfahrens zu wiederholen. Auch gegen die vom Verfasser gewählte Ausdruckswcisc läßt sich vom rein logischen Standpunkte manches einwenden. Urgirt man die Worte, so ist cs kaum möglich, eine „mittelst mechanischer Ver vielfältigung bewirkte Nachbildung" ansfindig zu machen. Es müßte eben die mechanische Vervielfältigung vorangchen, bevor die Nach bildung des Originalwerkcs entstehen soll. Man mag aber an Lithographie, an Holzschnitt, Kupferstich oder nachbildende Photo graphie denken, so macht die eigentliche Nachbildung, nämlich die Zeichnung auf den Stein, auf die Platte, das photographische Abbild den Anfang des Neproductionsverfahrcns, die mechanische Vervielfältigung dieser Urnachbildung folgt nach und erzeugt die einzelnen Eremplare. Nicht also die Nachbildung wird mittelst mechanischcrVerviclfältigung bewirkt, sondern die Nachbildung selbst wird im mechanischen Wege vervielfältigt. Indem der Verfasser nur die mechanische Nachbildung untersagt wissen will, soll nicht bloß das Abphotographiren, sondern auch Kupferstich und Lithographie darunter begriffen sein (S. 8). Da gegen will er gestatten die freie Copic nach einer Photographie, weil namentlich dem Portraitmaler die Benutzung photographischer Bilder nach der Natur zustehen müsse (S. 9). Gewiß ist diese letztere Rück sicht vollkommen begründet. Aber cs ist fraglich, ob nun die freie Benutzung photographischer Vorbilder zu Werken der Kunst nicht anders als durch Gestattung der Handcopic zu erreichen ist. Ein Künstler, der sich eines photographischen Vorbildes zu seiner Hilfe bedient, wird nicht gerade eine Copie der Photographie beabsichtigen. Durch besondere Beleuchtung, Haltung ober sonstige Auffassung wird sich sein Werk nicht als eine Copie, sondern als ein eigenthümliches Werk der Kunst darstellen. Erlaubt man als gesetzlich, wie ja auch schon bei dem Schutze der Werke der bildenden Kunst herkömmlich ist, diejenige Nachbildung, welche sich als ein eigenthümliches Werk der bildenden Kunst darstcllt, auch der Photographie gegenüber, so ist die Absicht des Verfassers erreicht, ohne die gefährliche Gestattung der Handcopie auszusprcchcn oder auch nur implicite zuzulasscn. Denn gefährlich ist die gesetzliche Zulassung der Handcopic auch gegenüber der Photographie. Mag es immerhin wahr sein, daß eine Copie in Ocl oder Aquarell oft theurcr ausfällt als das photo graphische Original und darum meistens dem Absätze des letzteren keinen Abbruch thut, so braucht sic doch nicht immer theurer zu sein und kann, selbst theurer, durch den Reiz der Farben oder durch sonstige beim großen Publicum beliebte Vorzüge dem Originale im Handel den Porrang abgewinncn. Bei photographischen Portraits nach der Natur zum Beispiel ist es jetzt möglich volle oder beinahe volle Lebensgröße zu erzielen. Hier ist die Handcopie für einen routinirten Maler oder Zeichner gar nicht so schwierig und in verhältnißmäßig kurzer Zeit herzustellen. 'Eine solche Nachbildung würde allerdings Schaden thun können. Warum soll man eine freibcuterischc Nachbildungsindustrie unter Zeichnern und Malern ermuntern, wo die berechtigte künstlerische eigcnihümlichc Benutzung anderweitig.sichergestellt werden kann? Per Versasser bleibt sich übrigens nicht ganz consequent, wenn er jm §. 1. nur die „mittelst mechanischer Vervielfältigung bewirkte Nachbildung" verbietet, im 8- 7. dagegen Denjenigen be straft, welcher auf mechanischem Wege, gleichviel in welcher Größe und ob mittelst Photographie oder eines anderen dem Gebiete der zeichnenden Künste angehörenden Verfahrens, nach bildet. Hier wird also die zeichnende Kunst unter die mechanische Nachbildung subsumirt, also die gezeichnete Handcopie, welche nach der Meinung des Verfassers erlaubt sein soll, eigentlich verboten. Die Absicht ist, wie S. 15 angegeben wird, nur auf Schutz gegen Lithographie, Stich oder Holzschnitt gerichtet. Aber, um Zweifel der Deutung zu vermeiden, wäre es bei der Ausdrucksweise des 8-?. nöthig gewesen, im Entwürfe die Handcopie ausdrücklich zu gestalten. Nicht als verbotene Nachbildung werden vom Verfasser ange sehen und deshalb im 8- 8. ausdrücklich zugelassen: a. Nachbildung, die sich als ein eigenthümliches Werk der bildenden Kunst darstellt. b. Reproduction der geschützten Photographie mit den Mitteln der plastischen Kunst. Beiden Ausnahmen wird man bcitreten müssen. All » ist be reits oben erörtert. All b ist wegen der divergenten Natur einer plastischen Darstellung von einer photographischen berechtigt, zumal da eine ernstliche Collision zwischen beiden Erzeugnissen auf dem Gebiete des Absatzes kaum denkbar ist. 5. Das Recht auf den Schutz gegen Nachbildung wird erworben durch Eintragung in ein öffentlich zu führen des Register, noch bevor Eremplare der Aufnahme nach der Natur in den Handel gekommen sind. (8- 2. u. 4.) Auch hier scheint sich der Verfasser hauptsächlich an das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 angeschlossen zu haben. Denn es wird 8- 27. für Werke der bildenden Kunst die öffentliche Eintragung als wesentliche Voraussetzung des zu gewährenden Rechtsschutzes vor geschriebe«. Die Vorschrift ist willkürlich und bringt dem Verkehr keinen Nutzen. Für die Zwecke des Rechtsschutzes an Photographien diese For malität zu adoptiren, stößt noch auf die besondere Schwierigkeit, daß bei dem enormen Umfange des Verkehres mit photographischen Er zeugnissen die Führung einer öffentlichenEintragsrplle sehr umständ lich und kostspielig wird. Vernünftiger Weise muß dieselbe so ein gerichtet werden, daß jeder Dritte aus der Einsicht derselben die Ueberzeugung davon sich verschaffen könne, ob ein bestimmtes Erzeug- niß einen Schutz genieße oder nicht. Dabei werden systematische und alphabetarische Kataloge, die allein die Uebersicht über sämmt- lichc Eintragungen möglich machen, sorgfältig geführt werden müs sen und es erhellt somit, daß die Anzahl der Beamten keine geringe " sein darf, um die Eintragung, Katalogisierung und sonstige Korre spondenz zu besorgen. Welche Vortheile stehen auf der anderen Seite dieser lästigen Formalität gegenüber? So gut wie keine. Denn der Anfangspunkt der Schutzfrist könnte sehr wohl an die in der Re gel leicht beweisbare Entstehung geknüpft werden und dann ist die Berechnung der Frist ebenso sicher, wie wenn die öffentliche Eintra gung jenen Anfangspunkt bildet. Besonders erschwerend ist noch die vom Verfasser im 8- 4. ge machte Vorschrift, daß die Anmeldung rechtzeitig, nämlich noch bevor Eremplare in den Handel gebracht werden, geschehen soll. Die ein- tragendc Behörde kann die Rechtzeitigkeit der Anmeldung unmöglich prüfen, es kann also leicht geschehen, daß auch verspätete Anmeldun gen eingetragen werden, daß mithin die Eintragsrolle den Anschein gewährt, eine Photographie sei geschützt, die es in der That wegen verspäteter Anmeldung nicht ist. 323*