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91, 20. April 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4917 Fritsch, Theodor: Mein Beweis-Material gegen Jahwe. 2. Ausl. (2. u. 3. Tausend.) 232 S. 8°. Leipzig 191t, Hammer-Verlag. 1 50 -Z. Hahn, E.: Keine Todesstrafe mehr! Eine rein menschliche, nicht kriminalistische Studie und Aufruf an alle edlen Frauen und Männer Deutschlands zur Konstituierung einer Gesellschaft für die Bestrebungen, die Todesstrafe abzuschaffen. 46 S. mit Ab- bildungen. 8°. Leipzig 1911, Bernhard Hermann. 1 ^l. Just, Ad.: Kehrt zur Natur zurück. Die wahre naturgemäße Heil- und Lebensweise, Wasser, Licht, Luft, Erde, Früchte und wirkliches Christentum. 7., wesentlich vervollkommnete Aust. 20.—26. Tausend, gr. 8". XI, 766 S. mit Abbildungen. Jung born-Stapelburg (Harz). Stapelburg, Rudolf Just. 6 60 geb. 6 > 80 -Z. Kampffmeyer, Paul: Weltanschauung und Sozialdemokratie. (Süddeutsche Volksbücher Heft Nr. 1.) 62 S. gr. 8°. München (1911), G. Birk L Co. 40 <Z. Landsberger, Artur: Der Großfürst. Schwank in 3 Aufzügen. Vll, 142 S. 8°. München 1911, Georg Müller. 2^; geb. 3 Meyer, Bruno: Sittlichkeits-Verbrechen? Eine kritische Studie zum XIII. Abschnitte des deutschen Strafgesetzbuches. 239 S. gr. 8°. Berlin-Werder, Leipzig, Wien 1911, Verlag der Schön heit. 4 Ostwald, Wilhelm: Monistische Sonntagspredigten. 1. Reihe. IV, 208 S. gr. 8". Leipzig 1911, Akademische Verlagsgesellschaft. 1 ; geb. 4 Schewitsch, Helene von: Wie ich mein Selbst fand. Außere und innere Erlebnisse einer Okkultistin. 2., stark erweiterte Auflage. VII, 291 S. Leipzig 191!, M. Altmann. 3 ^ 60 geb. 4 60H. Schulz, Heinrich: Die Schulreform der Sozialdemokratie. XIV, 263 S. Dresden 1911, Kaden L Co. 3 Singer, vr. Emil: Das Geschlechtsleben des Mannes. 88 S. gr. 8". Berlin 1911, Schweizer L Co. 3 ^ 60 -H; geb. 6 Vegetarier-Kalender, Illustrierter deutscher, für 1912. Heraus- gegeben von Ludwig Ankenbrand. 80 S. 4°. Mellenbach 1912, Verlag »Gesundes Leben«. 75 H. Wittner, Doris: Aus sterbenden Zeiten. VI, 293 S. kl. 8°. Berlin 1911, Concordia Deutsche Verlagsanstalt. 3 ; geb. 4 L. Teilweise verbotene Bücher. Nichts. 6. Ganz oder teilweise verboten gewesene, jetzt von neuem durchgesehene und erlaubte Bücher. Nichts. Kleine Mitteilungen. Deutscher Verlegerverein. — Die 26. ordentliche Haupt- Versammlung des Deutschen Verlegervereins ist auf Sonnabend, den 4. Mai, vormittags 9 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig (rechter kleiner Saal, Eingang Portal III) festgesetzt worden. Auf der Tagesordnung stehen folgende Punkte: 1. Be richt des Vorstands. — 2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer. — 3. Antrag des Vorstands: Die Hauptver sammlung wolle beschließen, einen außerordentlichen Ausschuß zur Beratung der §§ 10 — 12 der Verkaufsordnung einzusetzen. — 4. Wahl von 2 Vorstandsmitgliedern an Stelle der satzungsgemäß ausscheidenden Herren Arthur Meiner, Leipzig, I. Vorstehers, und Artur Seemann, Leipzig, I. Schriftführers. (Beide Herren sind wieder wählbar) — 5. Wahl eines Vertreters in den Vereins ausschuß des Börsenvereins an Stelle des ausgeschiedenen Herrn Max Kielmann, Stuttgart, der nicht wieder wählbar ist. — 6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern. — 7. Wahl des Orts für die nächste ordentliche Hauptversammlung. Verordnung des österreichischen Justizministers vom 13. April 1912 über den Urheberrechtsschutz im Verhält nisse zu LPanien. — DaS soeben erschienene 31. Stück des »Reichsgesetzblattes für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder« enthält nachstehende Bekanntmachung: I. Nach Artikel 60 des spanischen Gesetzes vom 10. Jänner 1879 über das geistige Eigentum genießen die Bürger der Staaten, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. deren Gesetzgebung den Spaniern das geistige Eigentumsrecht in den durch das genannte Gesetz festgesetzten Grenzen zuerkennt, in Spanien die durch jenes Gesetz gewährten Rechte, ohne daß ein Staatsvertrag oder eine diplomatische Vermittlung erforder lich wäre. Auf Grund dieser Bestimmung wird in Spanien durch könig liche Verordnung mit Wirksamkeit vom 16. April 1912 aus gesprochen, daß die österreichischen Urheber in Spanien die durch das angeführte Gesetz eingeräumten Rechte genießen, sofern ihre Werke in Österreich geschützt sind und diesen Schutz nicht infolge Ablaufes der gesetzlichen Schutzfrist verloren haben; unter den angeführten Voraussetzungen wird der Schutz auch Werken zu kommen, die vor dem Beginn der Wirksamkeit der königlichen Verordnung erschienen sind. II. Da demnach die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wird gemäß Artikel I des Gesetzes vom 26. Februar 1907, R.-G.-Bl. Nr. 68, verordnet: Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dezember 1896, R.-G -Bl. Nr. 197, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Photographie, finden auf die nicht im Jn- lande erschienenen, in Spanien geschützten Werke spanischer Staatsangehöriger mit der Einschränkung Anwendung, daß die Dauer des Schutzes eines solchen Werkes in Österreich die in Spanien geltende Schutzfrist nicht übersteigt. III. Diese Verordnung tritt mit 16. April 1912 in Kraft. Sie gilt auch für die vor diesem Tage erschienenen Werke. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 des Gesetzes vom 26. De zember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 197, ferner die §§ 9 bis 15 der Ver ordnung des Justizministeriums vom 29. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 198, finden auf solche Werke mit der Änderung Anwendung, daß auch bloß begonnene Vervielfältigungen und Nachbildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten war, vollendet und gleich den bereits erlaubterweise hergestellten ver breitet werden können. Wo in den angeführten Vorschriften von dem Beginne der Wirksamkeit des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R.-G.-Bl. Nr. 197, die Rede ist oder Fristen von diesem Zeitpunkte an berechnet werden, ist an Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung maß gebend. Hochenburger m. p. «L. Vom Reichsgericht. Ist es fahrlässig, Geschäfts- räume erst während der Zeit des Geschäftsverkehrs zu bohnern? (Nachdruck verboten.) — In den zu ebener Erde ge legenen Geschäftsräumen des Kaufhauses des Westens in Berlin war eine Kundin am 22. April 1910 etwa 11 Uhr vormittags auf dem frisch gebohnerten Parkett gefallen und hatte sich einen Bruch des Oberschenkels zugezogen. Das Bohnern des Bodens war eben erst beendet worden; die damit beschäf tigten Arbeiter standen noch in der Nähe und waren von der Verletzten auch bemerkt worden. Die mit der Aufschrift »Achtung! Frisch gebohnert!« aufgestellten Warnungstafeln behauptete aber die Käuferin nicht gesehen zu haben. Solche Warnungstafeln, so machte sie geltend, seien übrigens ganz nebensächlich. Mit Rücksicht auf den vom frühen Morgen an in den Räumen herrschenden Geschäftsverkehr dürfte nicht ge duldet werden, das Bohnern erst während der Geschäftszeit, im vorliegenden Falle gar erst um 11 Uhr vormittags, vorzu nehmen. Darin bestehe ein Verschulden der Geschäftsinhaber, das sie für den Unfall verantwortlich mache. Außer auf Er stattung der Kurkosten klagte deshalb die Verletzte auf Zahlung einer hohen Monatsrente. Die Geschäftsinhaber wendeten ein, sie seien gar nicht in der Lage, das Bohnern schon in aller Frühe vor Geschäftsbeginn vorzunehmen. Sie seien vielmehr gezwungen, dies nach und nach und während der Ge schäftszeit zu bewerkstelligen. Sie hätten ihrer Pflicht durch Auf- stellung von Warnungstafeln genügt, die die Klägerin habe sehen müssen. Während das Landgericht Berlin die Beklagten dem Grunde nach verurteilt hatte, hatte das Kammergericht die Klage ansprüche nur zu dreiviertel der geltend gemachten Höhe für berechtigt erklärt und entschieden, ein Viertel des Schadens müsse die Klägerin selbst tragen. Mit Recht, so führte das Kammer gericht aus, sei schon von der Vorinstanz die Frage bejaht worden, daß eine Fahrlässigkeit der Beklagten vorliege, da das Parkett erst kurz vor dem Unfälle und zwar während der Zeit 641