Volltext Seite (XML)
^ 223, 26. September 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. 11041 drea Torresano, Bartholomäus von Cremona, Erhard Ratdoldt, Franz Renner, Jacob Rubeus, Baptista de Tortis, Bartholomäus de Zanis, Aldus Manutius, sämtlich in Venedig; Johann Neu meister zu Foligno, Philipp de Lavagna in Mailand, Caligula Bazalerio in Bologna, und andere Italiener, neben denen auch genannt werden: Ulrich Gering in Paris, Christoph Froschauer in Zürich, Daniel Elzevir in Amsterdam und Claude Garamond in Paris. Den Abhandlungen über die Personen der Drucker jener Tage und ihre Werke folgen noch Skizzen über die in letzteren angewandten großen und kleinen Schriften, über die Ripoli- presse, über Farbe, Papier, Satz und über die Handpresse, wie sich solche aus den auf uns gekommenen Arbeiten der Altmeister erkennen und beurteilen lassen. Das 2l0 Quartseiten starke Werk des amerikanischen Altmeisters aber schließt das Verzeichnis der von ihm benutzten Quellen und ein ins einzelne eingehendes, die Benutzung sehr erleichterndes Inhaltsverzeichnis. Theod. Goebel. Kleine Mitteilungen. Urheberrecht an einem Heiligenbilde. — Urteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1910, bearb. v. R.-A. vr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Ein interessanter Pachdrucksprozeß stand unlängst vor dem Reichs gericht zur Entscheidung. Die Kaufleute G. und Al. hatten von einem Or. B. in Jerusalem den Auftrag erhalten, ein Bildwerk (Darstellung des heiligen Feuers) herzustellen und darauf Kreuzwegbilder nach einer mitgeteilten Vorlage anzubringen. Sie ließen die Herstellung durch den Druckereibesitzer E. in Leipzig ausführen und lieferten am 24. Mai 1906 und 23. Februar 1607 je 10 000 Stück des her gestellten Bildwerks dem genannten v,-. B. Die Firma M. in Frankfurt a/M. behauptete, daß ihr an den verwendeten Kreuz wegbildern das alleinige Verlags- und Vervielfältigungsrecht zustehe; sie habe dieses Recht von einem Maler Leiber erworben. Sie warf den Beklagten vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Urheberrechts vor und verlangte Schadenersatz in Höhe von 3000 ckt, Einziehung der vorrätigen Bilder usw. Das Landgericht Hamburg wies die Klage kostenpflichtig ab. Die Berufung (Oberlandesgericht Hamburg) und die Revision (Reichs- gericht) waren erfolglos. Der 1. Zivilsenat des Reichsgerichts sprach sich, wie folgt, aus: Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Klägerin ein Urheberrecht an den von den Beklagten nachgebildeten Dar stellungen zusteht, und verneint für den Fall, daß ein solches Recht bestehen sollte, vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverletzung. Mag diese Art der Urteilsfindung in Ansehung ihrer Zweckmäßig keit auch Zweifel Hervorrufen, fo kann das Verfahren doch nicht im vorliegenden Falle — wie die Revision will — als unzu lässig angesehen werden. Auch darin irrt die Revision, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne der angezogenen Gesetzesbestimmungen verkannt hätte. Das Gericht legt den Begriff der leichten Verschuldung zugrunde, was zutreffend ist. Ein Rechtsirrtum in betreff der Ge setzesvorschriften über das Urheberrecht, der allerdings die Be klagten nicht hätte entschuldigen können, steht nicht in Frage. Bedenken erregen könnte der von der Revision gerügte Satz der Urteilsbegründung: »Der Leidensweg Christi sei seit Jahrhunderten ein beliebter Gegenstand der Malerei gewesen und in ähnlichen Bildern, wie den vorliegenden, in Kirchen und Stationswegen so unendlich oft dargestellt worden, daß ein Urheberrecht gerade an Bildern dieser Art nur ganz ausnahmsweise noch Vorkommen werde«. Sollte hiermit ausgesprochen werden, daß gegenüber den zahlreichen Darstellungen des Leidensweges aus alter und neuer Zeit eine individuelle Kunstschöpfung, für die ein Urheberrecht begründet werde, »nur ganz ausnahmsweise noch« hervorgebracht werden könne, fo wäre eine solche Auf fassung nicht zu billigen. Das Berufungsgericht will aber, wie der Zusammenhang ergibt, nur sagen, daß ähnliche Bilder, wie die vorliegenden, so oft geschaffen worden seien, daß die Be klagten nicht annehmen konnten, daß an diesen Bildern noch ein Urheberrecht bestehe. Das Oberlandesgericht führt diesen Ge danken dann weiter dahin aus, daß auch alle Merkmale fehlten, die die Beklagten aus den Gedanken hätten bringen können, es Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 72 Jahrgang. handle sich um einem anderen geschützte Kunstwerke. Das Ge richt weist insbesondere darauf hin, daß nicht einmal der Name oder die Signatur des Künstlers angegeben sei, wie das sonst üblich sei. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. (Aktz.: I 259/09. Wert des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz: 2700—3400 ^.) Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Be leidigung durch die Presse ist am 4. Mai vom Landgericht Stade der Redakteur des Volksblattes in Harburg, Karl Zielke, zu 600 Geldstrafe verurteilt worden. Als die Hafenarbeiter streikten, schützte die Polizei die Arbeitswilligen. Der Angeklagte nannte in feinem Blatte die Polizeibeamten die Schutzleute des Kapitals und bezichtigte sie gesetzwidriger Handlungsweise.— Die Revision des Angeklagten, der Verkennung des § 193 rügte, wurde am 23. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet ver worfen. * Konkurs Lchallehn ä- Rcinelt vormals Paul Howes Buchhandlung in Neu-Nuppin. — In der Konkurssache Schallehn L Reinelt vormals Paul Howes Buchhandlung in Neu-Ruppin erfahren wir, daß der Konkursverwalter das gesamte Geschäft im Wege des freihändigen Verkaufs an den Buchhändler Herrn Max Birkner aus Dessau veräußert hat. Die Übergabe erfolgt am 30. September. Der Verwalter bittet, alle die Konkursmasse nicht an gehenden Briefe und Drucksachen in Zukunft an den nenen Geschäftsinhaber zu adressieren. — Gleichzeitig teilt er mit, daß die gesamte Kommissionsware inzwischen an die Eigentümer zurück gesandt ist. Diese haben nunmehr ihre Forderungen zu berechnen und beim Amtsgericht zu Neuruppin zur Anmeldung zu bringen, oder, falls die Anmeldung der Forderung schon erfolgt ist, letztere auf den verbleibenden Anspruch zu ermäßigen und hiervon dem Amtsgericht behufs Berichtigung der Tabelle bis zum 30. September Kenntnis zu geben. — Zur Vermeidung unnötiger der Konkurs masse entstehenden Kosten ist den Gläubigern dringend zu empfehlen, hiernach zu verfahren. Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche, Leipzig. — Das Unternehmen erzielte im Geschäfts jahre 1909/10 einen Bruttogewinn von 506 781 (213 194 ^i), denen an Aufwendungen 408 215 X (475 746 -«> gegenüberstehen. Nach Abzug reichlicher Abschreibungen verbleibt ein Reingewinn von 22 097 ^t. Infolge der durchgeführten Sanierung beträgt das Aktienkapital nunmehr 663 000 <1 115 000 ckt). Von dem Reingewinn werden 20 000 ^ dem Reservefonds zugeführt und der Rest aus neue Rechnung vorgetragen. Der Aufsichtsrat be schloß, die Generalversammlung für den 25. Oktober einzuberufen. (Leipziger Zeitung.) Märkische Bereinsdruckerei A.»G. in Bochum i. W. — Die ordentliche Generalversammlung findet am Freitag, den 14. Oktober 1910, abends 5 Uhr, im Vereinszimmer der Restauration Moritz Steffen in Bochum statt. *Ausstellu»gspreis Brüssel 1810. — Daskalais cksla Nocks »lls drunä 6bie« in Wien, das von der Druckerei- und Verlags- Aktiengesellschaft vorm. R. v. Waldheim, Jos. Eberle L Co. als eigene Modejournal-Abteilung geführt wird, ist auf der Welt ausstellung in Brüssel durch den Kranck krix, die höchste An- erkennnung, die die Internationale Jury zu vergeben hat, aus gezeichnet worden. Die Firma beteiligte sich an der Ausstellung mit ihren weltbekannten Modejournalen, die einen von Jahr zu Jahr steigenden Abonnentenkreis sich erwerben. Die hervor ragenden Leistungen auf dem Gebiete der graphischen Industrie, die diese Journale in Lithographie, Steindruck und Handkolorit darstellen, finden auch die volle Anerkennung der Fachkreise. s Postpakete nach Rumänien. — Vom 1. Oktober d. I. ab muß auf Anordnung der rumänischen Zollverwaltung den Begleitadressen zu Postpaketen nach Rumänien eine Original faktur beigefügt werden. 1435